Mitbenutzung von Waffen

A

anonym

Guest
Hatz-Watz schrieb:
haeschen schrieb:
Zerkneter schrieb:
Welche Konsequenzen drohen eigentlich wenn ich die Waffe eines Jagdfreundes ohne Leihschein führe und kontrolliert werde?
Ich sage mal:
gar keine, zumindest nicht, wenn es eine Langwaffe ist und du einen gültigen Jagdschein hast. Im schlimmsten Fall "hast du die Waffe gerade gekauft" und wirst sie nun "innerhalb der gesetzlichen Frist eintragen lassen".

Ich sage mal:
wenn Du die §§ 38 und 53 WaffG gelesen hättest, bevor Du gepostet hast, hättest Du so nicht gepostet.

Dann hilf mir mal auf die Sprünge, statt mit Andeutungen zu orakeln:
Meinst du:

§13 (4):
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1* von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.


*(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Der Erwerb im Zusammenhang mit einem Kauf in der Zeit zwischen Erwerb und Eintragung wird dort ohnehin nicht geregelt, oder?
Alsò was genau willst du uns sagen?
 
A

anonym

Guest
Er will Dir sagen, daß Du den 38er und den 53 er lesen sollst. Das hat er Dir auch gesagt, Du verstehst es aber nicht und zitierst hier den 13er......Sehr merkwürdig...............
 
A

anonym

Guest
Ach ja, nochmal zur Erinnerung, lieber "Rechtskundler", es geht um ein Dokument, welches man braucht, wenn man eine Waffe führt, die man auf JJS erworben hat und die noch nicht in einer WBK eingetragen ist. Du meintest, man bräuchte keines.........kleine Hilfe, Du scheinst die Übersicht verloren zu haben. Und Hatz-Watz wollte Dir sagen, daß Deine Ansicht Unsinn ist und Du mit einem Bußgeldverfahren rechnen darfst, wenn Du dieses Dokument nicht bei Dir hast. Jetzt lies nochmal den 38er mehr, den 53er weniger, der sagt Dir ja nur, daß Du "dran" bist, und dann hast Du wieder was fürs Leben und die Jagd gelernt. Schwere oder wiederholte Verstöße gegen jagd- oder waffenrechtliche Normen können übrigens über §§ 17, 18 S. 1 BJG zum Entzug des Jagdscheines führen......
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
128
Zurzeit aktive Gäste
418
Besucher gesamt
546
Oben