Zwar ist die Vergiftung von Wanderratten legal, es ist aber nicht legal andere geschützte oder dem Jagdrecht unterliegende Arten zu vergiften. Wer also Giftköder ausbringen will, tut gut daran sicherzustellen, daß
a) das Gift nur bei der Art wirkt der man nachstellt oder
b) das Gift nur von dieser Art aufgenommen werden kann.
Der Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, kann nur durch nähere Bestimmung der Länder Teil des Jagdschutzes sein denn das BJagdG sieht diesen Teil nicht allgemein vor; es ermächtigt jedoch die Länder.
Der Abschuß von Wanderratten setzt voraus, daß das betreffende Land eine entsprechende Bestimmung getroffen hat und daß der Schütze jagdschutzberechtigt ist und sei es nur deshalb weil dem Jagdgast dieser Teil des Jagdschutzes übertragen werden konnte und auch wurde.
WH
Amadeus
a) das Gift nur bei der Art wirkt der man nachstellt oder
b) das Gift nur von dieser Art aufgenommen werden kann.
Der Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, kann nur durch nähere Bestimmung der Länder Teil des Jagdschutzes sein denn das BJagdG sieht diesen Teil nicht allgemein vor; es ermächtigt jedoch die Länder.
Der Abschuß von Wanderratten setzt voraus, daß das betreffende Land eine entsprechende Bestimmung getroffen hat und daß der Schütze jagdschutzberechtigt ist und sei es nur deshalb weil dem Jagdgast dieser Teil des Jagdschutzes übertragen werden konnte und auch wurde.
WH
Amadeus