Das mit "Jagdschein" bezieht sich auf §13 WaffG (also schlicht auf Jäger), meint das Bedürfnis. Ist also schon nicht unwichtig.
Im Nachtrag noch etwas Rechtssicherheit zu §12 Abs 1 Stz.1 a) WaffG, sprich:
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit,
erwirbt;
und zwar folgendes:
WaffVwV (Vom 5. März 2012, Quelle Bundesanzeiger)
Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
...
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende
Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und
Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich
auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung
auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen
– insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für
eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde
notwendig.
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;
Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine
nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich
verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung
soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm
anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich
angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang
„im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten
Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden,
die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch
das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze
eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause
darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze
günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im
Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang
(etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek
durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen
Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum
Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn
auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten
ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche
und wertbestimmende Eigenschaft handelt.
Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers
ist zu achten.
Wmh