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Würde sich das BKA juristisch irren, hätte dies ein Gericht festzustellen.
Auch hier kommt das Land Bayern garnicht vor. Das BKA ist die für die entsprechende Beurteilung zuständige Stelle.
Was das Ministerium vorgeblich getan hat, wäre zunächst auch erst einmal zu bewerten.
Geregelt hat es nämlich nichts Dafür hat es aber Dinge beschrieben, die von der zuständigen Stelle für eine Bewertung anders bewertet werden.
Dann kann man aber auch dem größten Skeptiker sagen, dass die Gerichte nun wirklich nicht an Weisungen eines Ministerium gebunden sind. Die zuständige Stelle für eine Bewertung dort aber gehört wird.
Wer meint der bayrische Polizist würde da nichts zur Anzeige bringen, darf gern auch den grenznah sehr eifrigen Bundespolizisten oder Zollbeamten als Gefahrenquelle anerkennen.
Aber nochmal: Das Schreiben des STaMi regelt garnichts.
Das gibt Anleitung zur Umsetzung. Die getroffene Einschätzung wurde von der Fachstelle zwischenzeitlich dann auch anders eingeordnet.
Der Jäger erkennt dann leider einige Stolperfallen nicht oder unterscheidet nicht
Die Allgemeinverfügung regelt jagdrechtliche Belange.
Gern können andere Belege beigebracht werden. Einfach als Zitat einfügen.
Damit ist man aber waffenrechtlich immer noch dran. Dafür muss nach wie vor eine Ausnahme nach §40WaffG vorliegen. Das ist i.d.R. eine behördliche (oder gerichtliche) Beauftragung oder die Ausnahmgegenehmigung des BKA.
Auch hier gern Quellen wie das anders abzuwickeln wäre.
Jeder darf sich einbringen. Einfach frei zitieren und die Quelle dazu.
Jedes bayerische Gericht, wird waffenrechtliche Verstöße genauso drakonisch wie immer bestrafen.
Auch hier kommt das Land Bayern garnicht vor. Das BKA ist die für die entsprechende Beurteilung zuständige Stelle.
Was das Ministerium vorgeblich getan hat, wäre zunächst auch erst einmal zu bewerten.
Geregelt hat es nämlich nichts Dafür hat es aber Dinge beschrieben, die von der zuständigen Stelle für eine Bewertung anders bewertet werden.
Dann kann man aber auch dem größten Skeptiker sagen, dass die Gerichte nun wirklich nicht an Weisungen eines Ministerium gebunden sind. Die zuständige Stelle für eine Bewertung dort aber gehört wird.
Wer meint der bayrische Polizist würde da nichts zur Anzeige bringen, darf gern auch den grenznah sehr eifrigen Bundespolizisten oder Zollbeamten als Gefahrenquelle anerkennen.
Aber nochmal: Das Schreiben des STaMi regelt garnichts.
Das gibt Anleitung zur Umsetzung. Die getroffene Einschätzung wurde von der Fachstelle zwischenzeitlich dann auch anders eingeordnet.
Der Jäger erkennt dann leider einige Stolperfallen nicht oder unterscheidet nicht
Die Allgemeinverfügung regelt jagdrechtliche Belange.
Gern können andere Belege beigebracht werden. Einfach als Zitat einfügen.
Damit ist man aber waffenrechtlich immer noch dran. Dafür muss nach wie vor eine Ausnahme nach §40WaffG vorliegen. Das ist i.d.R. eine behördliche (oder gerichtliche) Beauftragung oder die Ausnahmgegenehmigung des BKA.
Auch hier gern Quellen wie das anders abzuwickeln wäre.
Jeder darf sich einbringen. Einfach frei zitieren und die Quelle dazu.
Jedes bayerische Gericht, wird waffenrechtliche Verstöße genauso drakonisch wie immer bestrafen.
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