Leihschein erfoderlich ?

M66

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Servus!

Nein, die WBK-Kopie reicht nicht.

§ 38 Nr. 1 e WaffG spricht in deinem Fall von einem Beleg aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht.

Weidmannsheil

Michl
 
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Praktisch geht ihr her, schreibt auf die Kopie noch den Namen des WBK inhabers und in etwa folgendes: Waffe aus Zeile Nr. <X> an <Name> als vorübergehend Besitzberechtigten am <Datum> überlassen. Unterschrift des WBK-Inhabers.

WH
Amadeus
 

M66

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oder so
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Weidmannsheil

Michl
 
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Vielen Dank für den Tipp.

Was könnte passieren, wenn das Datum *vergessen* wird aufzuschreiben?

Fuxx
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von FUXX:
Vielen Dank für den Tipp.

Was könnte passieren, wenn das Datum *vergessen* wird aufzuschreiben?

Fuxx
<HR></BLOCKQUOTE>

Mindestens eine OWi (vermutlich 30-200 Euro)nach dem WaffG. Ab zwei Stück ist die Zuverlässigkeit in großer Gefahr.

WH
Amadeus

[ 11. September 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
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Hallo,

Beispiel: Jagdkollege übergibt mir seine Langwaffe zum Probeschiessen mit einer Kopie seiner WBK in der diese eingetragen ist.
Ich fahr damit zum Schiessstand. Müsste hierfür zwingend ein Leihschein ausgestellt werden oder reicht die WBK Kopie im Falle einer Kontrolle? Wenn ja, über welchen Zeitraum, 2-3 Tage, wäre das eventuell statthaft?

Vielen Dank für die Aufklärung.

Waihei
Fuxx
 

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