Für die Sicherheit bei der Jagd ist der Schütze verantwortlich. Liebespaare, Geocacher, Pilzsucher, besoffene Heimgänger... melden sich auch nicht beim Jäger. Die Rechtssprechung darf dazu ja leider oft Urteile fällen und die sind immer gleich.
Beispielhaft: 2012 hat ein Jäger und Büchsenmacher einen jungen Mann früh um 5 im Revier versehentlich erschossen, er hatte ihn wohl mit einem Wildschwein verwechselt. Das Opfer hatte Drogen im Blut, hatte nix im Revier verloren... alles egal. Schuldig, 2 Jahre Bewährung, waffenrechtlich erledigt und damit als Büchsenmacher auch.
Einige hier sollten vielleicht bedenken, daß jagdliches Wunschdenken nicht einfach zu einem angeblichen Rechtsstand umgedeutet werden kann und "gutes Benehmen" unterschiedlich gesehen wird und rechtlich unverbindlich ist.
Das Thema "Wer ist überhaupt Jagdschutzberechtigt und könnte sich mir Bürgern auseinandersetzen?" will ich mal besser gar nicht anschneiden.
Du schreibst absolut am Thema Vorbei.
Der von dir angeführte Fasll hat nichts; aber auch garnichts mit dem hier geschilderten Vorfall zu tun.
Dein " Wunschdenken " ich kann und will alles und das überall " sind Hirngespinnste und Phantastereien.
Setze dich mal mit den Begriffen " Jagdschutzberechtigten" und " Jagdausübungsbrechtigten"
die du hier unzulässigerweise vermischt, auseinander... dann findest du deinen Fehler.
§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die
bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb i
hres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
Jagdausübungsberechtigte
sind diejenigen die das Jagdrecht
( Inhalte des Jagdrechtes; § 1 Bjagd
1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das
Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das
Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist
untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff.( Gestaltung von Jagdbezirken ) ausgeübt werden.
Ergo : Da die Bediensteten der Landesforts im Fremden Revier keine Jagdausdübungsberechtigten sind; können sie dort auch keine Jagdschutzberechtigten sein.
( Natürlich greift hier § 127 STGB " Jedermannsrecht" wen Jagdschutzberechtigte in einem Fremden Revier bei Strafbaren Handlungen (( Nur Straftatbetände; keine Ordnungswiedrigkeiten !)) jemanden Dingfest machen können... das Recht hat jeder !)
Also um auf den Punkt zu kommen : es wird in einem Revier das Jagdausübungsrecht Verletzt weil dritte Unerlaubt das Jagdrecht auf Fremden Eigentum ausüben ( Aufsuchen und Nachstellen) .
Es gilt die Unschuldsvermutung : jeder ist solange Unschuldig bis seine Schuld erwiresen ist.
Ergo muss der Verursachende seine Unschuld im begründeten Verdachtsfalle Begründen können wen es offensichtliche Hnweise der Schuldvermutung gibt. Die Aufschrift auf der Fahrertür " Landesforst" nachts im Fremden Revier; bei einer Tätigkeit die den Begründeten Verdacht der Unszulässigen Jagdausübung Rechtfertigt; ist kein Freibrief.
Wen der Verusachsenden tasächlich Bedienstedter der Landesfosrt ist; evt sogar im Beamtenverhältnis; wird die Klährung ob es hier ein Verstoß gegen geltendes Beamtenrecht (= Beamte sind Verpflichtet immer Recht und Gesetz zu Befolgen) in Zusammenhang mit Verstoß gegen § 1 Abs 3 vorliegt werden wir hier nicht Ergründen können und würde hier den Rahmen der Diskution sprengen.
( Währe ich Betroffener würde dieser Punkt mit Sicherheit geprüft werden... ; Begründung : ich halte mich an Geltenders Recht und Gesetz; das Fordere ich auch von anderen. Das Recht muss nicht dem Unrecht weichen.... ) Weder Landwirte ; sonstige Jäger; Dritte haben keinen Anspruch auf " Sonderrechte.." die Zeiten der Feudaljagd und Hoheitsansprüche der Obrigkeit sollten langsam Geschichte sein.