Kurzwaffen-Voreintrag

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anonym

Guest
Volker4 schrieb:
Und wie kommen eigentlich Leute, die kein erotisches Verhältnis zu Schusswaffen haben und die nicht der Auffassung sind, dass sie das Monopol für die Auslegung von Gesetzen besitzen, auf die Idee, sich hier zu äußern?.................[Haeschen, ab auf die Stille Treppe und da bleibst Du, bis Dich DWM 1915 wieder reinruft.

So ist das halt, wenn Volker 4 obrigkeitshörig nix zur Sache zu sagen hat. Hier in D gibts genausowenig Meinungsfreiheit wie Unverletztlichkeit der Wohnung oder Eigentumsgarantie für Waffeneigentümer, und das dank Leuten wie Dir und Häschen. Und wer anderen Leuten ein erotisches Verhältnis zu Kanonen andichtet, der hat wohl selbst einen gewaltigen Riß in der Hinsicht, anders kann man nicht auf sowas kommen. Das ist Pöbelei der untersten Schublade. Danke dafür, daß Du dich geoutet hast. War wohl nicht mehr länger zu vermeiden. Wer sowas als Mitjäger im gleichen Revier hat, der braucht keine Feinde und keine Jagdgegner mehr.[/quote]
 
A

anonym

Guest
voyager schrieb:
Hallo,

@DWM1915: +1

Gruß
voyager

Leute, die denen mal sagen, was Sache ist, werden hier aber nicht gern gesehen, die trüben die bierselige Stimmung des jagdlichen Durchschnitts bzw. des Unterdurchschnitts und von denjenigen, die immer noch nicht begriffen haben, wie sehr man uns seit 1072 und dann wieder seit 2002 über den Tisch gezogen hat. Irgendwann wird man als derart Gesunder und sogar als Kunde für solche Wortgefechte hier gesperrt, sozusagen eine schlimmere persona non grata für den Verlag als die Obertusse vom UL.
 
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DWM1915 schrieb:
So ist das halt, wenn Volker 4 obrigkeitshörig nix zur Sache zu sagen hat.
Nur, weil ich bestimmte Dinge etwas realistischer betrachte als Du und hier nicht als Dein Claqueur auftrete, bin ich noch lange nicht obrigkeitshörig.

DWM1915 schrieb:
Hier in D gibts genausowenig Meinungsfreiheit wie Unverletztlichkeit der Wohnung oder Eigentumsgarantie für Waffeneigentümer, und das dank Leuten wie Dir und Häschen.
Wenn Du damit nicht klarkommst, dann solltest Du Dir ein anderes Hobby suchen.

DWM1915 schrieb:
Und wer anderen Leuten ein erotisches Verhältnis zu Kanonen andichtet, der hat wohl selbst einen gewaltigen Riß in der Hinsicht, anders kann man nicht auf sowas kommen. Das ist Pöbelei der untersten Schublade.
Sagt genau der Richtige !

DWM1915 schrieb:
Danke dafür, daß Du dich geoutet hast. War wohl nicht mehr länger zu vermeiden.
Ja, ich gebe es zu. Ich gehe abends ohne meine Waffen ins Bett und ich habe ihnen auch keine Kosenamen gegeben. Macht mich das jetzt zu einem schlechten Waffenbesitzer ?
 
A

anonym

Guest
Volker4 schrieb:
[Macht mich das jetzt zu einem schlechten Waffenbesitzer ?

Ich bin viel zu höflich, um dir darauf Antwort zu geben. Den obrigkeitshörigen Oberpöbler hast du dir redlich und erneut verdient. Um was es hier sonst noch geht, werde ich mit Dir ganz gewiß nicht -mehr- diskutieren, Hobbyist.
 

hdo

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Ja, ich gebe es zu. Ich gehe abends ohne meine Waffen ins Bett und ich habe ihnen auch keine Kosenamen gegeben. Macht mich das jetzt zu einem schlechten Waffenbesitzer ?

Offenbar handelte es sich bei Ihnen um einen ganz normalen Waffenbesitzer.
Rein "zwischenmenschlich" gibts allerdings Hinweise auf einen ganz besonderen Charakter...
 
A

anonym

Guest
hdo schrieb:
Offenbar handelt es sich bei Ihnen um einen ganz normalen Waffenbesitzer.
Rein "zwischenmenschlich" gibts allerdings Hinweise auf einen ganz besonderen Charakter...
Schön gesagt. Den gleichen Eindruck hatte ich auch sofort von der hinter dem Nick stehenden Person.
 
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Hallo

Ich muss diesen alten Fred nochmals rauskramen. Ich habe mir hier jetzt alles durchgelesen, aber bin mir immer noch nicht 100 % sicher.
Folgender Fall: Kurzwaffe bei einem BüMa zu sehr gutem Preis gesehen. Jetzt habe ich aber noch keinen Voreintrag. Wäre es theoretisch möglich, die Waffe heute dennoch zu kaufen und auch auf Basis eines Leihgeschäftes (Ansicht) auch mitzunehmen. Dann z.B. Freitag Voreintrag + Eintragung zu beantragen? Ich würde mir halt die Waffe heute gerne mal ansehen , aber da es doch etwas weiter ist auch gerne mitnehmen.
Logo ist auch, das es natürlich auf dem konvrntionellen Weg ( also erst Voreintrag und dann kaufen + Mitnehmen) einfacher wäre. Habe aber heute Zeit und das "Haben will" Gefühl.
Gruss
Patrick
 
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Langwaffe mit gültigem Jagdschein (und ÜLS), ja / Kurzwaffe ohne Voreintrag, nein.

Warum machst Du dir den Stress? Wenn Du das Ding wirklich haben willst, machst Du einen Kaufvertrag aus der Ferne inkl. Zahlungsfluss (ab da bist Du Eigentümer auch ohne Voreintrag). Lässt Dir die Daten der Waffe und den Vertrag schicken (Mail). Gehst zum Amt (oder sendest zu), lässt alles Eintragen. Holst dein Eigentum im Anschluss beim Büma ab (oder lässt es dir schicken) und freust Dich über den Besitz.

So vor ein paar Jahren selbst gemacht bei einem Revolver ohne auch nur einen Schritt aus dem Haus zu gehen und ohne anfänglichen Voreintrag (Entfernung 800km...).

Wmh
 
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Mauseristi schrieb:
Langwaffe mit gültigem Jagdschein (und ÜLS), ja / Kurzwaffe ohne Voreintrag, nein.

Warum machst Du dir den Stress? Wenn Du das Ding wirklich haben willst, machst Du einen Kaufvertrag aus der Ferne inkl. Zahlungsfluss (ab da bist Du Eigentümer auch ohne Voreintrag). Lässt Dir die Daten der Waffe und den Vertrag schicken (Mail). Gehst zum Amt (oder sendest zu), lässt alles Eintragen. Holst dein Eigentum im Anschluss beim Büma ab (oder lässt es dir schicken) und freust Dich über den Besitz.

So vor ein paar Jahren selbst gemacht bei einem Revolver ohne auch nur einen Schritt aus dem Haus zu gehen und ohne anfänglichen Voreintrag (Entfernung 800km...).

Wmh

Ok, habe ich hier zwar anders rausgelesen, aber im Endeffekt hast Du bestimmt recht!!

Danke!
 
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Die letzten Kurzwaffen kaufte ich (bzw. mein Weib) so:
Nach dem sicher war, dass das Bedürfnis noch nicht ausgeschöpft war, Kaufvertrag gemacht mit der Klausel: "Unter der Voraussetzung der Eintragung in die WBK"*. Der Kaufvertrag enthält dann auch Waffentyp und Nummer.
Beim SB kann man dann gleich die Waffe eintragen lassen und braucht nicht zweimal hinzugehen.

Ob dir der BM die Waffe gleich (quasi als Leihe zwischendurch) mitgibt, war früher wohl nur möglich, wenn du schon einen (anderen) KW-Eintrag hattest, jetzt ist es vom Gesetz her gestattet, wenn du überhaupt eine grüne WBK hast.
Da wird aber nicht jeder BM mitspielen.

*Dieser Passus ist zwar nicht erforderlich, aber ich schrieb ihn halt rein.
 
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Hab meinen Gedankenknoten gefunden. Der Fragensteller hat ja schon eine Grüne. Wer lesen kann....

Dann sollte §12 WaffG Abs 1 Stz. 1 a) genügen in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein (gem. §13 WaffG).
Aber ehrlich, mir wäre der andere Weg lieber...

Wmh
 
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Mauseristi schrieb:
Hab meinen Gedankenknoten gefunden. Der Fragensteller hat ja schon eine Grüne. Wer lesen kann....

Dann sollte §12 WaffG Abs 1 Stz. 1 a) genügen in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein (gem. §13 WaffG).
Aber ehrlich, mir wäre der andere Weg lieber...

Wmh

Hallo,

nein nur die grüne WBK langt, man braucht dafür keinen Jagdschein.

gruß
voyager
 
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Mutaba schrieb:
Hallo

Ich muss diesen alten Fred nochmals rauskramen. Ich habe mir hier jetzt alles durchgelesen, aber bin mir immer noch nicht 100 % sicher.
Folgender Fall: Kurzwaffe bei einem BüMa zu sehr gutem Preis gesehen. Jetzt habe ich aber noch keinen Voreintrag. Wäre es theoretisch möglich, die Waffe heute dennoch zu kaufen und auch auf Basis eines Leihgeschäftes (Ansicht) auch mitzunehmen. Dann z.B. Freitag Voreintrag + Eintragung zu beantragen? Ich würde mir halt die Waffe heute gerne mal ansehen , aber da es doch etwas weiter ist auch gerne mitnehmen.
Logo ist auch, das es natürlich auf dem konvrntionellen Weg ( also erst Voreintrag und dann kaufen + Mitnehmen) einfacher wäre. Habe aber heute Zeit und das "Haben will" Gefühl.
Gruss
Patrick

Also geht das theoretisch schon so......naja, mal sehen :roll:
Danke für die Auflösung :thumbup:
Gruss,
Patrick
 
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Das mit "Jagdschein" bezieht sich auf §13 WaffG (also schlicht auf Jäger), meint das Bedürfnis. Ist also schon nicht unwichtig.

Im Nachtrag noch etwas Rechtssicherheit zu §12 Abs 1 Stz.1 a) WaffG, sprich:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit,
erwirbt;


und zwar folgendes:

WaffVwV (Vom 5. März 2012, Quelle Bundesanzeiger)

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
...
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende
Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und
Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich
auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung
auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen
– insbesondere die Dauerentleihe – verhindern.
Für
eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde
notwendig.
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;
Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine
nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich
verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung
soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm
anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich
angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang
„im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten
Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden,
die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch
das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze
eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause
darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze
günstig ist.
Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im
Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang
(etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek
durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen
Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum
Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn
auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten
ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche
und wertbestimmende Eigenschaft handelt.
Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers
ist zu achten.

Wmh
 

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