Ratten !!!

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25 Apr 2008
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Am vergangenem WE war ich zwei Abende am Main angesessen, um das Treiben in und am Fluß zu beobachten.
Neben einer Hand voll Enten habe ich eine Heerschar von Ratten (keine Bisam !) beobachten können.
Früher haben wir hier den Ratten mit Gift nachgestellt. Das ist dann aber immer mehr eingeschlafen.
Das soll sich jetzt wieder ändern. Es waren einfach zu viele.

Nun meine Frage dazu:
Welches Recht erlaubt es den Jägern Ratten mit Gift nachzustellen ? Ich hatte irgendwie im Hinterkopf, dass z.B. Wanderratten geschützte Tiere sind.

Würde mich über einen Hinweis Paragraph etc. freuen.

Vielen Dank und alles Gute
 
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Bei uns in Niederösterreich ist dem Jäger der Einsatz von Gift im Revier generell verboten. Wenn allerdings der Landwirt etwas gegen die Ratten unternimmt, ist es OK.
 
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Früher gab es zum Schutz von Deichen und Dämmen extra Beauftragte, die Ratten mit Fallen und Gift bekämpften. Jäger waren das nicht. :?
Ich denke nicht, daß man die Pächter zur Bekämpfung der Ratten beauftragen kann.
 
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Jfgpm schrieb:
Welches Recht erlaubt es den Jägern Ratten mit Gift nachzustellen ?

Das Jagdrecht. Ob ein zusätzlicher Sachkundenachweis erforderlich ist oder der Jagdschein reicht, weiß ich jetzt nicht.

Jfgpm schrieb:
Ich hatte irgendwie im Hinterkopf, dass z.B. Wanderratten geschützte Tiere sind.

Bevor Wanderratten geschützte Tiere werden, konvertiert der Papst zum Islam. Die Hausratte dagegen steht auf der Roten Liste.
 
A

anonym

Guest
Das wusste ich auch noch nicht,das die Ratte dem Jagdrecht unterliegt ! :oops: :shock: :lol:
 
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Ich kann es jetzt nicht nachprüfen, aber ich hab das hier noch im Kopf:


"Zum Zwecke der Schadensabwehr darf ein Grundeigentümer in einem befriedeten Bezirk bestimmte, bei ihm lebende Wildtiere, wozu auch z.B. Kaninchen & Waschbär gehören, fangen und töten. Dabei müssen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls eingehalten werden, z.B. ist es verboten, vergiftete Köder auszulegen."

Das gilt glaube ich auchfür Ratten & Mäuse etc... also der Grund, warum wir Totschlagfallen für Mäuse aufstellen.
 
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JimRakete schrieb:
"Zum Zwecke der Schadensabwehr darf ein Grundeigentümer in einem befriedeten Bezirk bestimmte, bei ihm lebende Wildtiere, wozu auch z.B. Kaninchen & Waschbär gehören, fangen und töten. Dabei müssen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls eingehalten werden, z.B. ist es verboten, vergiftete Köder auszulegen."

Das gilt glaube ich auchfür Ratten & Mäuse etc... also der Grund, warum wir Totschlagfallen für Mäuse aufstellen.

Ratten sind kein Wild im Sinne des Jagdgesetzes, oder? Damit wäre das doch dann erlaubt?
 

steve

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Habs weder ganz gelsen, noch nachgeprüft, dient nur zur Diskussionsförderung:

http://www.die-schaedlingsbekaempfer.co ... %20aspekte

:wink:

Thema finde ich auch interessant. Bei uns bekommt man nach Anruf bei der Verbandsgemeindeverwaltung kostenlos Rattengift zum Auslegung auf dem eigenen Grundstück. Da kanns doch letztlich nicht per se verboten/genehmigungsbedürftig sein.
 
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Die Wanderratte ist - gleich nach dem Menschen - das schädlichste Säugetier auf diesem Planeten. Meiner Meinung nach wird es noch Wanderratten geben, wenn der Mensch schon längst der Evolution oder seiner eigenen Dummheit zum Opfer gefallen ist. Der vom Tierschutzgesetz geforderte vernünftige Grund zum Töten eines Wirbeltieres ist allein schon durch die Zugehörigkeit zur Gattung Wanderratte gegeben.
Die Gemeinden sind verpflichtet, gegen Rattenpopulationen vorzugehen, zumindest im innerörtlichen Bereich, dazu gibt es seuchenrechtliche Bestimmungen.
Ratten sind dazu schädlich im Niederwildrevier, gerade in der Nähe von Gewässern. Sie wurden ebenfalls unter dem Oberbegriff Raubzeug gepackt, wo sich auch Krähe, Elster, Eichelhäher, Hauskatze und -hund tummelten. In jedem älteren Fallenbuch ist eine Bauanleitung für eine Rattenfutterkiste und Hinweise zur Handhabung abgedruckt.
Rattengift ist frei verkäuflich, es sind aber die Ausbringungshinweise auf der Verpackung zu beachten, insbesondere hinsichtlich der nichtoffenen Ausbringung.

Meine Vorgehensweise wäre:
Gemeindeverwaltung über die geplante Begiftung informieren, vielleicht beteiligt sie sich an den Kosten fürs Gift
Gift beschaffen (Beratung wichtig, es gibt verschiedene Generationen von Wirkstoff)
Futterkiste(n) bauen
evtl. Warnhinweis im örtlichen Mitteilungsblättchen
Ausbringung unter Berücksichtigung der Ausbringungshinweise und größtmöglicher Absicherung (Kistenstandort einzäunen z.B.)
 
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Waschbär schrieb:
JimRakete schrieb:
"Zum Zwecke der Schadensabwehr darf ein Grundeigentümer in einem befriedeten Bezirk bestimmte, bei ihm lebende Wildtiere, wozu auch z.B. Kaninchen & Waschbär gehören, fangen und töten. Dabei müssen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls eingehalten werden, z.B. ist es verboten, vergiftete Köder auszulegen."

Das gilt glaube ich auchfür Ratten & Mäuse etc... also der Grund, warum wir Totschlagfallen für Mäuse aufstellen.

Ratten sind kein Wild im Sinne des Jagdgesetzes, oder? Damit wäre das doch dann erlaubt?
Nein, nein. Ratten sind das natürlich nicht. Aber die Begründung war die gleiche, wenn ich mich recht erinnere.

Als ich das gelernt hatte ging es halt darum, ob man auch ohne Jagdschein Kaninchen auf seinem Grund und Boden erlegen darf - oder Wirbeltiere wie Mäuse, Marder... Und man darf es als Grundeigner im Sinne der Schadensabwehr.
 
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JimRakete schrieb:
... Und man darf es als Grundeigner im Sinne der Schadensabwehr.
dabei aber auch unbedingt Landesrecht beachten, gibt da unterschiedliche Regelungen - einige Schreiben glaube ich noch Fachkunde und/oder extra Genehmigung vor
 
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Ich zitiere aus der BundesartenschutzVO:

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder
Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
3. mit Armbrüsten,
4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden
Vorrichtungen,
5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten
oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,

7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei
Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das
Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.
Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere
in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nr. 6 gilt
nur für Tiere der besonders geschützten Arten.


D.h. Tiere der nicht besonders geschützten Arten dürfen vergiftet werden. Die Wanderratte unterliegt nicht dem besonderen Schutz der BArtSchV

======

Im übrigen zählt Schadnagerbekämpfung meines Wissens zum Jagdschutz. Darfst sie sogar von hinten erschießen und dabei ungestraft bleiben :wink:
 
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25 Apr 2008
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Hallo Kammerjäger.

Der Auszug aus dem Bundesartenschutzgesetz scheint eine gute Grundlage zu sein.

Zum Thema Jagdschutz:
Das mit dem Jagdschutz habe ich auch noch im Hinterkopf, nur leider habe ich keinen entsprechenden Gesetzestext bzw. eine Verordnung dazu parat. (Rein Interessehalber, um etwas firmer in den Gesetzen zu werden.)

Alles Gute und vielen Dank
 

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