Schalldämpfer - dafür oder dagegen?

Schalldämpfer - ja oder nein?

  • Ja, auf freiwilliger Basis.

    Stimmen: 7 15,6%
  • Ja, Pflicht bei allen Waffen, die sich ohne grossen Aufwand nachrüsten lassen

    Stimmen: 34 75,6%
  • Nein

    Stimmen: 2 4,4%
  • Ist mir egal

    Stimmen: 2 4,4%

  • Umfrageteilnehmer
    45
  • Umfrage geschlossen .
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FuchsjaegerJoe schrieb:
Ach wie egoistisch! Nein, es geht nicht nur um das eigene Gehör, es geht auch um das Gehör von Unbeteiligten und Mitjäger bzw. Mitschützen! Aber allein dass wir das hier auch noch diskutieren müssen, zeigt, welchen Ursprung der Quell ist :!: :31:

Wenn ich zur Jagd gehe, dann meistens allein, ohne dass mich - wie bei dir anscheinend - ein Schwarm von Groupies umgibt (He He Ho, das ist unser Jager Joe... :18: :18: ). Deine Fürsorge in Ehren, da würde dann auch für einen SD plädieren. Aber ob du bei der Einzeljagd einen SD brauchst, dass würde ich mal bezweifeln, das Wild hört ja nur den letzten Schuß. :12:
 
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6.5 Grendel schrieb:
FuchsjaegerJoe schrieb:
Ach wie egoistisch! Nein, es geht nicht nur um das eigene Gehör, es geht auch um das Gehör von Unbeteiligten und Mitjäger bzw. Mitschützen! Aber allein dass wir das hier auch noch diskutieren müssen, zeigt, welchen Ursprung der Quell ist :!: :31:

Wenn ich zur Jagd gehe, dann meistens allein, ohne dass mich - wie bei dir anscheinend - ein Schwarm von Groupies umgibt (He He Ho, das ist unser Jager Joe... :18: :18: ). Deine Fürsorge in Ehren, da würde dann auch für einen SD plädieren. Aber ob du bei der Einzeljagd einen SD brauchst, dass würde ich mal bezweifeln, das Wild hört ja nur den letzten Schuß. :12:
Nein, die Gruppe, welche damals 60m von mir entfernt über eine Stunde gesungen hat, war mit Liederbücher bestückt!
Ich weiß nicht, ob die schmutzige Lieder gesungen haben, von mir scheint es sich nicht gehandelt zu haben !

Aber wenn man einen Herzinfarkt eines Spaziergängers vermeiden kann, so hätte der SD auch für diesen Fall seinen Zweck erfüllt :40:
 
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Ich hätte gerne die Möglichkeit, einen SD zu nutzen, um mein Gehör zu schützen. Alles, was man über den Kopf stülpt o.ä. ist eine Krücke, v.a. bei der Fuchsjagd. Wenn die "grobe" Spitze (wer es besser weiß, soll das ruhig wissenschaftlicher ausdrücken) aus dem Knall genommen ist, wäre schon einmal viel gewonnen.
 
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solmspruefung schrieb:
Hund ist also bei Dir nie dabei?

Der bekommt sowas auf den Kopf und gut is:

856_0.jpg



:12: :12:
 
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Wenn jemand glaubt ein Schuss mit oder ohne Schalldämpfer würde durch Wild unterschiedlich bewertet,hat wohl den Schalldämpferschuss nie in Wirklichkeit erlebt,sondern nur im Kino.Die Dämpfung ist in Wirklichkeit nur ein paar Decibell um die Ohren etwas zu schonen.Der Knall von einem Jagdgewehr ist immernoch so laut,dass Leien ihn nicht von einem ungedämpften unterscheiden können.Wir haben bei unserer Elchjagdgesellschaft 3 st mit Dämpfung dran,aber auch diese Schüsse hört man auch noch in einem Kilometer Entfernung.
 
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unglaublich, wie stark sich hier mancher für so ein Ding:



macht :14: ! Unter Optimalbedingungen ist eine Geräuschreduzierung bei großkalibrigen Büchsen mittels SD um 25 bis über 30dB möglich - aus welchem logischen Grund kann man dagegen sein? Oder lebt ihr vom Verkauf dieser Hörgeräte??
 
G

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Guest
FuchsjaegerJoe schrieb:
Manche wollen es einfach nicht verstehen, ist wie bei vielen anderen Dingen auch so!
SD ist auch Gehörschutz, wenn auch in anderer Form :!:

Hopfen und Malz, Gott erhalts :28:, in dem Fall ists verloren :lol:

Riiichtiiiigg.... :27:
Aber SD geht halt so irgendwie am eigentlich gewählten Thema vorbei :14:

Ich mein, mir ists egal.. ich stopf mir zur Not auch Watte in die Ohren.
Muss es dazu nun kosmetisch und klinisch reine sein, oder tuts auch Watte zum Auto polieren :21:

Schalldämpfer auf der Jagdwaffe... wozu denn eigentlich?
 
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Michel schrieb:
unglaublich, wie stark sich hier mancher für so ein Ding:



macht :14: ! Unter Optimalbedingungen ist eine Geräuschreduzierung bei großkalibrigen Büchsen mittels SD um 25 bis über 30dB möglich - aus welchem logischen Grund kann man dagegen sein? Oder lebt ihr vom Verkauf dieser Hörgeräte??
:27: Nagel auf den Kopf getroffen :27:
 

Pete

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Es wird viel geschrieben , viel unterhalten und viel gefragt. Manche sind für SD manche gegen. Mancher fürchtet eine Pflicht, der andere den Verlust seines Grenzbocks. Die Behörden und Politiker fürchten Tote an jeder Straßenecke und einen gewaltigen Anstieg der bewaffneten Kriminalität und haben Angst, dass sie selber zum Opfer des lautlosen Schusses werden könnten.

So lange wir alle um den heissen Brei reden wird die Gesundheit der Jägerschaft Schuss für Schuss beschädigt. Der daraus resultierende Verlust an Lebensqualität, die Kosten durch Krankheitstage und medizinische Behandlungen und Geräte, die dazu dienen den schon erlittenen Schaden zu kompensieren ist immens.

Die blanke Wahrheit ist, dass es schon längst Pflicht ist, technische Maßnahmen gegen gesundheitsschädlichen Lärm zu ergreifen und jeder Jagdpächter - Jagdleiter - Jagdbetrieb - Förster - Jäger ( egal ob Berufsjäger oder nicht) sind verpflichtet, den nationalen Gesetzen zu folgen. Außerdem müssen alle an der Jagd Beteiligten durch ihr Verhalten zur Verhütung von Unfällen beitragen.
Wie viele Jäger werden hier daran gehindert durch schlecht informierte Behörden die mit Vorurteilen und fehlendem Fachwissen jeden Antrag ablehnen. Wie viele Sachbearbeiter würden gerne Anträge genehmigen aber sind gezwungen Ablehnungen zu erteilen durch Anweisungen von der nächst höheren Behörde, die noch schlechter informiert ist. Warum werden Jäger gezwungen Ordnungswidrigkeiten zu begehen und gegen längst inkraft getretenes Nationales Recht bezüglich Lärm- und Unfallverhütung zu stoßen.

Wer Information zu diesen Thema sucht sollte hier schauen:

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten und Gartenbau

Zum 1. Januar 2013 wurde die "Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau", kurz SVLFG errichtet. Sie ist eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen
Pflegeversicherung.

Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen,
Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den
neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingegliedert.

Die SVLFG: Hier erhalten Förster - Berüfsjäger, Pächter oder
Eigenjagdleiter, Jäger, Treiber und Helfer wichtige Informationen zu
ausgewählten Themen aus den Bereichen: Arbeitsschutz, technischer
Sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung.


Die Themen sind fachlich geordnet nach:
Allgemeinen Themen
Themen zur Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd
Themen zum Gartenbau
Speziellen Themen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung

http://www.svlfg.de/30-praevention/index.html
Gesund bleiben ist wertvoll und wichtig. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung unterstützt ihre Versicherten dabei mit einem ganzheitlichen Präventionsangebot. Sie sorgt für die Sicherheitstechnik, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Betrieben und bietet vielfältige Gesundheitsleistungen sowie Leistungen zur Vorsorge an.
Nach dem Motto "Soziale Sicherheit aus einer Hand" arbeiten die landwirtschaftlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren eng zusammen.

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv02-praxishilfen/index.html
Hier werden verschiedene Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung gestellt, die es dem Unternehmer ermöglichen:


  • [*=left]seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
    [*=left]die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen zu gewährleisten bzw.
    [*=left]die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen zu verbessern.

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/index.html
Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz. Neben den Vorschriften, Regeln und Informationen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind auch wichtige Informationen aus dem Regelwerk der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu finden. Weiterhin stellen wir für Sie Links zu nationalen Gesetzen, Vorschriften und Regeln sowie europäischen Richtlinien bereit.

Nationales Recht
http://www.svlfg.de/30-praevention/...schriften/prv0305-nationales-recht/index.html
Europäisches Recht
http://www.svlfg.de/30-praevention/...riften/prv0306-europaeisches-recht/index.html

Fachinformation


http://www.svlfg.de/30-praevention/...chaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html

Die Jagdausübung gehört mit zu den gefährlichen versicherten Tätigkeiten
innerhalb der Landwirtschaftschaftlichen Sozialversicherung. Daher werden
an die Jagdunternehmer (Pächter oder Eigenjagdleiter, Jäger, Treiber und
Helfer) verschiedene Anforderungen gestellt.

Jagd

http://www.svlfg.de/30-praevention/...chaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html

Jagdunternehmer müssen beispielsweise alle Voraussetzungen für einen
sicheren Ablauf der Jagd und weiterer Tätigkeiten in ihrem Revier schaffen.


Dazu gehören z. B.:
kein Einsatz von Personen, die infolge mangelnder geistiger und
körperlicher Eignung nicht befähigt sind, die aufgetragenen
Tätigkeiten auszuführen,
Unterweisung der Jagdteilnehmer,
Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen,
Transportfahrzeuge nach VSG und StVZO herrichten,
Überprüfung des Versicherungsschutzes der Transportfahrzeuge, z. B.
Höhe der Deckungssumme.


Außerdem müssen alle an der Jagd Beteiligten durch ihr Verhalten zur Verhütung von Unfällen beitragen.


Dazu gehört für uns die Vermeidung von Gesundheitsschäden, die durch Schießlärm verursacht werden.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz




 
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Pete

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http://www.svlfg.de/30-praevention/...sicherheit-und-gesundheitsschutz/01_vsg11.pdf

VSG 1.1 § 13

§ 13 Lärm am Arbeitsplatz

(1) Der Unternehmer ( Jagdpächter - Forstamt - Jagdleiter ) muss unter Berücksichtigung der Lärmminderungs-technik sicherstellen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet sind und Arbeitsverfahren so gestaltet und angewandt werden und Maschinen, Geräte, Werkzeuge, technische Anlagen und Fahrzeuge so beschaffen sind und betrieben werden, dass auf die Versicherten kein Lärm einwirkt, der das Gehör schädigt oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt.
(2) Lässt sich beim gegenwärtigen Stand der Technik Lärm, der gehörschädigend ist oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt, nicht vermeiden, sind zusätzlich Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen.
(3) Ist trotz Lärmminderungsmaßnahmen ein Beurteilungspegel über 85 dB(A) nicht vermeidbar, so müssen persönliche Schallschutzmittel bereitgestellt und benutzt werden.

VSG 4.4 Jagd

http://www.svlfg.de/30-praevention/...sicherheit-und-gesundheitsschutz/18_vsg44.pdf

§ 6 Übungsschießen
(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt. Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann aufGrundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagd- schutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen. Durchführungsanweisung zu Absatz 2 Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.Siehe VSG 1.1§13 Lärm am Arbeitsplatz

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

•§ 2 Abs. 1,
•§ 3 Abs. 1 Satz 1,
•§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder Abs. 11 Satz 1,
•§ 5 Abs. 4,
•§ 6 Abs. 1 oder
•§ 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.

Das menschliche Ohr wird beim Schussknall aus einem für hiesige Jagd erforderlichen Großkalibergewehr mit etwa 150-165 dB belastet und dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar.

http://bundesrecht.juris.de/l_rmvibrationsarbschv/index.html
EG-Richtlinie 10/2003 Art.3
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:042:0038:0044:DE:PDF

Ausschnitte der Verordnung in sind in Schwarzem Text abgebildet.

§ 6Auslösewerte bei Lärm

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:


  1. [*=left]Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C),
    [*=left]Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 135 dB(C).
    Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
Jeder Schuß einer Jagd oder Sportwaffe übertrifft diese Auslösewerte !!!

§ 7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition


(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:


  1. [*=left]Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
    Entstehungsort = Mündung der Waffe.
    Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen= Schiesslärmminderer in form von Schalldämpfer / Moderator auf die Waffe montiert hat Vorrang vor Gehöreschutz in Form einer persönlichen Schutzausrüstung / Kopfgetragene Gehörstopsel
2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8. = Schiesslärmminderer in form von Schalldämpfer / Moderator auf die Waffe montiert hat Vorrang vor Gehöreschutz in Form einer persönliche Schutzausrüstung / Kopfgetragene Gehörstopsel (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. [*=left]alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
    [*=left]Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, Schiesslärmminderer in form von Schalldämpfer / Moderator
    [*=left]die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
    [*=left]technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
    [*=left]Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
    [*=left]arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.


(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber (hierunter fallen auch Jagdpächter !) hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. (Das wäre jede bejagbare Fläche und jeder Schießstand) In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. Kommen Forstämter, Jagdpächter und Jäger Ihren Pflichten nach oder werden Sie daran gehindert durch schlecht informierte Behörden?

§ 8Gehörschutz


(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt.
Bedeutet das Gehörschutz = letztmögliche Behandlungsmethode
(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
 
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