LJV NRW verliert vor Gericht: Kein Tierschutzverein

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http://www.rp-online.de/nrw/panorama/landesjagdverband-nrw-ist-kein-tierschutzverein-aid-1.5638188


Damit erhält der Verband auch weiterhin kein Verbandsklagerecht in Tierschutzangelegenheiten. Der Kläger fördere durchaus Ziele des Tierschutzes, aber nicht vorwiegend, hieß es in der Begründung.
Das NRW-Umweltministerium hatte einen entsprechenden Antrag der Jäger vom August 2013 abgelehnt. Der Verband hatte eine Anerkennung nach dem "Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinen" beantragt. Das im Juni 2013 verabschiedete Landesgesetz räumt anerkannten Tierschutzvereinen ein Klagerecht ein. Damit sollen sie sich für Tiere notfalls auch gerichtlich einsetzen können. Außerdem wird ihnen eine Mitwirkung an tierschutzrelevanten Verfahren des Landes ermöglicht.
Das Ministerium hat die Ablehnung damit begründet, dass der Landesjagdverband die Förderung des Tierschutzes nicht vorrangig aufgeführt habe. Der Verband sieht sich als "Treuhänder der frei lebenden Tierwelt". Die mit einer Anerkennung eröffneten Mitwirkungs- und Klagerechte würden ihm ermöglichen, die Belange des Tierschutzes noch stärker zu vertreten, hieß es in einer früheren Mitteilung.
Landesjagdverband: "Sind mehr als enttäuscht"
 
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Demgegenüber steht dieses, siehe WuH:

[h=1]„Peta soll Klagerecht erhalten“[/h][h=3]Die grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg erwägt, die radikale Tierrechtsorganisation Peta in den Landesbeirat für Tierschutz aufzunehmen, und will dieser das Verbandsklagerecht einräumen.[/h]
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Die CDU-Landtagsfraktion verlangt nun Aufklärung über dieses Vorhaben. Die Landesregierung wird gefragt, ob ihr das Buch „Operation Tierbefreiung – Ein Plädoyer für radikale Tierrechtsaktionen“ bekannt sei, dessen Mitautor Dr. H. als wissenschaftlicher Berater für Peta in Erscheinung trete. In dem Buch ist zu lesen: „Ein Leben wird für uns immer mehr wert sein als eine aufgebrochene Tür, ein zerstörtes Versuchslabor oder ein in Brand gesteckter Fleischlaster. Der militante Kampf für die Tiere ist ein Eintreten für Gerechtigkeit.“ Die Rechtstreue müsse sichergestellt sein, fordert der agrarpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Karl Rombach, in einer Pressemitteilung am 3. November. Sowohl die mögliche Aufnahme von Peta in den Landesbeirat für Tierschutz als auch die Zuerkennung eines Verbandsklagerechtes sei davon abhängig zu machen, dass diese Organisation sich gegenüber dem Land verbindlich und uneingeschränkt zur geltenden Rechtsordnung bekennt. „Dies schließt ein, dass sie weder selbst Rechtsbrüche begeht, noch ihre Mitglieder unmittelbar oder konkludent dazu aufruft, dies zu tun“, so Rombach.


Die 1980 in den USA gegründete Organisation „People for the Ethical Treatment of Animals“ (Peta) ist bekannt für radikale, medienstarke Aktionen rund um das Thema Tierschutz und Tierrecht. Ihre Vorgehensweise ist dabei äußerst fragwürdig, die tragischen Folgen für die durch ihre Mitglieder geretteten Tiere sind ihnen oft nicht bewusst. Jäger hält Peta schlicht für geisteskrank. Auf ihrer Homepage titelt die Organisation „Im Wald herrscht weitgehend Rechtsfreiheit, weil das blutige Treiben der Jäger kaum kontrolliert werden kann.“
 
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Noch ist nicht aller Tage Abend.

Zunächst soll ja noch geprüft werden, ob man in Berufung gehen kann.

Außerdem wird das Urteil schließlich begründen, warum die Anforderungen der Satzung nicht erfüllt sind.

Wenn der LJV nebst Mitgliedern bereit dazu wäre, könnte man die Satzung gemäß den Anforderungen aus dem Urteil anpassen.
 
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Gehören die Anerkennung als Naturschutzverband und Tierschutzverband jetzt zusammen oder läuft das in NRW getrennt ?

Die Verweigerung der Anerkennung als Naturschutzverband wäre meines Erachtens auf keinen Fall rechtskonform.
 
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Ethische Bedenken gegen Jagd nicht anerkannt. Aktuelles interessantes Urteil

[h=2]Jagdgegner muss Jagdausübung auf Grundstück dulden
[/h]


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks wegen ethischer Bedenken nicht verlangen kann.
Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückseigentümers hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss abgelehnt. Dagegen hatte der Grundstückseigentümer Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Eigentümer nicht glaubhaft gemacht, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerät, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden muss. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 25/15 v. 16.12.2015

 
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Ich kenne die Urteilsbegründung nicht. Aber wenn - wie der LJV NRW mitteilt - die Klage aus rein satzungskonformen Gründen abgelehnt worden ist, dann dürfte es keine unüberwindlichen Gründe geben, die Satzung entsprechend anzupassen.

Waidmannsheil
bonchasseur
 
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Warten wire mal die Urterilsbegründung ab.

Eine Berufung halte ich nach dem derzeitigen Infostand für mehr als Warscheinlich;

andererseits besteht aber auch für alle anderen Gruppierungen denen ein nach dem Tierschutzrecht
Anerkannte Vebandsklagerecht eingeräumten wurden; die Möglichkeit ihre Zulasung verlieren weil sie dann die gleichen Kreterien ,die am Lanndesjagdverband angelegt wurden,
nicht einhalten können.

Das Umweltministerium übrigens auch nicht....


TM
 
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Mir fehlen zwar irgendwo die Worte bei solchen Entscheidungen, doch von Grünen waren die durchaus zu erwarten.

Und sein wir mal ehrlich, nach dem was ich die letzten 2 Jahre gelesen habe; Hat der LJV NRW vorbildlich verpennt moderne Medien zu nutzen und rechtzeitig Stimmung zu machen.
Viele Bürger die sich nicht mit "der Jagd" befassen haben keine Vorstellung von echtem Umweltschutz (etwa davon das der deutsche Wald nur noch sehr eingeschränkt ohne den Menschen funktioniert - mag man blöd finden, ist aber ca. 2000 Jahren ernsthafter Besiedelung geschuldet.).
Viele sehen "den Jäger" auch als "wohlhabenden Gutsherren" - und das weckt ungerechtfertigt Neid, grad etwa von aktivistisch veranlagten Studenten die sich nur Gemüsebratlinge leisten können/wollen.

(Meine Schwägerin ist gewählte Gender-Beauftragte an einer sehr großen Universität - das ist im Prinzip das Gleiche - und was es da für Leute gibt, da kann man nur mit dem Kopf schütteln.)
 
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Unabhängig davon, ob man die Verwaltungsentscheidung, die ja in gewissem Rahmen auch politisch motivuert sein kann, richtig oder falsch findet. Der LJV hat nicht vor der Landesregierung verloren, sondern vor dem Verwaltungsgericht. Und das ist ja nur die erste Instanz, sprich, wenn der LJV der Auffassung ist, dass das VG das Recht falsch ausgelegt hat, dann kann er das OVG anrufen, das wiederum den Weg zum BVG öffnen kann. Und wenn der LJV der Meinung wäre, dass das Gesetz, auf das sich die Landesregierung bei ihrer Entscheidung berufen hat, verfassungswidrig wäre, kann man auch das BVerffG anrufen.
 
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Ich gehe eher von folgender Taktik Remmels aus:

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverband wurden bewusst hoch gelegt bzw. so formuliert, dass eigentlich kein Verband diese Vorgaben erfüllen kann.
Remmel hat dann aber von Gottes Gnaden die ihm genehmen Verbände anerkannt.
Hierauf kann sich aber die unterlegene Jagdverband nicht stützen. Denn es gilt: Keine Gleichheit im Unrecht. Wie im Urteil ausgeführt, kann sich der Jagdverband nicht darauf berufen, dass die Entscheidung des Umweltministeriums in anderen Fällen ebenso rechtswidrig war und daher einen Anspruch auf Anerkennung begründet.
 
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Moin,

danke für den Hinweis auf den Artikel auf Legal Tribune Online. Dieser führt ja schon etwas weiter aus.

Bemerkenswert ist hier die Argumentation des Gerichts, soweit bereits bekannt:

- Definition "Tierschutz als Vermeidung individueller Leiden von Tieren"
- angeblicher Gegensatz von "Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Arten in angemessener Zahl" zu "Interesse des einzelnen Tieres auf Wohlbefinden"

Gerade der zweite Punkt ist ja völlig abstrus. Das sieht ja geradezu so aus, als ob das Gericht diese Entscheidung in die Verantwortung einer höheren Instanz schieben wollte!

Ein Beispielgedanke dazu : Der "anerkannte Tierschutz" führt Katzenkastrationen durch. Ziel dabei ist die langfristige Absenkung der Anzahl freilebender (verwilderter) Katzen, sowie (nachrangig) Verhinderung von Bastardisierung mit echten Wildkatzen. Um dieses Ziel zu erreichen wird dem einzelnen Individuum Leid zugefügt ("Stress" durch Fang, "Schmerz" durch Kastration, etc.), also das Interesse des einzelnen Tieres auf Wohlbefinden wird eingeschränkt zu Gunsten einer Verbesserung der Bedingungen für alle. Nach der obigen Denkweise wäre eine solche Aktion kein Tierschutz!


Insgesamt könnte bei dem Verfahren durchaus auch ein Begriff von Tierschutz gerichtlich definiert werden, der den bisherig anerkannten "Tierschutzvereinigungen" so überaupt nicht in den Kram passt. Ich bin gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung und das weitere Vorgehen.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
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Ich gehe eher von folgender Taktik Remmels aus:

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverband wurden bewusst hoch gelegt bzw. so formuliert, dass eigentlich kein Verband diese Vorgaben erfüllen kann.
Remmel hat dann aber von Gottes Gnaden die ihm genehmen Verbände anerkannt.
Hierauf kann sich aber die unterlegene Jagdverband nicht stützen. Denn es gilt: Keine Gleichheit im Unrecht. Wie im Urteil ausgeführt, kann sich der Jagdverband nicht darauf berufen, dass die Entscheidung des Umweltministeriums in anderen Fällen ebenso rechtswidrig war und daher einen Anspruch auf Anerkennung begründet.
Der Spruch " keine Gleichheit im Unrecht " passt nicht. " Keine Gleichheit im Unrecht " gilt dann, wenn der Staat jemanden wegen eines Falles sanktioniert, einen anderen wegen eines gleichartigen Falles nicht. Dann kann man sich nicht darauf berufen, dass der Staat einen anderen bei gleichem Tatbestand laufen lässt. Hier gilt vielmehr der Grundsatz " Selbstbindung der Verwaltung " aus Art. 3 Grundgesetz folgend. Hat die Verwaltung demnach in gleich gelagerten Fällen in der Vergangenheit Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt, muss sie sich grundsätzlich auch zukünftig in gleichartigen Fällen daran halten. Bei Ermessenentscheidungen reduziert sich ihr Ermessen Richtung Null. :cheers:
 
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Moin,

danke für den Hinweis auf den Artikel auf Legal Tribune Online. Dieser führt ja schon etwas weiter aus.

Bemerkenswert ist hier die Argumentation des Gerichts, soweit bereits bekannt:

- Definition "Tierschutz als Vermeidung individueller Leiden von Tieren"
- angeblicher Gegensatz von "Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Arten in angemessener Zahl" zu "Interesse des einzelnen Tieres auf Wohlbefinden"

Gerade der zweite Punkt ist ja völlig abstrus. Das sieht ja geradezu so aus, als ob das Gericht diese Entscheidung in die Verantwortung einer höheren Instanz schieben wollte!

Ein Beispielgedanke dazu : Der "anerkannte Tierschutz" führt Katzenkastrationen durch. Ziel dabei ist die langfristige Absenkung der Anzahl freilebender (verwilderter) Katzen, sowie (nachrangig) Verhinderung von Bastardisierung mit echten Wildkatzen. Um dieses Ziel zu erreichen wird dem einzelnen Individuum Leid zugefügt ("Stress" durch Fang, "Schmerz" durch Kastration, etc.), also das Interesse des einzelnen Tieres auf Wohlbefinden wird eingeschränkt zu Gunsten einer Verbesserung der Bedingungen für alle. Nach der obigen Denkweise wäre eine solche Aktion kein Tierschutz!


Insgesamt könnte bei dem Verfahren durchaus auch ein Begriff von Tierschutz gerichtlich definiert werden, der den bisherig anerkannten "Tierschutzvereinigungen" so überaupt nicht in den Kram passt. Ich bin gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung und das weitere Vorgehen.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.

Ich habe die Argumentation schlicht nicht verstanden:

Warum ist das ein Gegensatz (im Sinne von "schließt sich aus"):
"Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Arten in angemessener Zahl" <-> "Interesse des einzelnen Tieres auf Wohlbefinden"

Ich kann doch einerseits ein Revier Bewirtschaften, indem ich Salzlecken, Vogelhäuschen und anderes aufstelle (sprich Hege betreibe) und auf der anderen Seite einen (behördlich verordneten) Abschlussplan erfülle (oder Hegeabschüsse) durchführe, um dem einzelnen Tier leiden zu ersparen. Wenn die Argumentation richtig wäre, so wäre auch Abschusspläne juristisch nicht haltbar.

Unterschied ist aber in der Tat, dass die "anerkannten" Verein das Ziel haben, das Leid von Tieren zu mindern (z.B. wegen Tierversuchen oder Massentierhaltung o.ä.).

Ariwa hat als Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist, durch Aufklärung, Vermittlung von Fachwissen und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tierausbeutung zu erstreben.
 

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