Nerven verloren

A

anonym

Guest
Offener Verfassungsbruch ist kein niederer Beweggrund?


Naja, vielleicht kaemen Jung und sein Helfer am Druecker mit nem guten Anwalt ja nochmal mit Totschlag weg.

Achjaa, waehrend Jung von Todesschwadronen redet und die Soldaten gegen diese Grundgesetzvergewaltigung protestieren (was uebrigens ein einmaliger Akt in der Geschichte ist, dass Soldaten offen ihrem Chef den gehorsam aufkuendigen, wenn der verbrecherische Befehle gibt), wird die BW weiter kaputtgespart.
Das passt doch alles nicht, wenn einer so eine Firma fuehren wuerde, waere er nach einem Jahr pleite und saesse im Knast.
 
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16 Jul 2001
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ich spar mir jetzt das zitieren von promillo;

offener Verfassungsbruch als Motiv! etz hammers!
 
A

anonym

Guest
Sylvaner schrieb:
ich spar mir jetzt das zitieren von promillo;

offener Verfassungsbruch als Motiv! etz hammers!


Träumt weiter.

Wenn:

a) überhaupt rechtzeitig reagiert wird, dann

b) wird sich im NOTFALL kein Mensch um eure Verfassung oder das GG scheren.

:roll:

Pöse, pöse Realwelt... :twisted:

Varminter
 

steve

Moderator
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Pitio schrieb:
Was anders ist? Nichts ist anders!
Du hast in Deiner Definition
§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
(...)
(...)mit gemeingefährlichen Mitteln
(...)
einen Menschen tötet.

lediglich die Vorgehensweise des Mörders beschrieben, nicht aber das Motiv, das unabdingbar bei Mord vorliegen muß:

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, ...um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Also, nochmal von vorne! 8)

Du sollst nicht erfinden Interpretationen von §§!
o050.gif
:wink: Es reicht wenn eine de Alternativen des § 211 StGB verwirklicht worden ist, unabhängig ob es ein subjektives oder objektives Mordmerkmal ist.

Wh

Steve
 
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steve schrieb:
Pitio schrieb:
Was anders ist? Nichts ist anders!
Du hast in Deiner Definition
§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
(...)
(...)mit gemeingefährlichen Mitteln
(...)
einen Menschen tötet.

lediglich die Vorgehensweise des Mörders beschrieben, nicht aber das Motiv, das unabdingbar bei Mord vorliegen muß:

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, ...um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Also, nochmal von vorne! 8)

Du sollst nicht erfinden Interpretationen von §§!
o050.gif
:wink: Es reicht wenn eine de Alternativen des § 211 StGB verwirklicht worden ist, unabhängig ob es ein subjektives oder objektives Mordmerkmal ist.

Wh

Steve

es bleibt die Feststellung promillos das Motiv! wäre der "offene Verfassungsbruch" - niederer Beweggrund (s.o.)
auch Interpretation?
 

steve

Moderator
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9 Jan 2001
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Es beginnt schon damit, dass niemand um gegen das Grundgesetz zu verstoßen ein Flugzeug abschießt. Demzufolge kann der "offene Verfassungsbruch" schon kein Mordmerkmal sein. Der Grund weswegen das überlegt wird ist die Verhinderung eines Terroranschlages und das ist kein niedriger Bewehgrund.
 
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Dann ist es eben Totschlag, mein Gott. Und zwar tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Und es ist und bleibt ein Verfassungsbruch: "Auch wenn sich im Bereich der Gefahrenabwehr Prognoseunsicherheiten vielfach nicht gänzlich vermeiden lassen, ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten." (BVerfG).
Es mag zwar unangenehm sein und manch einer würde sich was anderes wünschen, aber es ist so.
 

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