Also, wenn ich meinen Jagdschein nicht verlängere, dann darf ich (SOFORT) keinerlei Munition mehr besitzen ? D.h. am 31.3 abgelaufen, am nächsten Tag (01.04) muss ich meine gesamte Munition abgeben ?
Ich bin kein Jurist, aber der §52 WaffG bezieht sich auf die Anlage 2, Abschnitt 2 WaffG, un da steht :
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.
Bedeutet "Umgang" jetzt schon, dass ich die Munition in meinem Waffenschrank aufbewahre ? Ich könnte ja noch überlegen, wem ich sie überlasse, oder ob ich mir in den nächsten Tagen wieder einen Jagdschein zulege.