Schießstandordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.
in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung
Die nachstehende Schießstandordnung ist für alle Schießstätten verbindlich,
die für das jagdliche Schießen (Kontroll- und Einschießen, Ausbildungs- und
Prüfungsschießen für Jagdscheinanwärter sowie Übungs- und Wettkampfschießen)
genutzt werden. Die Schießstandordnung ist auf der Schießstätte
für jeden Benutzer sichtbar auszuhängen.
Mit ihrer Anmeldung zum Schießen erkennen die Benutzer der Schießstätte
die Bedingungen dieser Schießstandordnung an. Zusätzlich gelten die DJVSchießvorschrift
sowie die Inhalte der Ausschreibung von Schießveranstaltungen
und alle anderen Regelungen, die dazu bekannt gemacht worden sind.
I. Aufsicht
Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson
durchzuführen (Standaufsicht), deren Name auf der Schießstätte oder dem
Schießstand gut sichtbar auszuhängen ist. Der Standaufsicht obliegt die Einhaltung
dieser Schießstandordnung und insbesondere hat sie das Schießen
ständig zu beaufsichtigen, damit die im Schießstand Anwesenden durch ihr
Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.
Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen.
Wenn es zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, kann
die Standaufsicht das Schießen oder den Aufenthalt im Schießstand untersagen.
Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere verantwortliche Standaufsichten
tätig, obliegt die Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der
Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.
Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der Standaufsichten
bzw. des Schießleiters zu befolgen.
Personen, die entgegen Anordnungen der Standaufsicht handeln und gegen
Vorschriften verstoßen, oder durch ihr Verhalten (insbesondere gegenüber
Schützen und Standaufsichten) den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung
stören oder zu stören versuchen, können mit sofortiger Wirkung von der weiteren
Schießstättenbenutzung durch die Standaufsicht, den Schießleiter oder
den Schießstättenbetreiber ausgeschlossen werden.
Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von
Minderjährigen und die damit zusammenhängenden Anforderungen an die
Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.
Ohne Aufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung
befähigt ist und er sich alleine auf dem Schießstand befindet.
II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr
Wege bzw. Straßen, die zu den Schießständen führen, die Anfahrt zu den
Parkplätzen und die Abfahrt von diesen, müssen freigehalten werden.
III. Aufenthalt auf der Schießstätte
Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter
oder eine andere damit betraute Person anwesend ist.
Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb
stören, sind sie von der Schießstätte fernzuhalten.
IV. Aufenthalt auf den Schützenständen
Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur aufsichtsführende
Personen aufhalten, sowie die Schützen, die zum Schießen angetreten
sind. Ausnahmen regelt die verantwortliche Standaufsicht.
Rauchen, Feuer und offenes Licht sind auf den Schützenständen verboten.
Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Die Überwachung obliegt der jeweiligen
verantwortlichen Aufsichtperson.
V. Betreten der Schießstätte außerhalb der
Schützenstände
Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in dem Gefahrenbereich der Schießstätte
liegen, ist nur Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind.
Vor dem Betreten des Gefahrenbereiches ist das Schießen einzustellen und
die Waffen sind zu entladen.
Darüber hinaus ist auf dem betreffenden Schießstand (dies gilt für alle Flinten-,
Büchsen- und Kurzwaffen-Schießstände) eine von allen Schützenständen
deutlich sichtbare Warneinrichtung (rote Warnflagge oder rote Blinkleuchte)
auszuhängen bzw. einzuschalten.
Vl. Durchführung des Schießens
1. Beginn des Schießens
Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das
Schießen freigibt.
2. Gebrauch von Schusswaffen und Munition
Personen, die keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
nachweisen können, oder nicht zur Erlangung der waffenrechtlichen
Sachkunde oder im Rahmen der jagdlichen Ausbildung schießen,
dürfen nur mit Schusswaffen und Munition schießen, die nicht vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind, (§ 6 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-
Verordnung (AWaffV) in der Fassung vom 17. 7. 2009).
Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die
schießen wollen, nachgewiesen werden.
Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen
verantwortlich.
Außerhalb der Schießstätte:
Liegen Parkplätze außerhalb der Schießstätte, sind beim Transport
der Waffen zum eigentlichen Schießstand die einschlägigen Bestimmungen
des Waffenrechts bezüglich „nicht zugriffsbereit im verschlossenen
Behältnis“ zu beachten.
Diese dürfen dann erst auf dem Schützenstand aus den verschlossenen
Transportbehältnissen entnommen werden und sind unverzüglich zu öffnen.
Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu
weisen.
Innerhalb der Schießstätte:
Innerhalb der gesamten Schießstätte sind Schusswaffen und Munition
nach folgenden Vorschriften zu handhaben:
a) Langwaffen
Auf der Schießstätte sind die Langwaffen am Fahrzeug, also vor dem
Betreten der Schützenstände aus den Transportbehältnissen zu entnehmen
und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden
kann. Bei mehr als zwei Langwaffen sind diese erst auf dem Schützenstand
aus den verschlossenen Transportbehältnissen zu entnehmen
und unverzüglich zu öffnen. Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene
Schußrichtung zu weisen.
Langwaffen sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten
Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder
Blockverschlüssen oder andere Gewehre mit Läufen, die im Verschluss
nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getragen werden.
Kurzwaffen:
Kurzwaffen sind ausnahmslos verpackt (Futteral oder Koffer) zu transportieren.
Diese dürfen erst auf den Schützenständen des Kurzwaffenstandes
aus den Transportbehältnissen entnommen werden. Dabei
haben die Kurzwaffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu weisen.
Langwaffen dürfen nur abgestellt, Kurzwaffen abgelegt werden, wenn
sie entladen, die Magazine entnommen bzw. entleert und die Verschlüsse,
soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die
Trommeln ausgeschwenkt sind. Außerhalb des Schützenstandes sind
Kurzwaffen im Futteral oder Koffer zu verwahren.
Sofort nach Beendigung des Schießens sind die Waffen vor dem Verlassen
des Schützenstandes zu entladen und die Magazine zu entnehmen
bzw. zu entleeren.
b) Gewehrriemen sind von Schusswaffen zu entfernen.
c) Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung
und im Beisein der Waffenbesitzer gestattet.
d) Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den
Schützenständen mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet; dabei
müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung
zeigen.
e) Es dürfen nur Schusswaffen und Munition verwendet werden, die auf
der Schießstätte behördlich zugelassen sind.
Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen
werden; dabei müssen die Mündungen von Schusswaffen mit feststehenden
Läufen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen. Kipplaufwaffen
müssen beim Schließen in die vorgeschriebene Schussrichtung
zeigen.
Schießt ein Schütze auf einem Büchsenstand, hat er der Standaufsicht
vorher mitzuteilen, dass er seine Waffe bzw. das Magazin mit mehreren
Patronen laden will.
Solange sich jemand vor den Schützenständen aufhält, dürfen weder
Waffen und Magazine noch Munition berührt werden.
f) Beim Trap-Schießen hat der Schütze nach dem Beschuss jeder Taube
den Verschluss der Waffe zu öffnen und, falls auf Ständen mehrere
Schützen in einer Reihe schießen, während des Wechsels von einem
Stand auf den folgenden offen zu halten. Selbstlade- und Repetierflinten
sind vor jedem Standwechsel zu entladen. Vor einem Wechsel von
dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines
Schießens und vor dem Abtreten von den Schützenständen, ist die
Waffe zu entladen; dabei muss die Laufmündung in die vorgeschriebene
Schussrichtung zeigen. Beim Öffnen und beim Schließen von
Kipplaufwaffen müssen die Läufe in die vorgeschriebene Schußrichtung
zeigen.
Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen des
Standes die Waffe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung
zu halten, in der niemand gefährdet werden kann.
3. Sicherheit der Schusswaffen
Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein normales Weiterschießen
nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen.
Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe
und entscheidet, ob mit der Waffe weitergeschossen werden darf.