Naturalersatz bei Wildschaden

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Einige findige Landwirte gehen mir langsam gehörig auf den Senkel und betrachten die jährlichen Wildschäden mittlerweile als Feriengeld.

Ich habe selber genügend Grünlandflächen in Bearbeitung, so dass es mir ein leichtes wäre die AUfwuchsentschädigung in Form von frischen Heuballen abzuliefern.

Dass müssen Sie leider nicht annehmen oder??
 
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Grüße in die Runde,

bei einem Freund von mir mit einer Jagd in Hessen haben die es genau so gemacht. Auch ein Landwirt mit dem sie Probleme hatten. Anstelle von Geld haben sie dem Landwirt die Rundballen geliefert. War auch mit dem Wildschadensschätzer abgestimmt und laut dem muß der Landwirt einen Naturalersatz auch annehmen.
Auf einem anderem Blatt steht, dass auch dieser Landwirt nicht sehr erbaut war über den Naturalersatz. Fördert also nicht umbedingt die Entspannung...
Ich würde mich aber mit dem Schätzer abstimmen.

Grüße
Eddi
 
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Einen Naturalersatz des entstandenen Schadens kann der Geschädigte kaum ablehnen. In keinem Gesetz steht der Ersatz sei in Geld zu leisten.


Oft reduziert konsequente Naturalleistung das Volumen der gemeldeten Wildschäden ganz erheblich. :roll:
 
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§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.
 
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Gleichwertiger Naturalersatz ist zu akzeptieren, so habe ich es jedenfalls gelernt.
 
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taquinius schrieb:
§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.

Hallo Amadeus!

Kannst also doch nicht ohne uns leben 8) :lol: :lol:
 
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taquinius schrieb:
§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.

So wurde uns das auch beigebracht. Gleich aber auch mit den Tipp :wink: dem Landwirt den Ersatz in Naturalien am besten schon VOR (und anstelle!) einer Meldung bei der Gemeinde anzubieten.

Markus
 
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Welcher Landwirt will denn bitte Naturalien wenn Ihm das Geld zusteht?.

Ihr wart wohl noch nie in der Eifel
 
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:lol: Aber die Idee ist gut!!! Man kann ja mal einen "Ballon steigen lassen"
sprich die Abgeltung in Naturalersatz in Aussicht stellen... sozusagen als VHB
 
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Ja, so wurde uns das als Idee nahegebracht. Besonders einfach ist es wohl zu Verhandeln wenn der Landwirt den Schaden selbst noch gar nicht gesehen hat!

@Wanderjäger: Na, ist das so schwer? Welche Naturalien hat ein Jäger die der (nichtjagende) Landwirt nicht hat? :lol:

Markus
 
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Ihr wart wirklich noch nie in der Eifel.........

In dieser landschaftlich wirklich reizvollen Region erbt der älteste Bauernsohn den Hof und der zweite bekommt den Wildschaden.

Warum sollte ein Landwirt auf Aufwuchsentschädigung für 1 Ha = 6-700 € verzichten??? Weil ich Ihm ein Reh anbiete???????????????????? Da kann er vor Ort fürs Geld 10 Stück kaufen....

Ne Ne das würde nur funktionieren wenn ich Ihm 20 Rundballen auf den Hof schmeissen würde und er Sie annehmen müßte!! Muss er anscheinend nicht also Kohle...


Übrigens steht im Brockhaus unter Eifler:

Kleines diebisches Bergvolk am Rande der Mosel............
 
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Ich hab's auch so gelernt das er Naturalersatz nicht annehmen muß. Es geht denen auch nur um's Geld sonst würde der Aufwuchsschaden auch keinen interessieren. Oder meint einer allen Ernstes das der bar und einvernehmlich gezahlte Wildschaden auf der Steuererklärung auftaucht?
 
A

anonym

Guest
taquinius schrieb:
§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.

Der Landwirt bekommt m.W. nur seinen Ertragsausfall, also Schaden zzgl. Erntekosten.

Wie sieht das denn aus, wenn der Landwirt seine Maissilage tatsächlich braucht und nun auf Grund des Schadens kaufen muß? Bekommt er dann die Transportkosten und einen evtl. Mehrpreis oder nicht?
 
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pudlich schrieb:
Der Landwirt bekommt m.W. nur seinen Ertragsausfall, also Schaden zzgl. Erntekosten.

Wie sieht das denn aus, wenn der Landwirt seine Maissilage tatsächlich braucht und nun auf Grund des Schadens kaufen muß? Bekommt er dann die Transportkosten und einen evtl. Mehrpreis oder nicht?

das weiß ich nicht. aber das dargestellte problem zeigt auch deutlich, dass nicht jeder wildschaden so einfach mit euronen abzugleichen ist. und bei der flächenkonkurrenz, futtermittel, energie, lebensmittel, wird es für landwirte wohl auch mal schwieriger einfach so ersatz zu bekommen.

bloß nicht immer so arrogant und von oben herab. wenn eine ex-lpg tierproduktion hier im osten z.b. mit X ertrag rechnet, um alle rindviecher satt zu bekommen und am ende fehlt etwas, andere landwirte auch ausfälle haben oder einen vertrag mit biogasbetreibern über bestimmte mengen, dann kann es vielleicht schon mal eng werden. nur mal so geschrieben.

grüße
 

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