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Ich bin mir mit der Anwendung von § 249 Abs. 2 BGB gerade eben nicht ganz so sicher. Muss mal nachschauen.
taquinius schrieb:§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.
Rugen schrieb:Dann müssen wir noch unterscheiden; wer für den Schaden ursächlich ist :
Tobe ich voller Lustgewinn mit meiner 4x4 Karroese übers Grünland; ist das anders als wen von Herrenlosem Wild als Mutivation der Nahrungsaufnahme Nutzflächen versaut werden....
Hunsrückwilderer schrieb:Ich bin mir mit der Anwendung von § 249 Abs. 2 BGB gerade eben nicht ganz so sicher. Muss mal nachschauen.
PatrickM schrieb:I. Es geht denen auch nur um's Geld sonst würde der Aufwuchsschaden auch keinen interessieren. Oder meint einer allen Ernstes das der bar und einvernehmlich gezahlte Wildschaden auf der Steuererklärung auftaucht?
Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.