Naturalersatz bei Wildschaden

Registriert
16 Dez 2000
Beiträge
11.020
taquinius schrieb:
§ 249 Absatz 2 BGB ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Wenn der Bauer (Gläubiger) will, muss (verlangen) der Schaden in Geld ersetzt werden. Da steht es.


So ganz kann mann das nicht stehen lassen...

Es gilt bei Schadensersatz ein Minimierungsgebot; also der geschädigte muss auch den Schaden gering halten.

Dann müssen wir noch unterscheiden; wer für den Schaden ursächlich ist :

Tobe ich voller Lustgewinn mit meiner 4x4 Karroese übers Grünland; ist das anders als wen von Herrenlosem Wild als Mutivation der Nahrungsaufnahme Nutzflächen versaut werden....


Ergo : bin ich für einen Schaden ersatzpflichtig ohne ihn verursacht zu haben; ist schon eine andere Messslatte zwecke entschädigungform zu Akzeptieren; aber auch hier gilt : gleichwertigem oder vergleichbaren Ersatz : Maissilage werde ich nicht durch minderwertige Grassilage ersetzen können...



Andreas
 
Registriert
17 Okt 2005
Beiträge
2.828
Wie schon bei einem anderen Trööt (Schwarzwildgatter) beschrieben, hat man den meisten Ärger diesbezüglich meist mit den Nebenerwerbslandwirten.

Der meinige benötigt das Futter doch gar nicht. Der hat jetzt noch die Heuballen vom letzten Jahr hinter seinem Hof liegen. Würde er Naturalersatz akzeptieren müssen, wäre ich sicher, dass seine Forderungen sofort in den Keller gehen würden.

Mittlerweile macht er sogar meine Lohnunternehmer(Vollerwerber), bei der Schadenbeseitigung so madig dass die schon keine Lust mehr haben dort zu arbeiten. Einer meinte sogar der will einen Golfplatz haben.

Für mich ist das sehr unbefriedigend und läuft doch schon fast auf eine Schadenbereicherung hinaus.
 
Registriert
22 Dez 2000
Beiträge
126
Speziell für untergeplügte Maiskolben gibt es ein Urteil. Das sieht ganz gut für dich aus. Ich meine sogar, dass wäre in W&H schon einmal Thema gewesen. Wenn alle Stricke reissen, maile mich an. Ich habe eine CD nur mit Urteilen. Habe aber jetzt im Moment keine Zeit es raus zusuchen.
 
Registriert
25 Sep 2007
Beiträge
4.150
Rugen schrieb:
Dann müssen wir noch unterscheiden; wer für den Schaden ursächlich ist :

Tobe ich voller Lustgewinn mit meiner 4x4 Karroese übers Grünland; ist das anders als wen von Herrenlosem Wild als Mutivation der Nahrungsaufnahme Nutzflächen versaut werden....

Jepp, erstes ist nämlich eigentlich ein Jagdschaden und kein Wildschaden .... duck und wech

Markus
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
PatrickM schrieb:
I. Es geht denen auch nur um's Geld sonst würde der Aufwuchsschaden auch keinen interessieren. Oder meint einer allen Ernstes das der bar und einvernehmlich gezahlte Wildschaden auf der Steuererklärung auftaucht?


Deshalb hat meine Mutter von dem einen Arschloch unter den Landwirten(wir haben hier ein paar davon aber nur ein A...) vor ein paar Jahren eine Quittung über die 800Euro WS verlangt... 8)


voriges JAhr trieb der Kerl es wieder zu bunt. Da haben wir erstmals einen Schätzer kommen lassen. Der Bauer wollte min 50% geltend machen. Als der Schätzer max. 5 % zugestand, sagte er, er wolle gar nichts mehr! :shock:
 
Registriert
4 Jul 2006
Beiträge
1.575
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Geschädigten grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann nach seiner Wahl Naturalersatz oder Geldersatz verlangen. Zu ersetzen ist das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Heinrichs in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 249 Rn 4 f.).

Zu den Wildschadensregelungen in den §§ 29 ff. BJagdG gibt es teils Sondervorschriften in den Landesjagdgesetzen. Insbesondere ist noch § 31 Abs. 2 Satz 2 BJagdG zu beachten (Sichwort: Pflicht zur Schadensminimierung):

Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Zur Wildschadensberechnung gibt es umfangreiche Wildschadenstabellen und Leitlinien, die z.B. bei der Landwirtschaftskammer angefordert werden können.

WH Lodenmantel
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
11
Zurzeit aktive Gäste
104
Besucher gesamt
115
Oben