[Niedersachsen] Nachbar fährt mein Revier mit Wärmebildkamera ab - ist das erlaubt?

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Hallo zusammen,

gestern Abend bin ich gerade vom Hochsitz abgebaumt, da sehe ich, wie ein Auto in die Landesforsten fährt. Um ca. 21:15 Uhr, fast eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang. Naja, denke ich, wird wohl kein Jäger sein, denn die Landesforsten jagen nachts nicht.
Heute ruft mich ein Mitjäger an, der 500 m weitere weg saß: Er hat beobachtet, dass ein Auto der Landesforsten um ca. 21:00 Uhr bei uns angehalten hat und unsere Wiese und Äcker mit einem Wärmebildgerät abgeleuchtet hat. Der hat meinen Mitjäger dann gesehen und ist weitergefahren. Passt genau zu meiner Beobachtung.
Und dann wurde der Wagen 20 min später von diesem Mitjäger auch nochmal gesehen, da war es schon dunkel (der muss eine Runde gefahren sein und ist dabei zwangsläufig auch noch weiter durch unser Revier gefahren).

Jetzt hätte ich gerne mal eine rechtliche Einschätzung. Mit dem Auto im Nachbarrevier rumfahren um die Zeit ist zwar frech, aber nicht verboten. Aber was ist mit dem konkreten Abglasen, um Wild aufzuspüren?
Laut Strafgesetzbuch ist
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet

Ist das nicht hier schon ein Nachstellen nach dem Wild unter Verletzung meines Jagdrechts gewesen?
Ich will hier keinen Anzeigen oder so. Aber Montag bekommt der Förster einen Anruf von mir und ich würde ihm schon gerne klar machen, dass das m. E. in einen rechtlichen Bereich fällt, der nicht mehr eindeutig sauber ist.
 
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19 Jun 2018
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Ich würde da anrufen und NETT fragen, ob man denn dem Forstbediensteten mitteilen könnte, dass sein Verhalten für euch störend ist. Das Anhalten und wieder anfahren stört euch natürlich bei der Jagd und beunruhigt das Wild unnötig.

Dann sollte das doch, in einer normalen Nachbarschaft, einvernehmlich geklärt sein.

Gruß Flo
 
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Könnte höchstens rechtlich relevant werden, wenn man das als "Nachstellen von Wild" definiert, dürfte aber schwer werden das zu beweisen und durchzuboxen, ähnlich wie daraus ne gezielte Jagdstörung zu machen.
Ist im Grunde nicht anders als die Flächen mit nem Fernglas abzuglasen.
Ist jagdlich und dem Benehmen nach natürlich höchst schäbig, aber nicht notwendigerweise verboten.
 
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Wenn’s ein Auto der Landesforsten war ist doch alles in Ordnung, die haben mal kontrolliert welche Jäger auf Jagd ist. 😁😁😁

Gruß Seppel
 
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Könnt ihr das Auto ( z.B.Kennzeichen) benennen ?

Wen ja; Nachfrage bei der Landesforstverwaltung ob Wildzählungen in deren Auftrag Nachts in eurem Revier durchgeführt werden; wen ja; warum ihr darüber nicht Informiert werdert. Mit Sicherheit ( als Antwort auf Blaser) würde die Landesforst zur Flurbereinigung antreten wen Reviernachbarn Nachts in der Landesforst Wild mit derr WBK nachstellen ( bei uns hat die Landesforst Teilweise bei ihren Jägern den Einsatz von Wärmebild untersagt...)

Wen der Betreffende Verursachende " Nur" Behgehungsscheininhaber der Landesforst ist; sind sein Tage gezählt....

Jagdgrenzen sind die Bezeichnung von Grenzen die einen Raum auf dem ich jagdlich aktiv bin begrenzen. Auf der anderen Seite der Grenze habe ich ohne Einwilligung und Kenntnis in Bezug auf Jagd erstmal Nichts verloren. Genausowenig wie Jemand von der anderen Seite der Grenze bei mir nichts zu suchen habe oder ich habe ihn Eingeladen.
 
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Ich bleibe auf jeden Fall nett und höflich. Wir haben an sich auch kein schlechtes Verhältnis. Ich habe z. B. einen Revierteil, den ich entweder erreiche, wenn ich bei den Landesforsten durchfahre oder über einen Umweg, wo ich 3 km weiter fahre. Und ich fahre immer den Umweg, wenn es schon nur noch 1,5 Stunden bis Sonnenuntergang sind, um die Nachbarn nicht zu stören.
An sich bin ich sehr entspannt, habe mit allen Nachbarn ein gutes Verhältnis. Manche Sachen muss man aber auch ansprechen.
 
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Hallo zusammen,

§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet
Würde da stehen " Und" statt " Oder; währe Defination Wilderei " ; Nachstellen; erlegen und Aneigenen" im Tatzusammenhang zu sehen;

es steht aber " oder"; die defination macht dann aus " Nachstellen; " Fangen" " Erlegen" " Zueignen" jeder für sich als Wilderei.

" Defination " Nachstellen" : Ist Rechtlich schon " Unternehmensdelikt"

( https://www.pirsch.de/jagdwissen/jagdrecht/schon-nachstellen-ist-wilderei-33022)

Das Nachstellen​


Etwas diffiziler ist das Nachstellen zu sehen. So ist bereits versuchtes Erlegen immer vollendetes Nachstellen. Der Schuss, der nicht trifft, unterfällt der Tatbestandsalternative des Nachstellens. Das Nachstellen erfasst nämlich alle Handlungen, die auf Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob der erstrebte Erfolg erreicht wird oder nicht. Das Delikt ist bereits mit dem Aufsuchen oder Verfolgen des Wildes vollendet. Der straflose Versuch der übrigen drei Begehungsmodalitäten ist im Nachstellen zur vollendeten Strafbarkeit erhoben; die Tatalternative gleicht die in § 292 StGB fehlende Versuchsstrafbarkeit aus.
Weil die eigentlichen Verletzungshandlungen des Fangens und Erlegens und schließlich die Zueignung die weitaus kürzere Schlussphase des Delikts bilden, die zudem in unübersichtlichem Gelände schwer kontrolliert werden kann, erfasst das Gesetz deren Versuch als Nachstellen und legt die Jagdwilderei in diesem Punkt als 'Unternehmensdelikt' an. Den Begehungsweisen des Fangens, Erlegens und Sichzueignens kommt selbständige Bedeutung nur dann zu, wenn es zur Tatverwirklichung keines vorangehenden Nachstellens bedarf. Somit dann, wenn der Wilderer den Tatentschluss spontan aus einer guten Gelegenheit heraus fasst, etwa einen unerwartet in der Angelschnur verstrickten Erpel unvermittelt tötet.
Um ein Ausufern der Tatbestandsmäßigkeit zu verhindern, verlangt die Literatur, dass der Täter, unter Beisichführen der zum Fangen oder Erlegen notwendigen Ausrüstung, in den Lebensraum des Wildes eindringt, um es bei ungestörtem Fortgang zu fangen oder zu erlegen. Da das Wild sehr plötzlich und unverhofft auftaucht, soll es in Abkehr zu der unter Menschen geltenden Regelung, dergemäß die Straftat nur unter sehr besonderen Umständen beginnt, bevor das Opfer sich dem Tatort nähert, nur darauf ankommen, dass der Wilderer den Lebensraum des Wildes betritt. Ohne Bedeutung ist, ob das gesuchte Wild oder überhaupt Wild im Revier ist.
Die Rechtsprechung legte den Tatbeginn zuweilen ziemlich großzügig aus. Für ein 'Dem-Wild-Nachstellen' soll bereits genügen, dass der Täter bloß auf dem Anstand steht, obwohl noch überhaupt kein Wild in Sichtweite ist, dies selbst dann, wenn der Wilderer nur ein ungeladenes Gewehr bei sich führt.

Allein das Ableuchten mit Wärmebild ist meinen Augen schon den Anfangsverdacht der Wilderei begründet. Organesierte Gruppen schicken oft einen " Aufklährer" mit WBG vor; oft ohne Waffen; um zu Detektieren wo welches Wild steht um dannGeziehlt die 2. Gruppe mit Waffe; Nachtzielotik und Schallabsorber; Oft Kleinkalibrige Waffen) schnell zu erlegen;und Anzueignen; und dabei das Risoko " Zeit" minimieren.
 
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18 Dez 2016
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Stellt denn ein Spaziergänger der im eigenen Revier durchläuft und mittes Fernglas Wild beobachtet dem Wild nach ?
Weniger aufgeregt scheint mir da angebracht zu sein.
Nö, aber der hat z. B. auch nicht 300 m weiter sein Jagdrevier, wo er dieses beobachtete Wild dann auch bejagt.
Übrigens, nach Absprache bin ich fast immer zu Zugeständnissen bereit. Letztes Herbst haben die Landesforsten bei mir im Revier ihrem Treffpunkt ihrer Drückjagd gemacht, alles kein Problem. Wenn die das ohne vorher zu sprechen gemacht hätten, wäre das aber ein Problem gewesen.
 
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