[Baden-Württemberg] Nachtjagd mit WBK auf Rehe

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Der Faden erinnert etwas an die Zeit als man gewisse Technik problemlos in Nachbarländern kaufen konnte, während sie in D noch verboten war. :)
 
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Der Einsatz eines Vorsatzgerätes zur Jagd auf Rehwild ist während der Jagdzeit in BaWü erlaubt, also 1.5 Stunden vor und nach Sonnenauf- bzw. untergang.
Dann hat BaWü eine Sondererlaubnis. ?

Nach § 19 BJ 5 a (künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind) ist der Einsatz ist schon mal STrafbewehrt. Ob die Argumentation : ist abnehmbar und somit auch als Handhält zu Nutzen " REchtlich dann im sich anraumenden Verfahren gehalten werden kann ( sie Selbstständige Auslegung der Schlüsselverwahrung für Waffenschränge und den Erfindungsreichtum der dann damit befasten Richter ) ist mehr als Fraglich. In einigen Bundesländern ( ich sprecghne nun für NDS) ist der Einsatz von Vorsastgeräten ( Nachtsichtzielfernrohre oder Zielfernrohre mit Intergriertem WBG sind immer noch Verbotene Gegenstände in Deutschland !)) sind nur für die Jagd auf Schwarzwild und Raubwild Zulässig.

Ergebnis : es gibt Sondererlaubnisse für Bestimmte Jagdarten... wen die Erlöschen kann der Einsatz generell von Vorsatzgeräten wieder Strafbewehrt werden. Wieweit sich der Gesetzgeber noch auf § 103 Abs 2 GG verweisden läst ist auch FRaglich : die Argumentation könnte dann lauten : war Verboten; wurdre Zeiweise per Ausnahme für berstimmte Bereiche; Ausnahmen beruhen kerine Dauerende Gültigkeit ergo kein Vertrauensschutz auf Gesetzmäsigkeiten nach § 103 Abs 2 GG... den die Gesetzmäsigkeizt zum ERlaubten Allgemeineinsatz ohne Verwendungsbeschänkung hat es hier nie gegeben.

( Könnte; muss nicht.. aber Zutrauen bei der derzeitigen Auslegung von Rechtsvorschriften an unsere Idiologegesteuerte Politikerkaste ist diesbezüglich sehr gering.)

Fest stehjt in dieser Sache nur eines : ist Tiefunkle Grauzone; wer das wissentlich Nutzt setzt sich dann der Wilkür von Auslegungen aus..

@ Martin : wer das in dem Kontext nutzt oder Nutzen will; beabscichtigt sich einen " Vorteil" vor anderern zu erschleichen.... fällt Allgemeinbetrachtet unter der Motivation : " Gierig sein ". Und Gier hat schon immer Hirn gefressen....

FRüher war nicht alles Besser... und es gab in jedem Dorf die ganz Speziellen Typen die selber immer der Meinung waren sie sind " schlauer" als andere; und Recht und Gesetzt zu Ihren Vorteilen und Speziellem Nutzen " Anpassend Verbiegen zu können"... Sie konnten Nachts nur Schlafen wen die Tagsüber irgentjemand Übervorteilt haben...

Schau dich in den Dörfern u, : Gibt es alle nicht mehr... die Zeit hat sie alle Gefressen.

Wirklich weiter kommen wir mit der Hanseatischen Kaufmannsweisheit :

"Wen keine Leichen im Keller gefunden werden sollen;
dann ist das Beste Mittel dazu
keine Leichen im Keller zu haben...
Das Finden machen andere; das Verstecken aber nur Du und es ist dein Keller...."
 
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Amadeus ,

Du kennst mich nicht. Ich hab als Feuerlein hier und auch in meinen Revieren schon gezündelt... aber hätte schon ein paar Foristen zur Seite, die mir sowas wie prinzipielle Gesetzestreue und auch Weiidgerechtigkeit für die letzten Jahrzehnte aus Erfahrungen des mit-mir- Hagens attestieren können. Kurzum: ich mach sowas nicht.

Gruß.
Martin

Wer Waidgerecht mit „Wei“ schreibt, der schießt auch Rehe in der Nacht mit WBK-Vorsatz… meih… dann noch mit einem AR - Clone und alles ist Perfekt, fehlt nur noch den Jagdschein in einer 14-Tage-Jagdschule gemacht, Flecktarn und BaseCape auf…. Feinbild perfekt!
 
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Dann hat BaWü eine Sondererlaubnis. ?
Eine Sondererlaubnis für was?

In einigen Bundesländern ( ich sprecghne nun für NDS) ist der Einsatz von Vorsastgeräten ( Nachtsichtzielfernrohre oder Zielfernrohre mit Intergriertem WBG sind immer noch Verbotene Gegenstände in Deutschland !)) sind nur für die Jagd auf Schwarzwild und Raubwild Zulässig.
In Baden-Württemberg ist sie eben für alle Wild Arten innerhalb der erlaubten Jagdzeit zulässig.
Was das Verbot der Nachtjagd auf bestimmte Wild Arten unberührt lässt.
 
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@Teufelsmoorer : In BW gilt das BJG nur für das Recht der Jagdscheine. Alles andere regelt das JWMG als Vollgesetz. Das ist hier im Forum schon öfter beschrieben worden.
 
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@Teufelsmoorer : In BW gilt das BJG nur für das Recht der Jagdscheine. Alles andere regelt das JWMG als Vollgesetz. Das ist hier im Forum schon öfter beschrieben worden.
Danke; da ich wenig in BaWü jage hatte ich dem bis dato nicht übermäsig viel Beachtung gegönnt...

In der Tat; unter Sachliche Verbote sind Nachtzieltechniken überhaupt nicht mehr aufgeführt; einzig Verbot der Nachtjagd auf Schalenwild und Federwild ( 1,5 Std nach Sonnenuntergang bis 1,5 Std vor Sonnenaufgang als Rechtliche defination der Nachtzeit; ausgenommen Schwarzwild sowie von Sonnenuntegang bis 22 Uhr die Jagd auf weibliches Rotwild und Rotwildkälber...

Somit reduziert sich die Anfrage von Heegestolz in der Bewertung einzig auf Verstoß gegen Nachtjagdverrbot ( §31; 9 BaWü JWMG) mit einer OWI bis 5000 € und Jagdverbot von 1 Monat bis 2 Jahre ( § 67 JWMG)

Ich verweise hier auf den Beitrag von @ Schnepfendreck # 15 dieses Thrades
 
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Somit reduziert sich die Anfrage von Heegestolz in der Bewertung einzig auf Verstoß gegen Nachtjagdverrbot ( §31; 8 BaWü JWMG) mit einer OWI bis 5000 € und Jagdverbot von 1 Monat bis 2 Jahre ( § 67 JWMG)
Wenn es bei einem einmaligen Verstoß bliebe. Er schreibt aber von "eines inzwischen wiederholt und habituellen Vorgehens" und nun ist er doch im BJagdG. ;)
 

Wheelgunner_45ACP

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Wenn es bei einem einmaligen Verstoß bliebe. Er schreibt aber von "eines inzwischen wiederholt und habituellen Vorgehens" und nun ist er doch im BJagdG. ;)
Im Wiederholungsfall und falls erwischt, wird der Richte eine Entscheidung treffen. Meine Vermutung ist, dass das schnell in Waffen abgeben und JS- Verlust endet. Und in 10 bis 15Jahren kann man dann bei Null anfangen.
 
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Vielen Dank, reicht mir eigentlich.
Teufelsmoorers Ideen zur Motivation fand ich bissl zu böse…passt aber zu seinen gewohnt brettharten Urteilen.
Und sein Rat, keine Leichen im Keller zu haben, ist allgemein ein verdammt richtiger.
( Wenn sich so ein Teufelsmoorer mal in die Rolle versetzen könnte, er sei irgendwannmal so angeekelt gewesen von den Waidkameraden rundum, dass er sich in den ÖJV begeben hätte und nun seit ca 30 Jahren ein „ÖJV-Revier“ - umstanden von gegensätzlich Denkenden- umtriebe, nur ganzganzkurz mal soweit albträumen: dann hätte er gewusst, dass dieser Satz unnötig war. Weil ein ÖJV-ler sich eins auf keinen Fall leistet: Leichen im Keller ! Weil da alles zur Anzeige käme, weil vor Gericht der Hegeringleiter gutachterlich ätzen tät, weil unter Polizei und Gericjtsbarkeit sehr ordentliche LJV-Miglieder hocken…😄

Ich bin jetzt der Meinung, dass OWi bissl knapp ist, das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme und jeder Jäger eben sehr dringlich gewarnt werden muss, es darauf ankommen zu lassen.
Das hab ich heute erledigt und bin überzeugt, Wirkung erzielt zu haben. Vielen Dank an alle.

Gruß ,

Martin
 
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das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme
Preisfrage, wenn Du ÖJV konform einen Bock in der Schonzeit füsilierst, kommt dann das Strafrecht in den Gerichtssaal, wegen nicht gesetzeskonformen Führens und Gebrauchens einer Schusswaffe oder bleibt es bei der von der UJB geahndeten OWi wegen Schonzeitverstoß (so das in BaWü eine ist)?

Wird demjenigen, der einen überjagenden Hund streckt ein Verstoßen gegen das WaffG vorgeworfen oder bleibt es da beim TierSchG?

Und mit diesem neu erworbenen Wissen schau in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG.
 
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Ich bin jetzt der Meinung, dass OWi bissl knapp ist, das Waffenrecht ( und somit Strafrecht) in den Gerichtssaal käme und jeder Jäger eben sehr dringlich gewarnt werden muss, es darauf ankommen zu lassen.
Das hab ich heute erledigt und bin überzeugt, Wirkung erzielt zu haben. Vielen Dank an alle.
Eine sicher vorgetragene Meinung kann auch und gerade bei völliger Ahnungslosigkeit große Wirkung erzielen. Weidmannsheil! 🤣🤣🤣
 

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