Schussbereites Führen im Revier im Auto....

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1 Feb 2008
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Fogende Situation:
Jäger fährt mit der zugriffsbereiten - Nicht Schussbereiten - Waffe auf die Jagd.
An der Reviergrenze lädt er die Waffe (Im Auto), denn auf der Jagd darf er sie ja zugriffsbereit und Schussbereit führen.
Die UVV verbietet aber mit einer geladenen Waffe im Auto rumzufahren.

Frage: Ist das auch gesetzlich so vorgeschrieben ? Oder hat ein Verstoß gegen die UVV nur versicherungstechnische Konsequenzen (Im Falle eines Versicherungsfalls)?

Gruß,

Manuel
 
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5 Feb 2008
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Da gab es vor ein paar Tagen eine Meldung wo ein Jäger deswegen zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Stand auf der WuH Startseite.
 
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Gibt es aber hierzu nicht immer noch unterschiedliche Rechtsauffassungen? Das wurde doch schon oft diskutiert. Somit wäre nämlich eine Pirschfahrt quasi unmöglich gemacht.
 
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In dem Fall wurde der Jäger ja auf einer öffentlichen Straße angetroffen, was auch immer das sein mag.
Das im Revier über eine Wiese fahren könnte erlaubt sein.
Kommt aber doch stark auf die anderen Umstände an und ob der Richter Ahnung von der Jagd hat.

Zitat Urteil:
"Die Jagdausübung beginnt frühestens mit dem Anschießen im Revier" :roll:
 
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Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem oben zitierten Urteil um eine grottenfalsche Einzelfallentscheidung. Die Jagdpraxis belegt, dass die Jagdausübung bereits im KFZ auf den Revierwegen beginnt. Erst letzten Winter Rehwild keine 100 Meter vor dem Auto (war leider Bock :( ). Von Jagdschutz mal ganz abgesehen. Und das kann man notfalls auch durch einen Sachverständigen belegen. Falls dann noch die rechtliche Würdigung des Gerichts davon abweicht, sind wir nach meiner Meinung auch irgendwann im Bereich des Verbotsirrtums. Wenns dem Gesetzgeber so wichtig ist, dann soll er sich klarer ausdrücken. Ich würde aus Sicherheitsgründen (nicht aus rechtlichen Gründen) aber nur ein Unterladen empfehlen...
 
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1 Feb 2008
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Danke für das Urteil.

Das wiederspricht zwar komplett meinem Rechtsempfinden, aber so stehts geschrieben...
Ich fahre jeden Tag mit dem Auto im Revier rum, um "abzufährten". Jedenfalls fahre ich mit dem Auto von Sauplatz zu Sauplatz. Das ist für mich eindeutig Jagdausübung !
Das Urteil muss doch anfechtbar sein....

Danke jedenfalls für die Informationen ! Das schint ein heißes Thema zu sein....
Wo bleibt da bitte die Rechtssicherheit ?

Gruß,

Manuel
 
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Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem oben zitierten Urteil um eine grottenfalsche Einzelfallentscheidung

Ist es leider nicht.
Letztes Jahr passiert.
Ein freund von mir fährt in seinem Revier auf einem Forstweg. Auf einmal folgt ihm der Zoll und stoppt ihn.(Zollgrenzbez.) Er hatte einen geladenen Fangschußrevolver dabei. Der Zoll gab an, ihn wegen des auswärtigen Kennzeichens angehalten zu haben. Als sie die Waffe sehen musste er aussteigen und die Papiere vorlegen. Da die Waffe geladen war, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Egebnis: Gedstrafe wegen unerlaubten Führen einer geladenen Waffe innerhalb eines PKW's. Es war sein Jagdbezierk. Keine öffentliche Straße!
 
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Die UVV haben meines Wissens durchaus Gesetzescharakter. Da es sein Jagdbezirk war, nehme ich an, dass er als Pächter auch Versicherter war und deswegen die UVV einhalten muss. Frage mich nur, warum das den Zoll interessiert...

BTW: Ist in der Chemie auch nicht anders. Verstösse gegen die Vorschriften der BG Chemie bzw. das Dulden dessen durch die Vorgesetzten wird angeblich auch als Straftat des Vorgesetzten gewertet.

Mich würde ja interessieren ob ich als Jäger mit Begehungsschein, der UVV auch unterworfen bin. Ich habe ja auch keinen Nutzen bei entsprechenden Betriebsunfällen, da ich ja kein Versicherter bin. Bis jetzt konnte mir noch niemand diese Frage beantworten. Vielleicht findet sich ja hier jemand?

Waihei
Lindwurm
 
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mir wird noch immer nicht klar, warum es auf der einen seite ein gesetz gibt, welches mir das führen der waffen im revier erlaubt, welches dann durch die uvv eingeschränkt wird.

die uvv machen sicher sinn und haben ihre berechtigung ... aber verstöße dagegen können imho nur durch verlust des versicherungsschutzes u.s.w. geahndet werden, da im gesetz nirgends steht, daß dieses durch die uvv ergänzt oder gar eingeschränkt wird.
 
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Ohne jetzt groß in die Diskussion einsteigen zu wollen, bezieht sich das Urteil unmissverständlich auf eine öffentliche Straße.

Jetzt andere Voraussetzungen als Grundlage zu nehmen, bringt uns in diesem speziellen Fall nicht weiter.
 
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Sir Henry schrieb:
Ohne jetzt groß in die diskussion einsteiegn zu wollen, bezieht sich das Urteil unmissverständlich auf eine öffentliche Straße.

Das ist richtig. Es wurde auch hier schon einmal erörtert.

Der entscheidende Punkt ist der, das dass befahren auf öffentlichen Strassen im eigenen Revier, keine Jagdausübung ist, sondern nur eine Fahrt im Zusammenhang mit der Jagdausübung.
Geladen, nein- ungeladenes Führen ja. Geladen darf die Waffe nur während der tatsächlichen Jagdausübung etc, die beim Fahren auf öffentlichen Strassen im Revier nicht gegeben ist.
 
A

anonym

Guest
ganz_Wilder schrieb:
Die UVV verbietet aber mit einer geladenen Waffe im Auto rumzufahren.
Hast du dazu evtl. Link oder soetwas?

Das Schießen aus Fahrzeugen mit Sondergenehmigung z. B. für Gehbehinderte wär dann erschwert. Was gilt da als Grenze für's Fahren: erst Motor aus - dann Waffe laden?

Im übrigen geh ich mal davon aus, dass in der Praxis auf der Fahrt zum EInzelansitz, der Fallenjagd oder zum Kirren wohl jeder seine Waffe an der Reviergrenze (zumindest unter-)lädt.

Oder handhabt ihr das wirklich so streng nach dem Gesetz?
 
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Sir Henry schrieb:
Ohne jetzt groß in die Diskussion einsteigen zu wollen, bezieht sich das Urteil unmissverständlich auf eine öffentliche Straße.

.

Und damit auf fast alle Straßen und Wege die von irgendwo A nach irgendwo B führen. Jeder (fast) Feldweg ist öffentlich. Und nun?
Das besagte Urteil war mit der angegebenen Begründung ein ganz klares Fehlurteil.
 

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