An die
Untere Jagdbehörde
Kreis S
über das
Ordnungsamt (Fundbüro) der Stadt
G
Ordnungswidrigkeiten - A n z e i g e
gem. § 55, Abs. 2, Ziff. 7, Landesjagdgesetz NRW
Sachverhalt
Am 16. 5. 2014 um 02.35.43 h habe ich in dem von mir betreuten Jagdbezirk XYZ eine streunende Hauskatze in einer Lebendfalle gefangen.
Der Besitzer dieser Katze ist mir unbekannt. Die Katze ist somit als Fundsache zu behandeln (Urteil OVG Greifswald vom 12. 1. 2011, Az 3 L 272/06). Fundsachen sind zwingend beim Fundbüro des zuständigen Ordnungsamtes abzugeben. Aus diesem Grunde übergebe ich heute die Fundkatze dem zuständigen Ordnungsamt der Stadt G.
Diese Katze ist aber nicht nur eine Fundsache, sondern gleichzeitig auch Beweismittel für die von mir nachfolgend erstattete Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wegen Verstoßes gegen das aktuelle Jagdgesetz NRW.
Deshalb erstatte ich gleichzeitig gegen den noch unbekannten Besitzer eine Anzeige wegen gravierender Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht als Haustierhalter.
Gem. der Bußgeldvorschrift § 55, Abs. 2, Ziff. 7, Landesjagdgesetz NRW handelt ein Haustierhalter ordnungswidrig, wenn er seine Katze, die ihm gehört oder seiner Aufsichtspflicht untersteht, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt.
Genau dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Die von mir heute abgelieferte Katze ging um 02.35.43 h laut elektronischem Fallenmelder in eine meiner Lebendfallen im Jagdbezirk XYZ.
Wäre die Katze vorschriftsmäßig von seinem Besitzer beaufsichtigt worden, hätte sie sich nicht um diese Uhrzeit in der freien Landschaft fangen können. Der Besitzer dieser Katze hat somit sträflichst seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Haustier verletzt. Der Tatbestand der o. g. Ordnungswidrigkeit ist somit erfüllt.
Die gefangene Katze ist somit als Beweismittel für die von mir erstattete Ordnungswidrigkeiten - Anzeige anzusehen. Nur mit Hilfe dieser Katze ist es möglich, den noch unbekannten Besitzer zu ermitteln und die Anzeige gegen diesen erfolgreich weiter zu führen.
Der Umweltbußgeldkatalog 2006 sieht für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 35 – 510 Euro vor. Sollte der Katzenhalter ermittelt werden, bitte ich um Verhängung eines Bußgeldes in einer Höhe, die in Zukunft das unbeaufsichtigte Herumstreunen bei mir im Jagdbezirk sicher verhindert.
Von der Katze habe ich mehrere Digital-Fotos gemacht und archiviert, damit bei einem erneuten Fang eine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist und somit im Wiederholungsfalle ein verschärftes Bußgeld verhängt werden kann.
Ich bitte mich über den Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und vor allem über den weiteren Verbleib der Katze zu unterrichten.
Ein Wiederaussetzen der Katze ist gem. § 3, Ziff. 3 TierSch.G. verboten. Das gilt auch für Tierschutzvereine.
Ein Wiederlaufenlassen der Katze wäre zudem eine Vernichtung oder Unterdrückung von Beweismitteln und somit strafrechtlich zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
So sollten wir alle in NRW arbeiten. Dann werden einige im Lande richtig Spaß bekommen.
Gruß rotfuchs2