[Baden-Württemberg] Nachtjagd mit WBK auf Rehe

Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.769
Der Einsatz eines Vorsatzgerätes zur Jagd auf Rehwild ist während der Jagdzeit in BaWü erlaubt, also 1.5 Stunden vor und nach Sonnenauf- bzw. untergang.
Dann hat BaWü eine Sondererlaubnis. ?

Nach § 19 BJ 5 a (künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind) ist der Einsatz ist schon mal STrafbewehrt. Ob die Argumentation : ist abnehmbar und somit auch als Handhält zu Nutzen " REchtlich dann im sich anraumenden Verfahren gehalten werden kann ( sie Selbstständige Auslegung der Schlüsselverwahrung für Waffenschränge und den Erfindungsreichtum der dann damit befasten Richter ) ist mehr als Fraglich. In einigen Bundesländern ( ich sprecghne nun für NDS) ist der Einsatz von Vorsastgeräten ( Nachtsichtzielfernrohre oder Zielfernrohre mit Intergriertem WBG sind immer noch Verbotene Gegenstände in Deutschland !)) sind nur für die Jagd auf Schwarzwild und Raubwild Zulässig.

Ergebnis : es gibt Sondererlaubnisse für Bestimmte Jagdarten... wen die Erlöschen kann der Einsatz generell von Vorsatzgeräten wieder Strafbewehrt werden. Wieweit sich der Gesetzgeber noch auf § 103 Abs 2 GG verweisden läst ist auch FRaglich : die Argumentation könnte dann lauten : war Verboten; wurdre Zeiweise per Ausnahme für berstimmte Bereiche; Ausnahmen beruhen kerine Dauerende Gültigkeit ergo kein Vertrauensschutz auf Gesetzmäsigkeiten nach § 103 Abs 2 GG... den die Gesetzmäsigkeizt zum ERlaubten Allgemeineinsatz ohne Verwendungsbeschänkung hat es hier nie gegeben.

( Könnte; muss nicht.. aber Zutrauen bei der derzeitigen Auslegung von Rechtsvorschriften an unsere Idiologegesteuerte Politikerkaste ist diesbezüglich sehr gering.)

Fest stehjt in dieser Sache nur eines : ist Tiefunkle Grauzone; wer das wissentlich Nutzt setzt sich dann der Wilkür von Auslegungen aus..

@ Martin : wer das in dem Kontext nutzt oder Nutzen will; beabscichtigt sich einen " Vorteil" vor anderern zu erschleichen.... fällt Allgemeinbetrachtet unter der Motivation : " Gierig sein ". Und Gier hat schon immer Hirn gefressen....

FRüher war nicht alles Besser... und es gab in jedem Dorf die ganz Speziellen Typen die selber immer der Meinung waren sie sind " schlauer" als andere; und Recht und Gesetzt zu Ihren Vorteilen und Speziellem Nutzen " Anpassend Verbiegen zu können"... Sie konnten Nachts nur Schlafen wen die Tagsüber irgentjemand Übervorteilt haben...

Schau dich in den Dörfern u, : Gibt es alle nicht mehr... die Zeit hat sie alle Gefressen.

Wirklich weiter kommen wir mit der Hanseatischen Kaufmannsweisheit :

"Wen keine Leichen im Keller gefunden werden sollen;
dann ist das Beste Mittel dazu
keine Leichen im Keller zu haben...
Das Finden machen andere; das Verstecken aber nur Du und es ist dein Keller...."
 
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.583
Amadeus ,

Du kennst mich nicht. Ich hab als Feuerlein hier und auch in meinen Revieren schon gezündelt... aber hätte schon ein paar Foristen zur Seite, die mir sowas wie prinzipielle Gesetzestreue und auch Weiidgerechtigkeit für die letzten Jahrzehnte aus Erfahrungen des mit-mir- Hagens attestieren können. Kurzum: ich mach sowas nicht.

Gruß.
Martin

Wer Waidgerecht mit „Wei“ schreibt, der schießt auch Rehe in der Nacht mit WBK-Vorsatz… meih… dann noch mit einem AR - Clone und alles ist Perfekt, fehlt nur noch den Jagdschein in einer 14-Tage-Jagdschule gemacht, Flecktarn und BaseCape auf…. Feinbild perfekt!
 
Registriert
10 Okt 2023
Beiträge
379
Dann hat BaWü eine Sondererlaubnis. ?
Eine Sondererlaubnis für was?

In einigen Bundesländern ( ich sprecghne nun für NDS) ist der Einsatz von Vorsastgeräten ( Nachtsichtzielfernrohre oder Zielfernrohre mit Intergriertem WBG sind immer noch Verbotene Gegenstände in Deutschland !)) sind nur für die Jagd auf Schwarzwild und Raubwild Zulässig.
In Baden-Württemberg ist sie eben für alle Wild Arten innerhalb der erlaubten Jagdzeit zulässig.
Was das Verbot der Nachtjagd auf bestimmte Wild Arten unberührt lässt.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.769
@Teufelsmoorer : In BW gilt das BJG nur für das Recht der Jagdscheine. Alles andere regelt das JWMG als Vollgesetz. Das ist hier im Forum schon öfter beschrieben worden.
Danke; da ich wenig in BaWü jage hatte ich dem bis dato nicht übermäsig viel Beachtung gegönnt...

In der Tat; unter Sachliche Verbote sind Nachtzieltechniken überhaupt nicht mehr aufgeführt; einzig Verbot der Nachtjagd auf Schalenwild und Federwild ( 1,5 Std nach Sonnenuntergang bis 1,5 Std vor Sonnenaufgang als Rechtliche defination der Nachtzeit; ausgenommen Schwarzwild sowie von Sonnenuntegang bis 22 Uhr die Jagd auf weibliches Rotwild und Rotwildkälber...

Somit reduziert sich die Anfrage von Heegestolz in der Bewertung einzig auf Verstoß gegen Nachtjagdverrbot ( §31; 9 BaWü JWMG) mit einer OWI bis 5000 € und Jagdverbot von 1 Monat bis 2 Jahre ( § 67 JWMG)

Ich verweise hier auf den Beitrag von @ Schnepfendreck # 15 dieses Thrades
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.595
Somit reduziert sich die Anfrage von Heegestolz in der Bewertung einzig auf Verstoß gegen Nachtjagdverrbot ( §31; 8 BaWü JWMG) mit einer OWI bis 5000 € und Jagdverbot von 1 Monat bis 2 Jahre ( § 67 JWMG)
Wenn es bei einem einmaligen Verstoß bliebe. Er schreibt aber von "eines inzwischen wiederholt und habituellen Vorgehens" und nun ist er doch im BJagdG. ;)
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
18.397
Wenn es bei einem einmaligen Verstoß bliebe. Er schreibt aber von "eines inzwischen wiederholt und habituellen Vorgehens" und nun ist er doch im BJagdG. ;)
Im Wiederholungsfall und falls erwischt, wird der Richter eine Entscheidung treffen. Meine Vermutung ist, dass das schnell in Waffen abgeben und JS- Verlust endet. Und in 10 bis 15Jahren kann man dann bei Null anfangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
11 Aug 2013
Beiträge
156
Vielen Dank, reicht mir eigentlich.
Teufelsmoorers Ideen zur Motivation fand ich bissl zu böse…passt aber zu seinen gewohnt brettharten Urteilen.
Und sein Rat, keine Leichen im Keller zu haben, ist allgemein ein verdammt richtiger.
( Wenn sich so ein Teufelsmoorer mal in die Rolle versetzen könnte, er sei irgendwannmal so angeekelt gewesen von den Waidkameraden rundum, dass er sich in den ÖJV begeben hätte und nun seit ca 30 Jahren ein „ÖJV-Revier“ - umstanden von gegensätzlich Denkenden- umtriebe, nur ganzganzkurz mal soweit albträumen: dann hätte er gewusst, dass dieser Satz unnötig war. Weil ein ÖJV-ler sich eins auf keinen Fall leistet: Leichen im Keller ! Weil da alles zur Anzeige käme, weil vor Gericht der Hegeringleiter gutachterlich ätzen tät, weil unter Polizei und Gericjtsbarkeit sehr ordentliche LJV-Miglieder hocken…😄

Ich bin jetzt der Meinung, dass OWi bissl knapp ist, das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme und jeder Jäger eben sehr dringlich gewarnt werden muss, es darauf ankommen zu lassen.
Das hab ich heute erledigt und bin überzeugt, Wirkung erzielt zu haben. Vielen Dank an alle.

Gruß ,

Martin
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.595
das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme
Preisfrage, wenn Du ÖJV konform einen Bock in der Schonzeit füsilierst, kommt dann das Strafrecht in den Gerichtssaal, wegen nicht gesetzeskonformen Führens und Gebrauchens einer Schusswaffe oder bleibt es bei der von der UJB geahndeten OWi wegen Schonzeitverstoß (so das in BaWü eine ist)?

Wird demjenigen, der einen überjagenden Hund streckt ein Verstoßen gegen das WaffG vorgeworfen oder bleibt es da beim TierSchG?

Und mit diesem neu erworbenen Wissen schau in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.595
Ich bin jetzt der Meinung, dass OWi bissl knapp ist, das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme und jeder Jäger eben sehr dringlich gewarnt werden muss, es darauf ankommen zu lassen.
Das hab ich heute erledigt und bin überzeugt, Wirkung erzielt zu haben. Vielen Dank an alle.
Eine sicher vorgetragene Meinung kann auch und gerade bei völliger Ahnungslosigkeit große Wirkung erzielen. Weidmannsheil! 🤣🤣🤣
 
Registriert
11 Aug 2013
Beiträge
156
Mansplaining halt…

Aber ausführlicher.
Man hat die Technik im BWaffenGesetz freigegeben und dann in der DVO 9, 2 zum JWMG explizit wegen ASP und für Schwarzwildjagd erlaubt, auch wenn in BaWü auch in den 90 min nach Sonnenuntergang jetzt auf alles Wild erlaubt.
Aber im Sommer in tiefer Nacht kann das Nachtjagdverbot eben ausschließlich durch Anleuchten ( nur bei Sauen hier erlaubt) oder eben Wärmebildvorsatzgerät gebrochen werden, also absolut erforderliche Vorbedingung zu dieser Taktik - und insofern kommt das m.E. deshalb juristisch „on top“. Nämlich doch als waffenrechtliches Zusatzdelikt (Zuverlässigkeitsverlust, wenn einer „Waffen…missbräuchlich einsetzt“).
Klar könntest sagen, dieser Technikeinsatz sei auf Rehe in Ba Wue ja grundsätzlich erlaubt tags plus 3 Stunden in Dämmerung -und es bleibt bei OWI für Nachtjagd. Aber zu konstruieren, dass die WBK an der Waffe wiederholt und eben klar „missbräuchlich“ eingesetzt wurde und damit waffenrechtlich ( völlig neben dem Jagdrecht) die Zuverlässigkeit infrage steht ( WBK weg), fiele mir sehr flott ein….

Ein durchgeklagter juristischer Präzedenzfall wäre sehr interessant. Wir werden wohl welche kriegen - aber nicht in meinem Umfeld !
 
Registriert
30 Dez 2004
Beiträge
20.570
Wer Waidgerecht mit „Wei“ schreibt, der schießt auch Rehe in der Nacht mit WBK-Vorsatz
Wer Waidgerechtigkeit mit ai schreibt ist eher ein Blaufärber wie ein Weidmann.


Zitat:
Alte Berufsbezeichnung :Waidner
Neue Berufsbezeichnung :Waid- bzw. Blaufärber
Zitatende
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
9.057
Ich denke, beide Varianten sind landläufig eingebürgert und Germanisten tendieren zum EI.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
160
Zurzeit aktive Gäste
315
Besucher gesamt
475
Oben