Darf das Vorsatzgerät zu Hause auf des Zielfernrohr montiert werden und dann so ins Revier transportiert werden?
Das Umgangsverbot gilt nicht für Inhaber von Jahresjagdscheinen, wenn der Umgang "für jagdliche Zwecke" erfolgt.
Für Bayern haben die zuständigen Ministerien in Vollzugshinweisen klargestellt:
"Für jagdliche Zwecke darf die unter Nr. 3.1 genannte Technik mit der Jagdlangwaffe bzw. dem Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacherein."
Ich habe aber gelesen, dass Behörden (in anderen Bundesländern) das etwas anders sehen und den Weg zur Jagd nicht als "jagdlichen Zweck" ansehen. Diese Behörden sind der Ansicht, das Dual-Use-Gerät darf erst im Revier montiert werden. Das ist natürlich Unsinn, denn der Jagdscheininhaber darf nicht nur Dual-Use-Geräte an der Waffe montieren, was man noch aufs Revier einschränken könnte; er darf aber auch "Single-Use-Geräte" erwerben, besitzen, damit zur Jagd fahren und sie auf der Jagd verwenden, zumindest Erwerb, Besitz und der Weg zur Jagd lassen sich da nicht mehr aufs Revier beschränken. Wir erinnern uns, für Singel-Use-Geräte (Ziffer 2.2 des BKA-Merkblattes) gilt das Umgangsverbot generell, es sind verbotene Gegenstände.
Wenn Du also nicht aus Bayern bist, solltest Du in Erfahrung bringen, wie man das bei Dir so sieht oder Dich auf möglichen Ärger mit der Behörde vorbereiten.