Sichere Verwahrung von Vor- und Aufsatzgeräten

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Blöde Diskussion.
Meine WBK liegt genauso wie das Fernglas im Tresor bei den Waffen. Allein schon als Diebstahlsicherung. Ich lasse doch nix für fast 3000€ einfach in der Wohnung herumliegen, wenn ich nicht da bin.
 

z/7

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Macht man ja, nur halt super umständlich erläutert.

Außerdem wollte man so den Fall des montierten Dual Use Gerät an einer Zieloptik gleich mit erschlagen.
Na, den kompletten Sachverhalt haben wir jetzt mit 2 Sätzen für jedermann verständlich formuliert.

Ich fürchte fast, die von @Amadeus genannte Zielsetzung trifft es eher. Maximale Verwirrung für maximale Nichteinhaltung.
 
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Ich bedanke mich bei allen für ihre Beiträge. Für mich ist die Rechtslage jetzt klarer, was sie vorher nun wirklich nicht war.
 
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Keine Montagevorrichtung extra für Schusswaffen wie z.B. Picantinny-Aufnahme. Der beste Hinweis ist aber wohl schlicht, dass du keine Erwerbsberechtigung für den Kauf brauchst und das Gerät auch nicht beim NWR registriert/eingetragen wird.
Was mir noch nicht ganz klar ist:
Ich kaufe mir ein Vorsatzgerät, das als Dual-Use angeboten wird, also frei verkäuflich ist. Dafür gibt es keine Aufbewahrungs-Vorschriften. Auch nicht, wenn ich einen Adapter montiere um das Gerät als Vorsatz an einem Zielfernrohr befestigen zu können. Soweit klar.
Jetzt kaufe ich mir eine Adapter-Platte um das Gerät auf einem AR-System mit langer Picatinny-Schiene direkt montieren zu können. Beispielhaft: https://vegaoptics.de/innomount-schnellspannmontage-short-weaver/picatinny-hikmicro
Ohne Zielfernrohr ist es ja nach wie vor nicht verwendbar, da kein Absehen vorhanden ist.
Wird das Gerät dadurch jetzt zum Single-Use Gerät, das auch im Schrank aufbewahrt werden muss? Frei verkäuflich sind ja alle Einzelteile.
 
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Aus dem Bauch würde ich sagen nein, dass Single Use Gerät ist ja als solches vorab schon klassifiziert.

Die Adapter alleine nehmen einem Dual Use Gerät ja nicht seine Spezifikation. Da ein Zielfernrohr mit einem solchen Gerät ja in den Tresor muss liegt am hinzufügen eines Absehens.

Das ist aber nur mein laienhaftes Verständnis ohne Gewähr. Pard und Zielfernrohr kann ja auch jeder frei kaufen. 🤷‍♂️
 
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Hallo,
wie ist das mit dem Transport ins Revier?
Darf das Vorsatzgerät zu Hause auf des Zielfernrohr montiert werden und dann so ins Revier transportiert werden?
Ich hoffe die Frage passt noch hier rein.

Gruß Saujäger
 
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Dir ist als Jäger der Umgang mit solcher Technik ja explizit gestattet, entsprechend dürfte da auf dem Weg zur Jagd nichts dagegen sprechen.
 
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Ist das nicht abhängig vom Bundesland?
Soweit ich weiß, darf das Gerät in NRW erst auf dem Sitz montiert werden. In anderen Bundesländern gibt es wieder andere Regeln. In Bayern gibt das LJG noch gar nichts her und die Erlaubnis wird vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erteilt. Da kommt es dann auf die Formulierung an.
 
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Ist das nicht abhängig vom Bundesland?
Soweit ich weiß, darf das Gerät in NRW erst auf dem Sitz montiert werden. In anderen Bundesländern gibt es wieder andere Regeln. In Bayern gibt das LJG noch gar nichts her und die Erlaubnis wird vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erteilt. Da kommt es dann auf die Formulierung an.
Stimmt, Landesgesetze beachten, ich vergaß. Meins war jetzt für NDS. 😅
 
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Darf das Vorsatzgerät zu Hause auf des Zielfernrohr montiert werden und dann so ins Revier transportiert werden?
Das Umgangsverbot gilt nicht für Inhaber von Jahresjagdscheinen, wenn der Umgang "für jagdliche Zwecke" erfolgt.

Für Bayern haben die zuständigen Ministerien in Vollzugshinweisen klargestellt:
"Für jagdliche Zwecke darf die unter Nr. 3.1 genannte Technik mit der Jagdlangwaffe bzw. dem Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacherein."

Ich habe aber gelesen, dass Behörden (in anderen Bundesländern) das etwas anders sehen und den Weg zur Jagd nicht als "jagdlichen Zweck" ansehen. Diese Behörden sind der Ansicht, das Dual-Use-Gerät darf erst im Revier montiert werden. Das ist natürlich Unsinn, denn der Jagdscheininhaber darf nicht nur Dual-Use-Geräte an der Waffe montieren, was man noch aufs Revier einschränken könnte; er darf aber auch "Single-Use-Geräte" erwerben, besitzen, damit zur Jagd fahren und sie auf der Jagd verwenden, zumindest Erwerb, Besitz und der Weg zur Jagd lassen sich da nicht mehr aufs Revier beschränken. Wir erinnern uns, für Singel-Use-Geräte (Ziffer 2.2 des BKA-Merkblattes) gilt das Umgangsverbot generell, es sind verbotene Gegenstände.

Wenn Du also nicht aus Bayern bist, solltest Du in Erfahrung bringen, wie man das bei Dir so sieht oder Dich auf möglichen Ärger mit der Behörde vorbereiten.
 
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Ist das nicht abhängig vom Bundesland?
Faktisch ja, weil die Behörden das Gesetz nicht lesen können. Rechtlich nein, denn das WaffG ist ein Bundesgesetz.

Soweit ich weiß, darf das Gerät in NRW erst auf dem Sitz montiert werden. In anderen Bundesländern gibt es wieder andere Regeln. In Bayern gibt das LJG noch gar nichts her und die Erlaubnis wird vom jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erteilt. Da kommt es dann auf die Formulierung an.
Vorsicht, hier wirfts Du Waffenrecht und Jagdrecht in einen Topf, das sind aber zwei getrennte Rechtskreise.

Der Landkreis (in Bayern) darf das Jagdrechtliche regeln und eine Ausnahme vom sachlichen Verbot (im BJagdG) per Verfügung, allgemein oder im Einzelfall, erteilen. Das Waffenrechtliche - und dazu gehört die Montage des Gerätes an der Waffe - hat der Bundesgesetzgeber bereits geregelt.

Immer beachten:
Den Umgang mit dem Gerät regelt das Waffengesetz bundeseinheitlich.

Die Jagdausübung mit dem Gerät ist durch das Bundesjagdgesetz § 19 verboten. Teils haben die Länder dieses Verbot eingeschränkt oder eigene Verbotsregeln im Landesjagdgesetz geschaffen. Wer mit dem Gerät jagen will, braucht die jagdrechtliche Befugnis. Die waffenrechtliche Befugnis hat der Inaber eines Jahresjagdschein durch das WaffG. Die Fahrt ins Revier ist keine Jagdausübung und wird vom sachlichen Verbot des § 19 BJagdG nicht erfasst.
 
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