Mitbenutzung von Waffen

Registriert
12 Mai 2009
Beiträge
25
Danke bisher für eure Antworten.
Der Waffenbesitzer ist mein Schwiegervater,und da es durchaus mal vorkommt das wir nicht zusammen auf die Jagd gehen wollte ich mir die Mitbenutzung seiner Waffen eintragen lassen.

Das mit dem Ausleihen(4Wochen) wäre eine Möglichkeit,allerdings müßte ich ja dann bei mir zu Hause auch einen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung nachweisen.Da ich aber nur bei ihm zur Jagd gehe,und wir sonst 600 km auseinander wohnen macht das wenig Sinn.Und alle 4 Wochen einen neuen Leihschein auszustellen finde ich umständlicher als seine Waffen halt bei mir eintragen zu lassen.Spart der *lieben* Ordnungsbehörde ja auch einen Kontrollgang :roll:
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.436
Vaddi schrieb:
Das mit dem Ausleihen(4Wochen) wäre eine Möglichkeit,allerdings müßte ich ja dann bei mir zu Hause auch einen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung nachweisen.

Wieso?

Da ich aber nur bei ihm zur Jagd gehe,und wir sonst 600 km auseinander wohnen macht das wenig Sinn.Und alle 4 Wochen einen neuen Leihschein auszustellen finde ich umständlicher als seine Waffen halt bei mir eintragen zu lassen.

Ich mache das mit meinem Vater so, dass ich in so einem Fall wenigstens alle 3,9 Wochen mal bei ihm bin und auf dem Zettel handschriftlich einen neuen Leihzeitrahmen eintrage und neu unterschreibe. Wo ist da das Problem?

Spart der *lieben* Ordnungsbehörde ja auch einen Kontrollgang :roll:

Wenn Du die Waffen auch mal bei Dir unterbringen willst brauchst Du natürlich einen Schrank - eagl, ob da eine Behörde kontrollieren kommt oder nicht ...

Viele Grüße,

Joe
 
Registriert
18 Mai 2006
Beiträge
2.029
@ Vaddi:

Kleiner, gut gemeinter Tipp:

Kauf dir einfach ne eigene Wumme und nen billigen A-Schrank und du kannst dir den ganzen Zirkus sparen.
 
Registriert
12 Mai 2009
Beiträge
25
@ nur.30

Warum soll ich mir ne eigene Kanone kaufen,wenn ich ausnahmslos nur in dem Revier meines Jagdfreundes jagen gehe und er die ganze Waffenkammer voll Büchsen und Flinten hat und mir die Mitnutzung angeboten hat? Die Schäfte passen prima von der Länge her,und ich komme damit gut zurecht.


@ Topic

So,ich war nun beim Amt,und natürlich ist das Mitnutzen der Waffen auf WBK nicht möglich.( Ausnahmen:Vater-Sohn etc... )

D.h ich muß nun alle 4 Wochen einen neuen Überlassungsvertrag mit ihm machen für die Büchse oder Flinte die ich führen möchte,damit ich bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite bin.

Stand heute....


So long...
 
A

anonym

Guest
Es ist keine Überlassung und deshalb kein Überlassungsvertrag, sondern es ist eine Leihe, die nicht nur für vier Wochen, sondern sogar für einen Monat zulässig ist und als Nachweis braucht es nicht den Leihvertrag, sondern lediglich einen Beleg, aus dem die Leihe hervorgeht. Das kann z.B. auch die Kopie der WBK sein, auf der der Entleiher die Leihe mit Datum in einem schlanken Satz bestätigt. Siehe auch §§ 12, 38 WaffG.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.436
Moin,

Vaddi schrieb:
So,ich war nun beim Amt,und natürlich ist das Mitnutzen der Waffen auf WBK nicht möglich.( Ausnahmen:Vater-Sohn etc... )

gibts dafür eine Quelle? M. W. steht im Gesetz nichts von Verwandschaftsgraden drin, nur von Berechtigungen!


Vaddi schrieb:
D.h ich muß nun alle 4 Wochen einen neuen Überlassungsvertrag mit ihm machen

Nö, nur das neue Datum eintragen und neu unterschreiben lassen. Es geht - soweit wurde das an anderen Orten durchdiskutiert - darum, dass der Leihende wenigstens einmal kurz in den Besitz der Waffe gekommen ist bevor er sie neu weggibt. --> neues Datum, neue Unterschrift und gut ist!

Viele Grüße,

Joe
 
Registriert
12 Mai 2009
Beiträge
25
@ 9x19


nichtssagende Bemerkungen bringen in dem Fall auch nicht wirklich was.Ich gebe nur das wieder,was ich auf dem Amt gesagt bekommen habe bzw. welche Möglichkeiten ich bekommen habe.
 
Registriert
29 Dez 2004
Beiträge
1.192
Vaddi schrieb:
@ 9x19


nichtssagende Bemerkungen bringen in dem Fall auch nicht wirklich was.Ich gebe nur das wieder,was ich auf dem Amt gesagt bekommen habe bzw. welche Möglichkeiten ich bekommen habe.

9x19 hat wohl alles gesagt einschließlich den entsprechenden § !
Und das würde ich denen auf dem Amt sagen !

Aber du machst ja lieber das was die vom Amt am liebsten hätten, aber das ist und muß auch nicht immer richtig sein.
 
A

anonym

Guest
Zerkneter schrieb:
Welche Konsequenzen drohen eigentlich wenn ich die Waffe eines Jagdfreundes ohne Leihschein führe und kontrolliert werde?
Ich sage mal:
gar keine, zumindest nicht, wenn es eine Langwaffe ist und du einen gültigen Jagdschein hast. Im schlimmsten Fall "hast du die Waffe gerade gekauft" und wirst sie nun "innerhalb der gesetzlichen Frist eintragen lassen".
Eine Pflicht für einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es meines Wissens nicht. Eine einfache Fotokopie der WBK (wenngleich auch ohne wirkliche rechtliche Relevanz) kann bei einer Kontrolle diese Argumentation stützen, zumal daraus die Waffendaten und der derzeitige Besitzer (zwecks Überprüfung) ersichtlich sind.

Übrigens, ein Aspekt beim Eintragen von zwei Personen auf eine WBK wurde völlig unterschlagen:
Wenn die Waffe weg ist sind beide dran!
(genau wie beim Herumliegenlassen des Schlüssels für einen gemeinsam genutzten Waffenschrank ...)
 

IMI

Registriert
17 Feb 2009
Beiträge
2.133
haeschen schrieb:
.... Im schlimmsten Fall "hast du die Waffe gerade gekauft" und wirst sie nun "innerhalb der gesetzlichen Frist eintragen lassen". ...

Übrigens, ein Aspekt beim Eintragen von zwei Personen auf eine WBK wurde völlig unterschlagen:
Wenn die Waffe weg ist sind beide dran!
(genau wie beim Herumliegenlassen des Schlüssels für einen gemeinsam genutzten Waffenschrank ...)

Zwei sehr interessante Aspekte - danke!
 
A

anonym

Guest
haeschen schrieb:
Zerkneter schrieb:
Welche Konsequenzen drohen eigentlich wenn ich die Waffe eines Jagdfreundes ohne Leihschein führe und kontrolliert werde?
Ich sage mal:
gar keine, zumindest nicht, wenn es eine Langwaffe ist und du einen gültigen Jagdschein hast. Im schlimmsten Fall "hast du die Waffe gerade gekauft" und wirst sie nun "innerhalb der gesetzlichen Frist eintragen lassen".

Ich sage mal:
wenn Du die §§ 38 und 53 WaffG gelesen hättest, bevor Du gepostet hast, hättest Du so nicht gepostet.
 
Registriert
15 Aug 2009
Beiträge
201
9x19 schrieb:
... als Nachweis braucht es nicht den Leihvertrag, sondern lediglich einen Beleg, aus dem die Leihe hervorgeht. Das kann z.B. auch die Kopie der WBK sein, auf der der Entleiher die Leihe mit Datum in einem schlanken Satz bestätigt. Siehe auch §§ 12, 38 WaffG.

Wie könnte so ein Satz aussehen?

Z.B. so?
Ich entleihe gemäß §12, 38 WaffG die Waffe Nummer 3 der WBK an Frau/Herrn X (von___ bis___ )
14.10.2009 Entleiher
 
A

anonym

Guest
-Falk- schrieb:
9x19 schrieb:
... als Nachweis braucht es nicht den Leihvertrag, sondern lediglich einen Beleg, aus dem die Leihe hervorgeht. Das kann z.B. auch die Kopie der WBK sein, auf der der Entleiher die Leihe mit Datum in einem schlanken Satz bestätigt. Siehe auch §§ 12, 38 WaffG.

Wie könnte so ein Satz aussehen?

Z.B. so?
Ich entleihe gemäß §12, 38 WaffG die Waffe Nummer 3 der WBK an Frau/Herrn X (von___ bis___ )
14.10.2009 Entleiher

Jo, oder "ausgeliehen am" ohne Angaben von §§, ganz egal, nur das Datum spielt letztlich eine Rolle, um die Leihe vom -ggf. unberechtigten- Überlassen abzugrenzen und einen Straftatvorwurf zu verhindern. Es soll ja nur der Nachweis über eine Leihe erbracht werden. Alles, was mehr erklärt, ist aber auch nicht schlecht, weil sich viele Kontrollierende in der entsprechenden Rechtslage nicht auskennen werden und bei Angabe der Rechtsnormen wenigstens über die Lage- und Einsatzzentrale nachschlagen lassen könnten...... :roll:
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
114
Zurzeit aktive Gäste
433
Besucher gesamt
547
Oben