Schalldämpfer & WaffG

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Hallo zusammen,

im Waffg §13 (9) steht:
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Jetzt hat unsere Waffenbehörde (in BW) nachträglich folgenden Satz in unsere WBKs geschrieben:
"Ein Schalldämpfer darf nur mit schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen verwendet werden"

Die 17er Hornet z.B. ist eine Zentralfeuerpatrone aber nicht schalenwildtauglich. Lauf WaffG dürfte damit ein Schalldämpfer verwendet werden, nach dem neuen Eintrag dürften wir das jetzt nicht mehr (auch wenn wir aktuell in dem Kaliber keine Büchse haben). Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Hat jemand eine Idee, welche Grundlage die Behörde für den Eintrag nimmt?
 
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BAL

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Ich würde in diesem Fall betont höflich nach einer Rechtsgrundlage für diesen zusätzlichen Eintrag fragen. Mir ist dazu keine bekannt.

Ich habe diesen Eintrag zu meinem ersten SD auch bekommen, das war aber noch vor Änderung des WaffG. Damals konnte man in verschiedenen Bundesländern SD per Voreintrag erwerben.

Eine große Bitte: Nicht dagegen klagen! Das geht dann bis zum Bundesverwaltungsgericht und die stellen dann für alle Jäger in Deutschland fest, daß ihre SD nur auf Büchsen in schalenwildtauglichem Kaliber zu nutzen sind.
 
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Das scheint aber was ganz neues in BW zu sein.
Meine Behörde, ebenfalls BW, hat den Eintrag eines Schalldämpfers Mitte August noch ohne Zusatz vorgenommen.
 

ElCaracho

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Hallo zusammen,

im Waffg §13 (9) steht:
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Jetzt hat unsere Waffenbehörde (in BW) nachträglich folgenden Satz in unsere WBKs geschrieben:
"Ein Schalldämpfer darf nur mit schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen verwendet werden"

Die 17er Hornet z.B. ist eine Zentralfeuerpatrone aber nicht schalenwildtauglich. Lauf WaffG dürfte damit ein Schalldämpfer verwendet werden, nach dem neuen Eintrag dürften wir das jetzt nicht mehr (auch wenn wir aktuell in dem Kaliber keine Büchse haben). Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Hat jemand eine Idee, welche Grundlage die Behörde für den Eintrag nimmt?

Das fällt wohl in die Kategorie "Eigenwillige Behördenkuriositäten".

Ich würde mal dezent fragen, wie es denn sein kann, dass es in deinem Nachbarbundesland reihenweise .17 Hornet und .22 er Büchsen mit Schalli gibt, wenn das doch angeblich verboten ist. So machst du dich zumindest nicht unbeliebt und kitzelst mal bei der Antwort nach.
 
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Hallo zusammen,

im Waffg §13 (9) steht:
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Jetzt hat unsere Waffenbehörde (in BW) nachträglich folgenden Satz in unsere WBKs geschrieben:
"Ein Schalldämpfer darf nur mit schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen verwendet werden"

Die 17er Hornet z.B. ist eine Zentralfeuerpatrone aber nicht schalenwildtauglich. Lauf WaffG dürfte damit ein Schalldämpfer verwendet werden, nach dem neuen Eintrag dürften wir das jetzt nicht mehr (auch wenn wir aktuell in dem Kaliber keine Büchse haben). Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Hat jemand eine Idee, welche Grundlage die Behörde für den Eintrag nimmt?
Ich vermute, dass das noch Nachwehen aus Begin der Schalldämpferzeit in BaWü sind.
§13 WaffG sagt eigentlich alles.
Hier auch ein Hinweis vom LJV
 
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Das fällt wohl in die Kategorie "Eigenwillige Behördenkuriositäten".

Ich würde mal dezent fragen, wie es denn sein kann, dass es in deinem Nachbarbundesland reihenweise .17 Hornet und .22 er Büchsen mit Schalli gibt, wenn das doch angeblich verboten ist. So machst du dich zumindest nicht unbeliebt und kitzelst mal bei der Antwort nach.
Bitte Korrekt bleiben.

Die meisten .22er Büchsen sind Randzünder; und die sind Generell für Schalli Böses Äh Bäh...

Die Defionation müßte lauten : Nichts Schalenwildtaugliche LW die Zentralzündung haben.

Ob da nun eine Kaliberaufzählung erfolgen soll; ... ich würde es Lassen. Sonst könnte es passieren das wieder eine Beschränkung nur auf Aufgezählte Kaliber kommen; wie : Nur Schalenwildtaugliche LW und Zusätzlich
.17 Hornet;
.17 Rem;
.22 Hornet;
5,6x35R;
5,6x52 R;
8,15x46 R
kommt... macht auch keinen Spaß
 
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Sonst könnte es passieren das wieder eine Beschränkung nur auf Aufgezählte Kaliber kommen;
Ich frage mich sowieso, warum die Behörde Selbstverständlichkeiten eintragen muss, die sowieso im WaffG stehen. So steht in der WBK auch:
"Der Waffenbesitzer ist zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition gem. §36 WaffG verpflichtet."
Die tun ja so also ob ich dazu nicht verpflichtet wäre, wenn nicht explizit in der WBK erwähnt.
Warum drucken die gleich nicht das ganze WaffG in die WBK?
 
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ElCaracho

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Bitte Korrekt bleiben.

Die meisten .22er Büchsen sind Randzünder; und die sind Generell für Schalli Böses Äh Bäh...

Die Defionation müßte lauten : Nichts Schalenwildtaugliche LW die Zentralzündung haben.

Ob da nun eine Kaliberaufzählung erfolgen soll; ... ich würde es Lassen. Sonst könnte es passieren das wieder eine Beschränkung nur auf Aufgezählte Kaliber kommen; wie : Nur Schalenwildtaugliche LW und Zusätzlich
.17 Hornet;
.17 Rem;
.22 Hornet;
5,6x35R;
5,6x52 R;
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Ich hätte da auch noch Hornet dazuschreiben sollen ;) die meinte ich beide mit dem "und" ;)
 

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