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anonym
Guest
Hatz-Watz schrieb:haeschen schrieb:Ich sage mal:Zerkneter schrieb:Welche Konsequenzen drohen eigentlich wenn ich die Waffe eines Jagdfreundes ohne Leihschein führe und kontrolliert werde?
gar keine, zumindest nicht, wenn es eine Langwaffe ist und du einen gültigen Jagdschein hast. Im schlimmsten Fall "hast du die Waffe gerade gekauft" und wirst sie nun "innerhalb der gesetzlichen Frist eintragen lassen".
Ich sage mal:
wenn Du die §§ 38 und 53 WaffG gelesen hättest, bevor Du gepostet hast, hättest Du so nicht gepostet.
Dann hilf mir mal auf die Sprünge, statt mit Andeutungen zu orakeln:
Meinst du:
§13 (4):
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1* von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
*(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;
Der Erwerb im Zusammenhang mit einem Kauf in der Zeit zwischen Erwerb und Eintragung wird dort ohnehin nicht geregelt, oder?
Alsò was genau willst du uns sagen?