[RLP] Rehwild innerhalb Verbisschutzgatter

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Ein Waldbesitzer entdeckt offenbar Rehwild in seiner Forstkultur. Er versucht also um weitere Schäden zu vermeiden, die Schutzfunktion wieder herzustellen. Dazu treibt er das Wild aus und repariert den Zaun.
Daraus versuchst du jetzt einen Eingriff in dein Jagdrecht zu konstruieren.

Guillermo

So sehe ich das auch!
In meinem Augen nahe zu lächerlich in einer solchen Situation mit Paragraphen zu hantieren und aus einer Maus einen Elefanten zu machen.

Sprich einfach in Ruhe mit der Person und weise sie darauf hin, dass du gerne informiert worden wärst.


Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil
 
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Was machst du wenn das Reh Schonzeit hat ?
Da bin ich immer froh wenn sich der Besitzer selber kümmert.😁
Vielleicht klappt es mit einer Ausnahmegenehmigung. 😁😁

Gruß Seppel
 
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In meinem Augen nahe zu lächerlich in einer solchen Situation mit Paragraphen zu hantieren und aus einer Maus einen Elefanten zu machen.

Viel Meinung, wenig Wissen !!

Wenn ich den TS @Snoebel richtig verstanden habe geht es doch gar nicht darum irgendjemand vor Gericht zu zerren.

Was wäre wenn jemand fragt: Waffenkontrolle, der hat das gemacht....
Da wären hier Paragrafen ohne Ende. Jeder würde sich aufregen… Der darf das nicht usw….

Wie der Pächter mit dem Waldbesitzer umgeht werden wir nie erfahren.
Vielleicht hat der Waldbesitzer ja mit Paragrafen gedroht 🤷‍♀️
Und will den Pächter sogar verklagen.....

Aber interessant ob sowas evtl. gesetzlich geregelt oder ja sogar unter Jagdausübung/Wilderei fällt wäre es schon.

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, in einer gezäunten Kultur das Rehwild so schnell wie möglich rauszubekommen, bevor die Schäden extrem werden...
Wenn der Waldbesitzer die Zaunecken aufmacht und das Stück raus drückt, wäre ich als Jäger mit wenig Zeit absolut froh darüber.
So sehe ich das auch (y) (y) (y)


Gruß Weichei
 
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Raus müssen sie.
Da gibt es doch 2 Möglichkeiten:
raus jagen oder raus tragen.

Raus jagen -->Kann bei uns der Verpächter machen. Steht sogar im Pachtvertrag.
Würde der ohne Rücksprache aber nicht machen.

Raus tragen -->Das wäre dann meine Sache.
 

FTB

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(...)

Ein heraustreiben des Wild stufe ich als „Aufsuchen“ ein und damit wäre es auch verboten.

(...)

Ne, es geht demjenigen ja nicht um das Rehwild, sondern um die Schadensbegrenzung bei seinen Pflanzen.

Anderes Beispiel zum gleichen Thema:

Rehe knabbern an Omas Rosen. Oma sieht das und kommt schimpfend mit dem Kochlöffel raus.
Ist das Wilderei (aufsuchen, nachstellen)? Ganz sicher nicht, auch wenn der Kochlöffel noch so bedrohlich geschwungen wird.
 
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Selbstverständlich darf der Waldeigentümer eingedrungenes Schalenwild aus seinem Gatter rausdrücken - und zwar ohne den Jagdübungsberechtigten vorher zu informieren.
In manchen Musterjagdpachtverträgen (z.B. GdStB RLP) ist eingedrungenes Wild auch extra aufgeführt, aber ungeachtet aller Regelungen kann es jederzeit aus dem Gatter gedrückt werden.
Vielleicht liegt es an der Wildart oder der Schadensregelung, aber kein JÜB käme auf die Idee, einen Landwirt, der zu Schaden gehende Sauen von seinen Flächen vertreibt, wegen Wilderei anzeigen zu wollen.
 

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Wenn ein landwirt sauen vom acker oder Oma ein Reh aus dem Garten scheucht hat das Wild in der Regel genügend Fluchtmöglichkeiten.
Wenn das Gatter nur ein Loch hat und da jemand Rehe vor den Zaun treibt ist das für mich schon anders zu bewerten als wenn das Gatter großflächig geöffnet wird.

Bisher lese ich hier nur heraus das ein durchdrücken durch den Eigentümer durchaus üblich ist. Das es erlaubt sei konnte jedoch noch niemand belegen.

Jegliche Regelungen in Pachtverträgen die hier zitiert wurden besagen das zunächst der pächter zu benachrichtigen ist und erst bei Untätigkeit selbst gehandelt werden kann.
 
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Wer Rehwild durch ein Zaunloch drücken will, hat nicht den Hauch einer Ahnung, egal wer er ist...
Jeder mit Wald und Forstkulturen auf fachlicher Ebene befasster Mensch weiß, wie man Rehe rausbekommt.
Dazu müssen die Zaunfelder an den Ecken geöffnet werden, weil das Wild sich dort immer kurz festläuft. Zumindest muss eine größere Zaunstrecke geöffnet werden, wenns anders nicht möglich ist.
Wenn da offen ist, sind sie sofort raus, sobald man etwas im Gatter herumgeht.

Wer für das Rausscheuchen von herrenlosen Wildtieren aus Zäunen oder von schadensgefährdeten Flächen, ohne Verletzungs- und Tötungsabsicht, eine Rechtsgrundlage braucht, ist in meinen Augen etwas lebensfremd eingestellt.

Jeder Jäger sollte froh sein, wenn der Waldbesitzer ihm keine Rechnung aufmacht, was das im Gatter befindliche Reh an Schäden angerichtet hat...Wenn Böcke im Frühjahr in einem Zaun stecken, sind die Pflanzreihen komplett blank und die ganze Arbeit ist dahin.

Zäune sind schnell mal undicht (Brombeere, Sturm, Menschen-Deppen, Sauen) wenn man als Jäger etwas umfassender mitdenkt, kontrolliert man selbst auch mal die Gatter.
Dichte Gatter lassen Pflanzen ungeschädigt zumindest eine Zeit lang aufwachsen, in der man sich um Verbiss keinen Kopf machen muss.

Wenn kein Wildtier wegen jagdrechtlicher Verbote vertrieben werden darf, wirds zukünftig mit den Wölfen schwierig, wenn sie unterm Jagdrecht sind...;)

(Naturschutzrechtliche Verbote greifen zu Brut und Aufzuchtzeit...)
 
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Viel Meinung, wenig Wissen !!


Aber interessant ob sowas evtl. gesetzlich geregelt oder ja sogar unter Jagdausübung/Wilderei fällt wäre es schon.


Leonhardt führt im Kommentar zu § 1 (4) BJagdG aus:

„Das Aufsuchen und Nachstellen von Wild sind zweckbestimmte Tätigkeiten, die auch subjektiv darauf gerichtet sein müssen, das Wild, wenn auch ohne Zueignungsabsicht, zu fangen, oder zu erlegen; nicht auf die Jagdausübung gerichtete Motive ……. reichen dafür nicht aus.“

Guillermo
 
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@Busch ich würde dir noch mehr Daumen geben , volle Zustimmung.👍👍👍👍👍

Gruß Seppel
achwas, sowas ist doch alles nix Dolles..
Versteh halt die Erregung des TS nicht.
Immer dieses rechtlichen Abwägungen.
Wenn nat. mal ein Grundstücksbesitzer wissentlich zur Tierquälerei bereit ist, dann wär ich auch auf dem Plan !
Mein Herz schlägt für Bäume und Tiere... ;)
 
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Busch hat es ja schon beschrieben, nur noch soviel:
Die Regelung in dem Musterpachtvertrag zielt darauf ab, dass man dem Jagdübungserechtigten einen Tag zugesteht, das eingedrungene Reh selbst aus dem Gatter zu entfernen, ansonsten wird es entfernt und ihm der Aufwand in Rechnung gestellt.
 
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