sommerreifen als ersatzrad im winter

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Aufgrund eines defekten winterreifens montierte ich mein ersatzrad mit sommerprofil.aufgrund lieferschwierigkleiten eines neuen winterreifens fahre ich momentan also mit einem sommerreifen.wie ist das rechtlich bei einer

1.)fahrzeugkontrolle
2.) im falle eines unfalls?
 
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Rhoenhase

Guest
Hallo,


Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche diejenigen Eigenschaften erfüllen, die in der EU-Richtlinie 92/23/EWG beschrieben sind.

Was solche Eigenschaften von Reifen sind, beschreibt die Richtlinie 92/23/EWG an exakt der Stelle, die o.g. Entwurf zitiert: Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen




Gruß
vom

Rhönhasen
 
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Aber nicht bei einem Reseverad da es nicht Dauerhaft angebracht ist also ist es erlaubt aber nur auf dem weg nach Hause oder zum Händler auch die Versicherung sträubt sich da nicht
 
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Andal83 schrieb:
Aber nicht bei einem Reseverad da es nicht Dauerhaft angebracht ist also ist es erlaubt aber nur auf dem weg nach Hause oder zum Händler auch die Versicherung sträubt sich da nicht

Sehe ich auch so. Siehe Fahrzeuge mit Notrad.
 
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mauser_66 schrieb:
Andal83 schrieb:
Aber nicht bei einem Reseverad da es nicht Dauerhaft angebracht ist also ist es erlaubt aber nur auf dem weg nach Hause oder zum Händler auch die Versicherung sträubt sich da nicht

Sehe ich auch so. Siehe Fahrzeuge mit Notrad.

Zur Not das alte Rad im Kofferraum vorzeigen und darauf hinweisen das du es gerade erst gewechselt hast. :wink:
 
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Rhoenhase schrieb:
Hallo,


Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche diejenigen Eigenschaften erfüllen, die in der EU-Richtlinie 92/23/EWG beschrieben sind.

Was solche Eigenschaften von Reifen sind, beschreibt die Richtlinie 92/23/EWG an exakt der Stelle, die o.g. Entwurf zitiert: Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen




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Rhönhasen

Hallo Rhönhase !
Du hast das Potential zum Politiker.
Überzeugendes auftreten bei völliger ahnungslosigkeit. :oops:
 

Xam

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Komisch!! mir sagte der Autovermieter, dass es in Deutschland keine platten Reifen gibt!!!

Verstoerte Gruesse

Xam
 
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Rhoenjaeger schrieb:
Zur Not das alte Rad im Kofferraum vorzeigen und darauf hinweisen das du es gerade erst gewechselt hast. :wink:
Ich habe mir vorgestern auf dem Weg zur Fuchsjagd einen Reifen geschlitzt und musste auch das Notrad aufziehen. Bei Schnee- und Eisfahrbahn hat auch ein Allrad äußerst gewöhnungsbedürftige Fahreigenschaften, wenn rechts vorne ein "Motorradreifen" drauf ist.

Anruf bei der Werkstatt:
1. Keine Winterreifen dieser Dimension auf Lager.
2. Nachlieferung im kommenden Herbst.

Damit war ich ungefähr in der gleichen Situation wie Halali. Ich habe erwogen, auf Sommerreifen umzustecken und auf besseres Wetter zu hoffen. Am Ende hatte ich aber doch noch Glück und konnte einen passenden Ersatzreifen auftreiben.

Mit 3+1 Bereifung zu fahren, ist jedenfalls nur eine Pannenlösung. Bei jeder Fahrt, die nicht unmittelbar zur Werkstatt führt, dürfte die Haftpflichtversicherung aussteingen.
 
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Honigmacher schrieb:
Rhoenhase schrieb:
Hallo,


Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche diejenigen Eigenschaften erfüllen, die in der EU-Richtlinie 92/23/EWG beschrieben sind.

Was solche Eigenschaften von Reifen sind, beschreibt die Richtlinie 92/23/EWG an exakt der Stelle, die o.g. Entwurf zitiert: Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen




Gruß
vom

Rhönhasen

Hallo Rhönhase !
Du hast das Potential zum Politiker.
Überzeugendes auftreten bei völliger ahnungslosigkeit. :oops:

@Rhoenhase
Bitte erst lesen, das Problem analysieren, denken und dann schreiben.

@Alle
Nicht ganz ahnungslos. Rhoenhase hat schon recht, hat aber leider vergessen, daß wir über den Ersatzreifen reden.

Also sollten wir es einfach ruhen lassen.
 
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mein autohaus besorgt mir jetzt ein winterrreifen aber eines anderen herstellers wie die drei anderen.nach meinem einwand, ob achsmäßig nicht herstellermäßig gleichbereift sein müße, meinte der, das wäre egal.hat der nun recht?
 
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Halali schrieb:
mein autohaus besorgt mir jetzt ein winterrreifen aber eines anderen herstellers wie die drei anderen.nach meinem einwand, ob achsmäßig nicht herstellermäßig gleichbereift sein müße, meinte der, das wäre egal.hat der nun recht?

Ja, er hat recht.

Zitat aus "Spiegel" :
" Eine Mischbereifung bereitet dem Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart zufolge an sich kein Problem. Rein rechtlich gesehen dürfen bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht Reifen unterschiedlicher Hersteller und Profile in beliebiger Kombination montiert werden. Es muss sich lediglich um die gleiche Reifenbauart handeln, so die Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO, Paragraf 36, Absatz 2a) vor. Gemeint ist damit der so genannte Radialreifen beziehungsweise der Diagonalreifen. Diese sind häufig aber nicht mehr in der Profilausführung der übrigen Pneus verfügbar.

Demgegenüber bestimmt die Europäische Richtlinie 92/23/EWG, dass alle an derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Das bedeutet, Hersteller, Größenbezeichnung und Verwendungsart der Reifen müssen identisch sein. Diese Anforderung bezieht sich allerdings nur auf die Erstausstattung und die Montage der Reifen durch die jeweiligen Fahrzeughersteller, so der ACE. Später komme es lediglich auf die Einheitlichkeit der Reifenbauart an. Was die üblicherweise praktizierte Mischbereifung betrifft, gibt es demnach also keine rechtlichen Einschränkungen." Zitatende.

Beim ADAC kann man es auch nachlesen

http://www.adac.de/infotestrat/reifen/p ... #ank283730

Gruß Brombaer
 

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