Nachweis der richtigen Aufbwahrung

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DWM1915 schrieb:
voyager schrieb:
Hallo,

das ist Deine Rechtsauffassung, .

Gruß
voyager

Ich laß es, es hat doch keinen Zweck. Meinetwegen darfst Du gerne auf Deine Rechte verzichten und sperrst die Kanone dann eben abends vor dem Zubettgehen ein. Bei manchen ist es wohl auch besser so...............

Hallo,

nunja, den anderen unterschwellig etwas vorzuwerfen und Ihn in eine Ecke stellen ist ja Argument genug.
Sachlich kann man hier ja nicht diskutieren.

gruß
voyager
 
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DWM1915 schrieb:
voyager schrieb:
Hallo,

das ist Deine Rechtsauffassung, .

Gruß
voyager

Ich laß es, es hat doch keinen Zweck. Meinetwegen darfst Du gerne auf Deine Rechte verzichten und sperrst die Kanone dann eben abends vor dem Zubettgehen ein. Bei manchen ist es wohl auch besser so...............

Nee, führ mal aus. Ich kenne nämlich nur die andere Auffassung. Und das in vielen, auch abgeurteilten Fällen. Natürlich nur aus Zitaten, nicht aus eigenem Erleben - Gottseidank.
 
A

anonym

Guest
solmspruefung schrieb:
DWM1915 schrieb:
voyager schrieb:
Hallo,

das ist Deine Rechtsauffassung, .

Gruß
voyager

Ich laß es, es hat doch keinen Zweck. Meinetwegen darfst Du gerne auf Deine Rechte verzichten und sperrst die Kanone dann eben abends vor dem Zubettgehen ein. Bei manchen ist es wohl auch besser so...............

Nee, führ mal aus. Ich kenne nämlich nur die andere Auffassung. Und das in vielen, auch abgeurteilten Fällen. Natürlich nur aus Zitaten, nicht aus eigenem Erleben - Gottseidank.

Dann schick mir doch als PN bitte die groben Eckdaten, unter denen die Dir bekannten Urteile erfolgt sind, dann diskutier ich gerne darüber, ich glaube, daß hier im Kontext wieder mal Äpfel und Birnen miteinander verwechselt werden. Wär schön, wenn man beim Schlafen nicht mehr die tats. Gewalt über die Waffen hätte, dann bräuchte auch Jägerlein beim Einschlafen auf dem Sitz sich keine Gedanken mehr zu machen, daß er mit geladener Waffe kriminell geworden ist, weil er -nicht mehr jagend- eine geladene Schußwaffe im Zusammenhang mit der Jagd ohne Erlaubnis geführt hat (Führen ist ja auch eine Form der tats. Gewalt) und man selbst bräuchte sich keine Gedanken mehr zu machen, wenn die Waffe geklaut wird, man hatte ja gar keine tats. Gewalt mehr über sie. Und genau die Erlaubnis, die tats. Gewalt uneingeschränkt über die Waffe in seiner Wohnung, den Geschäftsräumen und dem befriederten Besitztum haben zu dürfen, und zwar uneingeschränkt, die stand hier zur Debatte. Aufbewahren ist übrigens auch eine Form der tats. Gewalt, alleine schon deshalb, weil man sie ja keinem anderen überlassen hat. Aber vielleicht reden wir wie gesagt aneinander vorbei, aber lieber dann weiter per PN, aus verschiedenen Gründen.
 
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Hallo,

achso, ich bin Dir nicht würdig genug, mh nunja kann man nichts machen.
Hätte sogar ein paar Aktenzeichen für Dich gehabt, aber mit mir willst ja nicht.

Gruß
voyager
 
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Ich frag mich nur, warum macht ihr euch darüber Gedanken, ob die Waffe des Nachts im Bett liegen darf oder nicht?

Ich lege mir meinen Amboss (Schmied) auch nicht ins Bett, auch wenn ich es darf. Die Waffe ist ein Werkzeug zur Jagd, nicht mehr und nicht weniger. Was hat das im Bett zu suchen?

Aber macht nur weiter, ich finde es lustig :lol:
 
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bei Björn liegt aber die Waffe innerhalb eines befriedeten Bezirkes, der quasi eigenen 4 Wände neben ihm im Bett, während eine Jagdkanzel möglicherweise nicht als befriedeter Bezirk gesehen wird, es sei denn es handelt sich um eine Eigenjagd.
Führen: tatsächliche Gewalt ausüben, ich denke auch nicht, daß Schlaf diesen Rechtszustand unterbricht. Vielmehr hat der >Führende< zu jeden Zeitpunkt dafür zu sorgen, daß seine Gerätschaft nicht abhanden kommt (Sorgfaltspflicht), etc. Also, die Nacht in der Kanzel schlafend verbringen nur mit (wie auch immer) gegen Verlust gesicherter Kanone.
 
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Aha. So wie zur Zeit im Forum hektisch die Avatare gelöscht werden, so könnten Hasenfüße ihre Kanzeln jetzt "A"-zertifiziert oder wenn KW dabei, sogar in "B" errichten. :roll:
 
A

anonym

Guest
Baumstumpfnix schrieb:
bei Björn liegt aber die Waffe innerhalb eines befriedeten Bezirkes, der quasi eigenen 4 Wände neben ihm im Bett, während eine Jagdkanzel möglicherweise nicht als befriedeter Bezirk gesehen wird, es sei denn es handelt sich um eine Eigenjagd.
Führen: tatsächliche Gewalt ausüben, ich denke auch nicht, daß Schlaf diesen Rechtszustand unterbricht. Vielmehr hat der >Führende< zu jeden Zeitpunkt dafür zu sorgen, daß seine Gerätschaft nicht abhanden kommt (Sorgfaltspflicht), etc. Also, die Nacht in der Kanzel schlafend verbringen nur mit (wie auch immer) gegen Verlust gesicherter Kanone.

Kanzelaufenthalt ist kein Zuhause, keine Wohnung, kein befriedetes Besitztum, kein Geschäftsraum, ist Jagd pur oder schlafend im Zusammenhang mit der Jagd. §§ 13 VI und 52 WaffG sind hier im wesentlichen einschlägig. Wer als Jäger eine Waffe über den § 13 VI WaffG ohne Erlaubnis außerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums hinaus führt, ist wie jeder andere auch Straftäter. Ende Materie, so einfach ist das. Aber das ist jetzt schon wieder ein anderes Thema und hat mit der geladenen Waffe neben dem Bett rein gar nichts zu tun, da sind wir zuhause, da dürfen wir die tats. Gewalt in welcher Form auch immer ausüben, und Jeder, der bei sowas auch nur ansatzweise verurteilt wird, der hat viel zuviel geredet, sich an den Ermittlungen um seine Person mehr als tatkräftig beteiligt und zufällig noch einen Richter gefunden, der sich darüber freut, weil er mit Waffen und dem Gesetz nichts anfangen kann und dann gar noch die UVV hin zur Grenze verbotener Analogie ins Feld führt, um den Dummschwätzer zu verurteilen. Pech eben, oder wie eher zu vermuten Dummheit. Niemand ist verpflichtet, sich an den Ermittlungen um seine eigene Person zu beteiligen, auch wenn er meint, Entlastendes ins Feld zu führen. Das können regelmäßig aber andere Leute besser als man selbst, sofern das überhaupt nötig ist. Die StA ist dazu übrigens auch verpflichtet, aber das hat in praxi auch oft nur deklaratorische Wirkung. Genug jetzt.......
 
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Guest
solmspruefung schrieb:
Aha. So wie zur Zeit im Forum hektisch die Avatare gelöscht werden, so könnten Hasenfüße ihre Kanzeln jetzt "A"-zertifiziert oder wenn KW dabei, sogar in "B" errichten. :roll:

Tresor als Kanzel, Haus drumrum gebaut, schon darf man wieder alles, außer jagen. :)
 
A

anonym

Guest
voyager schrieb:
Hallo,

achso, ich bin Dir nicht würdig genug, mh nunja kann man nichts machen.
Hätte sogar ein paar Aktenzeichen für Dich gehabt, aber mit mir willst ja nicht.

Gruß
voyager

Dann bring mal "ein paar Aktenzeichen", kommt ja täglich vor, daß jemand verurteilt wird, der zuhause entspr. dem zugrunde liegenden VA (Erlaubnis) uneingeschränkten Umgang mit seinen Waffen hat und dennoch dafür verurteilt wird wegen vorgeblich fehlender Erlaubnis :roll: :wink: . Und bring vor allem den Sachverhalt, mit Az allein vom AG Hintertupfingen kann man hier nichts anfangen.
 
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HAllo,

pass mal auf, bei so einem Ton hocke ich mich hin und suche übers I-Net die Urteile raus damit Du dich dran ergötzen kannst, wie blöd muss ich eigentlich sein um das zu machen. Such selber.

Es wird sogar einem Unterstellt das er wenn er schläft sich und andere verletzen könnte wenn er unabsichtlich an den Abzug kommt. Die Zuverlässigkeit wurde in Frage gestellt und die Pappe war weg.

Aber such selber.
 
A

anonym

Guest
voyager schrieb:
HAllo,

pass mal auf, bei so einem Ton hocke ich mich hin und suche übers I-Net die Urteile raus damit Du dich dran ergötzen kannst, wie blöd muss ich eigentlich sein um das zu machen. Such selber.

Es wird sogar einem Unterstellt das er wenn er schläft sich und andere verletzen könnte wenn er unabsichtlich an den Abzug kommt. Die Zuverlässigkeit wurde in Frage gestellt und die Pappe war weg.

Aber such selber.

Haha, ich hab hier nicht so vollmundige Behauptungen aufgestellt, such also mal schön selber. Ich verweise auf die Rechtslage, Du kommst mit angeblichen Urteilen. Also denn man tau oder auf Wiedersehen. Unterstellen kann man vielen alles, das geht wies Kindermachen. Was hinterher auch in der nächsten Instanz rauskommt, das ist maßgebend, sonst nichts. Und ich kenne einige Unglücksraben, die gehen aus vielen Gründen und/ oder mit dem falschen Prozeßbevollmächtigten in der Erstinstanz leider nicht in die 2. rein und müssen dann eben damit leben. Ich bin ohnehin über jeden froh, der so die Pappe verliert, weil dann vielleicht mal Handlungsbedarf beim DJV besteht, für seine MItglieder gegen mit Vorsatz oder aus Dummheit sinnlos auslegbare Rechtsvorschriften zu kämpfen.
Unabsichtlich an den Abzug, jawoll, kommt auch täglich vor, und wenn nicht, ist das jetzt ein Fällchen ohne Sachverhaltsangabe von Dir und auch noch vom Hörensagen. Selbst wenn man unabsichtlich "an den Abzug" käme, passiert ja nix mit einer Double Action Pistole und unabsichtlich an den Abzug kann man überall kommen, sogar an der Autobahn auf dem Hochsitz. Wenn das ein Grund für Unzuverlässigkeit wäre, dann sollte man Dir und jedem anderen auch gleich die Pappe wegnehmen. Dünn, sehr dünn, Herr Specht, eine solche "Argumentation".
 
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Hallo,

nunja, Argumente hast Du ja auch keine, Du plappers doch auch nur rum.

Probleme könnte es ggf. mit der Zuverlässigkeit geben, denn der Umgang mit einer geladenen Waffe, wenn auch in der eigenen Wohnung, birgt grundsätzlich Gefahren. Nicht umsonst dürfen Waffen selbst auf zugelassenen Schießständen grundsätzlich nur ungeladen abgelegt werden.

Es gibt ein relativ neues VG-Urteil, wo jemandem, der nachts zu Selbstschutzzwecken eine geladene Waffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt hat, die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Zum einen, weil seine (nichtberechtigte) Ehefrau Zugriff auf die Waffe hatte, zum anderen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er im Schlaf unbeabsichtigt an den Abzug kommt und dadurch eine Schussauslösung erfolgt, die ihn selbst, seine Frau und wahrscheinlich auch alle Nachbarn erheblich gefährdet hätte.

Dadurch lag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG eine Unzuverlässigkeit vor, da der Umgang mit der Waffe als leichtfertig bzw. nicht vorsichtig oder sachgemäß anzusehen war

Urteil ist vom VG Braunschweig - 5 A 46/08
 

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