Sichere Verwahrung von Vor- und Aufsatzgeräten

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Und was sind dann die im ersten Teil des Absatzes erwähnten Geräte?
Der Umgang mit unter 2.1 aufgeführten Geräten ist weiterhin verboten. Diese Geräte haben ein eigenes Absehen, dass kommt in der Beschreibung nicht so gut rüber weil da die Erklärung (Nachsicht/Nachtziel) vermischt wurde.

2.1 sind entsprechend Nachtzielgeräte und verboten.
2.2 Sind Vorsatzgeräte die exklusiv für die Montage an Waffen vorgesehen sind (Single Use). Dem Jagdscheininhaber ist der Umgang damit erlaubt aber die müssen in den Schrank.
2.3 Freiverkäufliche Dual Use Geräte die erst in den waffenrechtlichen Bereich kommen wenn sie mit einer Zieloptik (Absehen) verbunden werden. Ohne Verbindung kannst du die hinlegen wo du willst.

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Dann wäre der zweite Teil des Absatzes, eingeleitet mit "gleiches gilt...", überflüssig.
Wenn Du Ziffer 2.2 aufmerksam liest, stellst Du fest es gibt 2 Alternativen. Erstens Geräte mit Montagevorrichtung und zweitens Geräte die mittels "spezieller Adapter" montiert werden.

Der erste Teil Deines Zitats bezieht sich auf die Geräte der ersten Alternative, der zweite teil auf den Rest der unter Ziffer 2.2 fallenden geräte, also die Geräte der zweiten Alternative.

Geräte der Ziffer 2.1 kennzeichnet das Absehen. Geräte der Ziffer 2.2 kennzeichnet der eindeutige Zweck, der in der Konstruktion zum Ausdruck kommt, obwohl das Absehen fehlt.

Kennzeichen der Geräte nach Ziffer 2.3 ist der fehlende eindeutige Zweck. Sie sind dafür bestimmt unterschiedlich verwendet zu werden. Statt Dual-Use könnte man auch Multi-Use sagen, für die Einstufung genügen aber 2 Zwecke.
 
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z/7

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Wenn Du Ziffer 2.2 aufmerksam liest, stellst Du fest es gibt 2 Alternativen. Erstens Geräte mit Montagevorrichtung und zweitens Geräte die mittels "spezieller Adapter" montiert werden.

Der erste Teil Deines Zitats bezieht sich auf die Geräte der ersten Alternative, der zweite teil auf den Rest der unter Ziffer 2.2 fallenden geräte, also die Geräte der zweiten Alternative.

Geräte der Ziffer 2.1 kennzeichnet das Absehen. Geräte der Ziffer 2.2 kennzeichnet der eindeutige Zweck, der in der Konstruktion zum Ausdruck kommt, obwohl das Absehen fehlt.

Kennzeichen der Geräte nach Ziffer 2.3 ist der fehlende eindeutige Zweck. Sie sind dafür bestimmt unterschiedlich verwendet zu werden. Statt Dual-Use könnte man auch Multi-Use sagen, für die Einstufung genügen aber 2 Zwecke.
Das ist und bleibt Murks. "Spezielle" Adapter braucht man immer, wenn der nicht integriert ist, schon, weil nicht jedes Zielfernrohr denselben Durchmesser hat, und nicht jeder ne Picatinny.

Und ob man was nur zum Gucken oder auch zum Zielen nimmt oder umgekehrt läßt sich an der Konstruktion eh nicht festmachen, möglich ist bei allen Geräten von 2.2 und 2.3 beides.

Da werden Unterscheidungen an den Haaren herbeigezogen, weil irgendjemand nix besseres zu tun hat. Von der Absurdität, etwas zu verbieten (2.1), das man einfach und legal durch etwas mit selber oder sogar besserer Funktionalität (2.3) ersetzen kann, ganz zu schweigen.

Und, um den Bogen zum eigentlichen Thema wieder zu kriegen, an solch absurden Unterscheidungen dann die erforderliche Aufbewahrung festmachen zu wollen, kann nur zu dem führen, was dieser Faden eindrücklich demonstriert. Im ersten Dutzend Posts roundabout wurden genau so viele verschiedene Interpretationen der Gesetzeslage ventiliert, und jede einzelne hatte mindestens einen Aspekt, der ganz sicher so nicht geht.

Was sollen Gesetze, die der Betroffene nicht versteht, deren Einhaltung nicht kontrollierbar ist, und die kein Jota an der gefühlten Unsicherheitslage ändern?
 

z/7

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Könnt ich mit leben, wenn nicht die Erwartung von Seiten des Gesetzgebers bestünde, daß man das versteht und umsetzt.
 
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Was sollen Gesetze, die der Betroffene nicht versteht, deren Einhaltung nicht kontrollierbar ist, und die kein Jota an der gefühlten Unsicherheitslage ändern?
Was Du für Murks hältst wird dem BKA egal sein. Es hat von "speziellen Adaptern" geschrieben und ich habe es zitiert.

Es ist - gem. seinem Verfasser - Sinn und Zweck des Waffengesetzes, dass es kein Anwender versteht, er sich folglich in den Schlingen des Gesetzes verfangen und durch Verstoß unzuverlässig werden wird. Dann, so der Herr B. weiter, wäre es möglich ihm, dem Legalwaffenbesitzer, seine Erlaubnisse zu entziehen und ihn zu entwaffnen.

Offensichtlich bist Du ein willfähriges Opfer.

Ihr könnt euere Nachtzieltechnik für den Kontrolleuer unsichtbar aufbewahren, denn das Zeug ist nirgends registriert. Wer es für einen Kontrolleuer sichtbar neben den Waffenschrank legt, der hat Vorteile wenn er sich auskennt. Ausgangspunkt eines der Fäden hier war jemand der sich nicht auskannte, der seine Nachtsichttechnik sichtbar aber nicht im Tresor hatte und den ein Kontrolleuer besucht hat.
 
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Im Prinzip ist mit dem letzten Satz des Merkblattes eigentlich alles bzgl. der Aufbewahrung gesagt.
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Von diesem waffenrechtlichen Verbot sind die Geräte un d 2.1 und 2.2 erfasst, wobei 2.1 ohnehin verboten bleibt.

Die Dual Use Geräte unter 2.3 waren nie vom waffenrechtlichen Verbot erfasst und fallen nur unter dieses, wenn sie an eine Zieloptik bzw. Waffe montiert werden.

Ich würde sie aber wohl trotzdem nicht offen neben dem Schrank rumliegen lassen. Am Ende kommt da ein superpenibler Kontrolleur ohne Ahnung und man hat Ärger das wieder auszubügeln.
 
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Aber woran machst Du Dual use fest?
Keine Montagevorrichtung extra für Schusswaffen wie z.B. Picantinny-Aufnahme. Der beste Hinweis ist aber wohl schlicht, dass du keine Erwerbsberechtigung für den Kauf brauchst und das Gerät auch nicht beim NWR registriert/eingetragen wird.
 
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Warum nimmt man das dann nicht als Kriterium für die Aufbewahrung?
Macht man ja, nur halt super umständlich erläutert.

Außerdem wollte man so den Fall des montierten Dual Use Gerät an einer Zieloptik gleich mit erschlagen.
 
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