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Zwerg1 schrieb:Die ziterte Verwaltungsvorschrift gilt nicht. Sie wurde nie in Kraft gesetzt.
Eine Verwaltungsvorschrift ist auch kein geltendes Recht. Sie stellt für die Verwaltung lediglich eine Entscheidungs- und Interpretationshilfe dar. Entscheidend ist was im Gesetzt und ggf. in einer Rechtsverordnung steht.
Bei der gerichtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes darf eine Verwaltungsvorschrift nicht die Grundlage für ein Urteil sein.
Nur mal ein Beispiel, in der Vergangenheit gab es immer wieder Streitereien im Sammelbereich mit dem Begriff "kulturhistorisch bedeutsam" und dessen Auslegung in der Verwaltungsvorschrift. In mehreren Urteilen der unterschiedlichsten Verwaltungsgerichte ind Instanzen wurde die urprüngliche Vorgabe aus der Verwaltungsvorschrift (WaffG 1976) mehr oder minder gekippt. Dadurch wurden Sammlungen (kulturhistorsch bdeutsam) bis zum Ende des 2 . Welkrieges möglich. Der Begriff wurde durch die unterschiedlichsten Urteile immer wieder neu definiert.
Die Verwaltungsvorschrift darf übrigens bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes auch nicht als Grundlage herangezogen werden.
Hier wird auch nicht eine VV als Rechtsgrundlage herangezogen. Rechtsgrundlage ist das WaffG, welches nicht eindeutig ist. Lodenmantel greift im Moment auslegungstechnisch darauf zurück zu untersuchen, was der Gesetzgeber mit der Regelung eigentlich wollte und nimmt daher die entsprechenden Drucksachen zur Hand. In dieser wird wiederum auf darauf verwiesen, dass man es s regeln will, wie in einer anderen, älteren Drucksache, die die VV betraf. Passt schon alles, wobei man dazu sagen sollte, dass die Drucksachen lediglich ein Indiz für den gesetzgeberischen Willen sind, da sie ja meistens von der Regierung kommen. Gerade in der Anfangszeit sind sie aber ein unverzichtbares Mittel und werden häufig (auch von den Gerichten) zur Auslegung herangezogen.