Neues Revier - Alte Hochsitze was tun ?

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Hallo zusammen !
Per 01.04. habe ich ein neues Revier . Die Hochsitze des Vorpächters werde ich nicht übernehmen . Also muss er sie abbauen. Müssen lt. Rechtsprechung seine alten Hochsitze zum 01.04. verschwunden sein ? Muß ich Fristen setzen? Zum Verständnis , der Vorpächter hat sich mit der Jagdgenossenschaft nur noch per RA unterhalten , säumig in Pacht - und Wildschadenszahlungen. Telefonisch hat er mir mitgeteilt , daß er bis 31.03. die tatsächliche Jagd ausführen wird . Danach shaut er mal was mit den Kanzeln wird.... So , was tun ??? Dankeschön .
 
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Die Hochsitze gehn dich rechtlich nix an, das ist alleinige Sache zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer wo der Hochsitz steht und dem Eigentümer des Hochsitzes. Du hast deshalb als Jagdpächter keinerlei rechtliche Handhabe, weder gegen die Hochsitze noch für ihre Benutzung deinerseits.

Was Du tun kannst: Du kannst die jeweiligen Grundstückseigentümer, (ja, für jede Kanzel einzeln), dazu bringen dass sie dem Eigentümer des Hochsitzes eine angemessene Frist zur Entfernung setzen, sonst kannst Du nüscht tun. Wenn sich die Grundeigentümer verständlicherweise den Ärger und die Arbeit nicht antun wollen, stehn die Kanzeln bis sie umfallen und Du darfst sie nichtmal benutzen...
 
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Interessant - hätte ich so nicht gedacht ! Das heißt also , wenn der Vorpächter , aus welchen Gründen auch immer , es nicht fertig bekommt die Kanzeln abzubauen auch noch sagen wir mal im Juli , bei mir im Revier rumturnen kann ??? Ist das rechtlich haltbar ?
 
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doublette schrieb:
Interessant - hätte ich so nicht gedacht ! Das heißt also , wenn der Vorpächter , aus welchen Gründen auch immer , es nicht fertig bekommt die Kanzeln abzubauen auch noch sagen wir mal im Juli , bei mir im Revier rumturnen kann ??? Ist das rechtlich haltbar ?

Klar, solange er nicht mit der kanone antrabt gibts da mit DIR keinerlei rechtliche Probleme. Fahrerlaubniss auf Privatwegen, Verkehrssicherungspflichten und andere Dinge, wo man ihm was könnte sind alle ausserhalb Deines Rechtsanspruchbereichs.

Auch wenns ärgerlich ist, wenn der zur Blattzeit mit Anhänger und schwerem Gerät im Revier die Kanzeln abbaut: ruhig blut, wenns da zum Streit kommt, ziehst Du vermutlich den kürzeren.
 
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Das heißt für mich im Klartext , das die verpachtende Jagdgenossenschaft im eine Frist setzen muss ? Ich versteh nur nicht , was die ganze Nummer mit bis 31.03. noch aktiv jagen !! , ich krieg die Hochsitze da nicht weg... usw. ICH hätte zum 31..03. alle Kanzeln weg . Naja ... vielleicht nur ne Retourkutsche vom Vorpächter an die Genossenschaft...
 
A

anonym

Guest
Ich versteh nur nicht , was die ganze Nummer mit bis 31.03. noch aktiv jagen !! , ich krieg die Hochsitze da nicht weg... usw. ICH hätte zum 31..03. alle Kanzeln weg . Naja ... vielleicht nur ne Retourkutsche vom Vorpächter an die Genossenschaft...

er will eben seine Pachtperiode voll ausnutzen...er hat ja eben bis 31.03. Pacht gezahlt...bzw. muss es noch.

Wie schon richtig geschrieben, muss die Jagdgenossenschaft ihn auffordern die Hochsitze komplett zu entfernen. Ich meine je nach Landesjagdgesetz hat er dazu noch 2-3 Monate nach dem 31.03. Zeit. Sollten sie dann nach Aufforderung nicht weg sein, könnte man es auf seine Kosten machen.

Grüße

K. Bell
 
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saujager1977 schrieb:
Die Hochsitze gehn dich rechtlich nix an, das ist alleinige Sache zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer wo der Hochsitz steht und dem Eigentümer des Hochsitzes. Du hast deshalb als Jagdpächter keinerlei rechtliche Handhabe, weder gegen die Hochsitze noch für ihre Benutzung deinerseits.

Was Du tun kannst: Du kannst die jeweiligen Grundstückseigentümer, (ja, für jede Kanzel einzeln), dazu bringen dass sie dem Eigentümer des Hochsitzes eine angemessene Frist zur Entfernung setzen, sonst kannst Du nüscht tun. Wenn sich die Grundeigentümer verständlicherweise den Ärger und die Arbeit nicht antun wollen, stehn die Kanzeln bis sie umfallen und Du darfst sie nichtmal benutzen...

Das stimmt so nicht. Für Hessen z.B. gilt § 22 Abs. 2 HJagdG:

"Jagdeinrichtungen sind von den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls ihre Nachfolger sie nicht übernehmen."

Man teilt dem Vorpächter mit, daß man seine Einrichtungen für einen Euro übernimmt (bei guten Einrichtungen auch zwei :wink: ), setzt ihm eine Frist zur Antwort und wenn er binnen der Frist nicht zustimmt, teilt man ihm mit, daß man kein Interesse mehr hat, und daß er binnen 6 Monaten alle Einrichtungen abzubauen hat. Und "alle" heißt dann alle! Nicht nach dem Motto: "Die drei besten Kanzeln nehm ich mit und den Schrott kann der Neue haben!"
 
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Niedersachsen
Nds. Jagdgesetz § 2, Abs. 1
"Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende
jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines
Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt."

Wer bringt eigentlich immer diesen Blödsinn mit Grundstückseigentümer und Jagdgenossenschaft ins Spiel? Die haben damit gar nichts zu tun!
 
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das zweite Gesicht schrieb:
Wer bringt eigentlich immer diesen Blödsinn mit Grundstückseigentümer und Jagdgenossenschaft ins Spiel? Die haben damit gar nichts zu tun!

Ich, für die vielfältigen Fälle in Deutschland in denen keine explizite Klausel im LJG steht, ist es nämlich schlichtweg so. Im BJG steht nix drin.

Und auch für die Fälle, in denen es im LJG drin steht ist es immer noch eine eigentumsrechtliche Geschichte zwischen Grundeigentümer und Hochsitzeigentümer.
 
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das zweite Gesicht schrieb:
Niedersachsen
Nds. Jagdgesetz § 2, Abs. 1
"Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende
jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines
Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt."

Wer bringt eigentlich immer diesen Blödsinn mit Grundstückseigentümer und Jagdgenossenschaft ins Spiel? Die haben damit gar nichts zu tun!


Steht exakt so auch im rheinland-pfälzischen Jagdgesetz.
Frage ist, was passiert danach, davon steht nichts mehr drin.
Da die Hochsitze wohl dort stehen, wo sie hingehören, nämlich an Stellen, wo auch Wild vorkommt, bedeutete das ja im schlimmsten Fall, dass ich mal 3 Monate lang diese Einrichtungen nicht nutzen darf und, falls sie dann nicht abgebaut sind, nochmal warten müßte, bis die Grundstückseigentümer die rechtliche Seite durchgezogen haben. Neue Kanzeln direkt nebendran stellen wäre ja wohl Kokolores.
Ich würde mich in diesem Fall mal per Mail an die UJB wenden mit der Bitte um Rechtsauslegung des betreffenden Paragraphen. Wird zwar ein bißchen dauern, da erfahrungsgemäß bei rechtlich nciht eindeutigen Fragen bei der OJB nachgefragt wird (bei uns jedenfalls), aber Antwort wirst du bekommen.
 
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saujager1977 schrieb:
das zweite Gesicht schrieb:
Wer bringt eigentlich immer diesen Blödsinn mit Grundstückseigentümer und Jagdgenossenschaft ins Spiel? Die haben damit gar nichts zu tun!

Ich, für die vielfältigen Fälle in Deutschland in denen keine explizite Klausel im LJG steht, ist es nämlich schlichtweg so. Im BJG steht nix drin.

Und auch für die Fälle, in denen es im LJG drin steht ist es immer noch eine eigentumsrechtliche Geschichte zwischen Grundeigentümer und Hochsitzeigentümer.

Falsch! In den meisten (wenn nicht allen) Ländern ist zumindest eine Duldungsverpflichtung zur Errichtung von jagdlichen Einrichtungen festgeschrieben - gegen angemessene Entschädigung.
Diese Entschädigung begründet aber natürlich keinen Besitzanspruch des Grundeigentümers bei einem Pächterwechsel.
In der Mehrzahl der Landesgesetze ist darüber hinaus eine Übergangsfrist eingebaut, in der sich Vor- und Nachpächter über den Verbleib zu einigen haben. Irgendwo gibt´s, glaube ich, eine Regelung, dass die Jagdeinrichtungen nach dieser Frist in Besitz und Eigentum der Jagdgenossenschaft übergehen.
Normalerweise wird aber wohl davon auszugehen sein, dass, falls es zu keiner Einigung kommt, Eigentum und Verkehrssicherungspflicht auf den neuen Pächter übergehen.
Verbleibenden Schrott würde ich als Nachpächter daher (nach entsprechender Ankündigung) kostenpflichtig entsorgen lassen.
 
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Moin!

Bleibt doch mal locker. Es sind mehrere Rechtsbeziehungen betroffen, die je nach Landesrecht unterschiedlich ausformuliert und gestaltet sein können.

1.) Beziehung alter - neuer Pächter
2.) alter Pächter - Grundeigentümer
3.) neuer Pächter - Grundeigentümer
4.) alter Pächter - Jagdgenossenschaft
5.) neuer Pächter - Jagdgenossenschaft
6.) Jagdgenossenschaft - Grundeigentümer

Wer will kann noch Landschaftsschutzgebiete etc. und damit die Behörden ins Spiel bringen ...

Also: Ein Blick ins Landesgesetz erleichtert die Urteilsfindung. ;) Ein Blick in die Pachtverträge hilft auch weiter, denn da kann das auch geregelt worden sein.

Viele Grüße,

Joe
 
M

marder14

Guest
In Baden-Württemberg werden die Einrichtungen vom Nachpächter übernommen oder innerhalb von 6 Monaten abgebaut. Abbauen bedeutet eben auch: raus mit dem ganzen Müll aus dem Wald sonst ist es illegale Altholz/Metall- ... entsorgung.
Ich würde das dem Herren Vorpächter schon haarklein erklären, dass ich sehr darauf achte, dass kein Müll im Wald liegen bleibt (und er die Verkehrssicherungspflicht hat). Aber für einen angemessenen Beitrag (den ich festlege) kann auch alles im Wald bleiben. Ganz oder gar nicht.
 
A

anonym

Guest
Kleine Zwischenfrage:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn der Bauer seine Kühe auf die Weide treibt und diese eine am Rand stehende Kanzel umwerfen, beschädigen? Wiederholt die Leiter abreissen, weil sie sich daran scheuern?

Hat er die Pflicht beim Einzäunen mit E-Zaun die Kanzel entsprechend zu umzäunen um sie zu schützen?

Wie ist es, wenn er mit landwirtschaftlichem Gerät z.B. Pflug an der Kanzel langschrammt?
 

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