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Waffenrecht ist das reine Irrenhaus.
Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. [...]
Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. [...] Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. [...] Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.
Und wenn der Mann schläft!?Ich habe die Schlüssel immer am Mann.
Das dürfte die sicherste Art sein.
Da hast Du recht.Ähm kurz für alle mit Schnappatmung.
Im vorliegenden Fall hat das OVG zu Gunsten des Waffenbesitzers geurteilt!
Dann hat man immer noch den Schlüssel vom B-Fach "anne Hacken" bei A/B. Da sind 0/I natürlich im Vorteil.Da bleibt im Zweifel nur die Nachrüstung eines Zahlenschlosses.
Brauchst du nicht. Du benötigst eine 6stellige Zahlenkombination. Z.B der Geburtstag deiner Oma. Den vergisst du nicht.Und der Zettel mit der Kombination für mein Zahlenschloß - wohin damit?
Der Kläger hat doch laut Pressemeldung gewonnen. Er wäre also dämlich, wenn er die NZB erheben würde. Durch sein Obsiegen ist er auch nicht beschwert, so dass ihm ein Rechtsmittel gar nicht offen steht. Er könnte ja mit der Revision nur eine Verschlechterung für sich erreichen. Die beklagte Behörde wird voraussichtlich auch nicht ins Beschwerdezulassungsverfahren gehen. Warum sollte sie, das OVG wird die für die Behörden wichtigen Punkte in der Entscheidungsbegründung niederlegen. Damit haben dje Behörden ihre Marschrichtung für vergleichbare Fälle. Auf Rechtsunkenntnis wird sich nun keiner mehr berufen können.*edit* Revision nicht zugelassen. Bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde... Bei sowas dürfte ja dann gern mal ein Verband o.Ä. dem Kläger unter die Arme greifen.
runterschluckenUnd der Zettel mit der Kombination für mein Zahlenschloß - wohin damit?
Unter den Schrank kleben, den hebt eh niemand an(*)Und der Zettel mit der Kombination für mein Zahlenschloß - wohin damit?