[Niedersachsen] Nachbar fährt mein Revier mit Wärmebildkamera ab - ist das erlaubt?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Registriert
25 Okt 2023
Beiträge
2.778
Du schreibst absolut am Thema Vorbei.

Der von dir angeführte Fasll hat nichts; aber auch garnichts mit dem hier geschilderten Vorfall zu tun.

Dein " Wunschdenken " ich kann und will alles und das überall " sind Hirngespinnste und Phantastereien.

Setze dich mal mit den Begriffen " Jagdschutzberechtigten" und " Jagdausübungsbrechtigten"
die du hier unzulässigerweise vermischt, auseinander... dann findest du deinen Fehler.

§ 25 Jagdschutzberechtigte​




(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.


Jagdausübungsberechtigte

sind diejenigen die das Jagdrecht
( Inhalte des Jagdrechtes; § 1 Bjagd

1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.


§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts​


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff.( Gestaltung von Jagdbezirken ) ausgeübt werden.


Ergo : Da die Bediensteten der Landesforts im Fremden Revier keine Jagdausdübungsberechtigten sind; können sie dort auch keine Jagdschutzberechtigten sein.
( Natürlich greift hier § 127 STGB " Jedermannsrecht" wen Jagdschutzberechtigte in einem Fremden Revier bei Strafbaren Handlungen (( Nur Straftatbetände; keine Ordnungswiedrigkeiten !)) jemanden Dingfest machen können... das Recht hat jeder !)

Also um auf den Punkt zu kommen : es wird in einem Revier das Jagdausübungsrecht Verletzt weil dritte Unerlaubt das Jagdrecht auf Fremden Eigentum ausüben ( Aufsuchen und Nachstellen) .

Es gilt die Unschuldsvermutung : jeder ist solange Unschuldig bis seine Schuld erwiresen ist.
Ergo muss der Verursachende seine Unschuld im begründeten Verdachtsfalle Begründen können wen es offensichtliche Hnweise der Schuldvermutung gibt. Die Aufschrift auf der Fahrertür " Landesforst" nachts im Fremden Revier; bei einer Tätigkeit die den Begründeten Verdacht der Unszulässigen Jagdausübung Rechtfertigt; ist kein Freibrief.

Wen der Verusachsenden tasächlich Bedienstedter der Landesfosrt ist; evt sogar im Beamtenverhältnis; wird die Klährung ob es hier ein Verstoß gegen geltendes Beamtenrecht (= Beamte sind Verpflichtet immer Recht und Gesetz zu Befolgen) in Zusammenhang mit Verstoß gegen § 1 Abs 3 vorliegt werden wir hier nicht Ergründen können und würde hier den Rahmen der Diskution sprengen.

( Währe ich Betroffener würde dieser Punkt mit Sicherheit geprüft werden... ; Begründung : ich halte mich an Geltenders Recht und Gesetz; das Fordere ich auch von anderen. Das Recht muss nicht dem Unrecht weichen.... ) Weder Landwirte ; sonstige Jäger; Dritte haben keinen Anspruch auf " Sonderrechte.." die Zeiten der Feudaljagd und Hoheitsansprüche der Obrigkeit sollten langsam Geschichte sein.


Du vergisst leider daß das Beobachten aus dem Auto , und das noch vom Weg aus , weder Aufsuchen noch Nachstellen ist .
Und was noch wichtiger ist , in Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Nicht die Schuldsvermutung des JAB .
 
Registriert
25 Okt 2023
Beiträge
2.778
Ihr wisst aber schon, dass die wärmebildkameras von jedermann gekauft werden kann? Frei verkäuflich… und es wird sogar von manchem Hersteller damit beworben, dass man in der Freizeit damit wunderschön die Tierwelt beobachten kann.

Ist also jetzt jeder Spaziergänger im Wald mit wbk und oder Fernglas um den Hals für euch ein wilderer? Und wollt ihr jeden ab sofort anzeigen wegen Störung? Dann habt ihr aber viel zu tun.

Ist in meinen Augen sehr schlechtes Benehmen mit einem geschmäckle und gehört angesprochen. Aber wenn der Forstbedienstete in seiner Freizeit auf offiziellen Straßen durch den Wald fährt und mit der wbk schaut … naja was willst dagegen tun?

Keine Sorge , das kommt nicht zur Anzeige.
Da schüttelt der Polizeibeamte , der die Anzeige aufnehmen soll , dann kräftig den Kopf 😉
 
Registriert
18 Dez 2016
Beiträge
80
Es kommt hier weder zur Anzeige noch zur Androhung einer solchen. Zumindest meinerseits. Aber es gibt hier andere Leute, die das anders sehen und dieses Verhalten auch beobachten.
Was mich persönlich am meisten stört: Als ich das Revier gepachtet habe, hat der stellv. Forstamtsleiter gebeten, dass wir zu den üblichen Ansitzzeiten abends doch bitte nicht bei Ihnen die Wege fahren oder gehen, um deren Jagd nicht zu stören. Das kam beim Vorpächter wohl ab und zu vor. Und wir haben das zu hundert Prozent umgesetzt. Fahren sogar weite Umwege.
Wenn ich jetzt dieses Verhalten aber sehe, dann würde ich schon mal freundluch fragen, ob diese Absprache damit nun aufgekündigt ist.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.771
Ihr wisst aber schon, dass die wärmebildkameras von jedermann gekauft werden kann? Frei verkäuflich… und es wird sogar von manchem Hersteller damit beworben, dass man in der Freizeit damit wunderschön die Tierwelt beobachten kann.
Natürlich kann ein WBK von jedem Gekauft werden.

Ebenso wie ein Messer...
Ein Feuerzeug
Benzin.
Oder Auto

Das Erlaubt aber immer noch nicht das das Messer in Bäuche und Hälse andere geranmt wird; das Benzin ans Haus den Nachbarn gekippt und mit dem Feuerzeug angesteckt.
Ebensowenig wie ich mit dem Auto falsch Rum in Einbahnstraßen fahre oder vor Kindergärten und Schulen BurnOut fahre...

Nicht das Mittel sondern die Nutzung ist Entscheident. Nutze ich die WBK um Fremdes Jagdrecht zu Verletzen; macht es der Erlaubte Besitz die Jagdrechtsverletzung nicht Rechtmäsig.
 
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.591
Ihr seid schon komische Vögel, Wilderei bedeutet nicht zwangsläufig, dass jemand ein Tier tötet und in den Kofferraum wirft….
 
Registriert
19 Mrz 2017
Beiträge
531
Es kommt hier weder zur Anzeige noch zur Androhung einer solchen. Zumindest meinerseits. Aber es gibt hier andere Leute, die das anders sehen und dieses Verhalten auch beobachten.
Was mich persönlich am meisten stört: Als ich das Revier gepachtet habe, hat der stellv. Forstamtsleiter gebeten, dass wir zu den üblichen Ansitzzeiten abends doch bitte nicht bei Ihnen die Wege fahren oder gehen, um deren Jagd nicht zu stören. Das kam beim Vorpächter wohl ab und zu vor. Und wir haben das zu hundert Prozent umgesetzt. Fahren sogar weite Umwege.
Wenn ich jetzt dieses Verhalten aber sehe, dann würde ich schon mal freundluch fragen, ob diese Absprache damit nun aufgekündigt ist.
Würde auch anrufen und nachfragen.
Und auch sagen das Mann dabei ein Komisches Gefühl hat wenn die im Kreis fahren.
Ps. woher will man wissen das es keine Wilderer sind weil das keiner tut ? Oder weil keiner eine Waffe gesehen hat.
Kennzeichen merken und einen Vermerk bei der Polizei hinterlegen geht zum Beispiel.
Nur damit die Polizei zb Weis das da was komisch ist, das geht auch in Deutschland ohne Anzeige ohne das was passiert ist.
 
Registriert
27 Nov 2016
Beiträge
691
Ich finde es nicht schlimm wenn der Nachbar mit der WBK schauen würde, man möchte ja vielleicht Wissen ob an dem Tag generell Wild unterwegs ist.

Da stören mich mehr die Mopez und Ratzfahrer oder das Blockwart-Spaziergänger-Pack welches provokativ auf dem Waldweg läuft und keinen Meter weicht wenn ich mit dem Auto durch das Revier zu meinen Ansitzen fahre.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.771
Du vergisst leider daß das Beobachten aus dem Auto , und das noch vom Weg aus , weder Aufsuchen noch Nachstellen ist .
Les bitte noch mal den Eingangsposting... der Betrefende fuhr nicht einfach und Einmal... in der Darstellung REchtfertigt es schon den Verdacht : Vorsatz; Gewollt; Beabsichtigt. Nicht um die Wege zu Befahren; sondern um Wild Aufzusucvhen und Nachzustellen. Ob die Absicht der Aneignung im Fremden Revier damit begründet ist; ist Irrelevant. Alleine Aufzuchen und Nachstellen ist schon an Sich Jagdausübung. Unter Naschstellen fällt auch das Bewußte Überjagen und Treiben fremder Revier um Wild ins eigene Revier zu Drücken und dort zu ERlegen.... das Wild im Fremden Revier ERLEGT wird; kann Verneint werden; Trotzdem ist es Aufsuchen und Nachstellen von Wild und Verletzung Fremden Jagdrechtes.

Jeder Jagdscheininhaber hat in seinem Kurs auch " Jagdrecht" vermittelt bekommen und wurde daruf geprüft. Sollte also in diesem Falle Sachkundig sein. Bin ich als in Fremden Revier als Jäger unterweg; Jage ich. Punkt um. Die Begründung : im Nachbarrevier bin ich Pasannt; ich wollte nur mal sehern was an Wild aus meinem Revier kommt und geht... reicht aus einem die Jagdpappe zu Entziehen. Ich halte es nicht für Ausgeschlossen das eine Urteilsbegründung dann " Sie sind ja Fachwissend. Ihr versuch der Ausrede begründet das als Versuch der Rechtfertigung. Sie wußten also über die Tragweite ihres Nichtzulässigem Verhaltens. Das wirkt sich Strafverschärfend aus...)

Wen ich mir einige Urteilsbegründungen der Vergangenheit anschaue; würde ich das nicht von der Hand weisen.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.771
Ich finde es nicht schlimm wenn der Nachbar mit der WBK schauen würde, man möchte ja vielleicht Wissen ob an dem Tag generell Wild unterwegs ist.
Dein eigene Persöhnliche Entscheidung die es zu Respektieren gillt.

Respektier bitte das es dazu auch andere Meinungen gibt.

Ich hätte dafür kein Verständnis. In Unserem Revier bin ich Pächter; also Verantwortlich für alle Dinge die mit Jagd in Verbindung stehen. Dafür; das ich meiner Verantwortung auch gerecht werde; habe ich einen Nutzungsvertrag

Ebenso wie ich kein Verständnis dafür habe das Hinz und Kunz mein Betriebsgelände; Haus und Hof betriett.. " weir wollen doch nur Spazieren gehen"... Einbrüche und Dieseldiebstähle; Diebstähle von Anbauteieln an Schleppern ( alleine die Anhängerkupplung kostedt 2000 €; die Sattelitenanternne des Lenksystemes 3000 €...) aber zunehmen. Darum sind Betriebszufahreten auch mit Schildern :" Betretren Verboten" Gekennzeichnet... wer sich nicht dreann hält bekommt saures. Ich fahr mit meinem Schlepper auch nicht in seinem Garten oder Wohnzimmer. Ebenso hatte ich wenig verständnis dafür das Fremde mein Haus; meinen Garten; mein Kind per Cammera Festhält... mein Widerstand damit Begründe ich mit derm Schutz meines Eigentumes und meiner Familien. Mag sein das andere damit kein Problem haben... deren Entscheidung.

In den von mir Bejagten Revier bin ich Jagd(mit)pächter. Damit bin ich ich für alees Dinge in Bezug Jagd und Jagdnutzung erstmal Verantwortlich; auch für Wild- und Jagdschäden. Das ist Bestndteil des Jagdnutzungsvertrages den die Eigentümer kjmit mir geschlossen haben. Das Recht der Jagdnutzung ist §1 BjaG ( als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. ) nicht von Grund und Boden zu Trennen und gilt durch die Verpachtung als Eigentumsrecht ( nicht Besitzrecht !)

nun Erklähre mir bitte warum ich die Verantwortung für Handeln die Nichtbefugte durch Jagd-ausüben ( Aufsuchen und Nachstellen) zu meinen Lasten Akzeptieren sollte ? Ohne REchtliche Legitamation als Ausnahme findet das bei mir nicht statt. Eine " Geburtslegitamtion weil Hoheit" gilt nicht. Ist zwar Wunschdenken einiger die hier ohne Verantwortung ( als Nichtpächter) jagen; hat aber mit Realität nicht zu tun.
 
Registriert
25 Okt 2023
Beiträge
2.778
Les bitte noch mal den Eingangsposting... der Betrefende fuhr nicht einfach und Einmal... in der Darstellung REchtfertigt es schon den Verdacht : Vorsatz; Gewollt; Beabsichtigt. Nicht um die Wege zu Befahren; sondern um Wild Aufzusucvhen und Nachzustellen. Ob die Absicht der Aneignung im Fremden Revier damit begründet ist; ist Irrelevant. Alleine Aufzuchen und Nachstellen ist schon an Sich Jagdausübung. Unter Naschstellen fällt auch das Bewußte Überjagen und Treiben fremder Revier um Wild ins eigene Revier zu Drücken und dort zu ERlegen.... das Wild im Fremden Revier ERLEGT wird; kann Verneint werden; Trotzdem ist es Aufsuchen und Nachstellen von Wild und Verletzung Fremden Jagdrechtes.

Jeder Jagdscheininhaber hat in seinem Kurs auch " Jagdrecht" vermittelt bekommen und wurde daruf geprüft. Sollte also in diesem Falle Sachkundig sein. Bin ich als in Fremden Revier als Jäger unterweg; Jage ich. Punkt um. Die Begründung : im Nachbarrevier bin ich Pasannt; ich wollte nur mal sehern was an Wild aus meinem Revier kommt und geht... reicht aus einem die Jagdpappe zu Entziehen. Ich halte es nicht für Ausgeschlossen das eine Urteilsbegründung dann " Sie sind ja Fachwissend. Ihr versuch der Ausrede begründet das als Versuch der Rechtfertigung. Sie wußten also über die Tragweite ihres Nichtzulässigem Verhaltens. Das wirkt sich Strafverschärfend aus...)

Wen ich mir einige Urteilsbegründungen der Vergangenheit anschaue; würde ich das nicht von der Hand weisen.

Sorry , aber mit deine Rechtsauffassung bist du ganz alleine Unterwegs.
 
Registriert
3 Mrz 2014
Beiträge
3.897
Nicht um die Wege zu Befahren; sondern um Wild Aufzusucvhen und Nachzustellen. Ob die Absicht der Aneignung im Fremden Revier damit begründet ist; ist Irrelevant. Alleine Aufzuchen und Nachstellen ist schon an Sich Jagdausübung.

Bin ich als in Fremden Revier als Jäger unterweg; Jage ich. Punkt um.
Was hat anschauen mit aufsuchen und nachstellen zu tun?

Wenn ich als Jäger quer durch den Harz trample (außerhalb des NP) um Hirsche zu beobachten, ist das nach Deiner Ansicht bereits Wilderei :rolleyes:

Wenn ich als Jäger Familienurlaub in den Alpen mache und dabei wiederholt Murmel und Gemsen mit oder ohne optische Hilfsmittel beobachte, ist das nach Deiner Ansicht bereits Wilderei :rolleyes:

Herr wirf.....
 
Registriert
3 Mrz 2014
Beiträge
3.897
Ebenso hatte ich wenig verständnis dafür das Fremde mein Haus; meinen Garten; per Cammera Festhält... mein Widerstand damit Begründe ich mit derm Schutz meines Eigentumes und meiner Familien.
Dein Verständnis ist auch nicht nötig, ebenso wenig wie Dein Einverständnis.
Von öffentlichem Grund aus darf jeder Dein Haus und Deinen Garten fotografieren so oft und so viel er will.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
193
Zurzeit aktive Gäste
422
Besucher gesamt
615
Oben