Kellerfund vom Nachbarn

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Hallo Gemeinde

Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole CZ 27, cal 7,65. Das Problem an dieser Waffe sind fehlende Beschusszeichen, ich habe nur 3 gleiche Nummern und an 2 Stellen den Deutschen Reichsadler :39: gefunden!
Ich wollte diese Woche mit den Waffen zu meiner Behörde und sie in meine WBK eintragen lassen.
Welche Probleme erwarten mich bezüglich der Waffe?? Neue Waffenursprungsnummer beantragen und neuer Beschuß, oder meinem Büma zur Aufbewahrung überlassen und an einen berechtigten Sammler verkaufen??
 
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sauenschreck schrieb:
Hallo Gemeinde

Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole CZ 27, cal 7,65. Das Problem an dieser Waffe sind fehlende Beschusszeichen, ich habe nur 3 gleiche Nummern und an 2 Stellen den Deutschen Reichsadler :39: gefunden!
Ich wollte diese Woche mit den Waffen zu meiner Behörde und sie in meine WBK eintragen lassen.
Welche Probleme erwarten mich bezüglich der Waffe?? Neue Waffenursprungsnummer beantragen und neuer Beschuß, oder meinem Büma zur Aufbewahrung überlassen und an einen berechtigten Sammler verkaufen??

Brauchst sie ja nicht gleich verkaufen, kannst sie mir schenken auch! Scherz beiseite, bin dir neidig auf so eine Pistole. :27:
 
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Scherz, oder? :14:

Nee, kein Scherz und auch nicht getrollt!!!
Was ist da so ungewöhnlich dran??!
 
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Die Beschusszeichen des Deutschen Reichs (zivil) werden anerkannt, nicht jedoch die der Wehrmacht
 
A

anonym

Guest
Kurköln schrieb:
sauenschreck schrieb:
Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole....

Scherz, oder? :14:

Nur für Leute, die den § 37 WaffG und den genauen Sachverhalt nicht kennen. Im § 37 WaffG steht alles drin, was man hier zu wissen hat. Unverzügliche Meldung, Abgabe an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung bzw. erstmal Sicherstellung. Die Behörde entscheidet also auf jeden Fall irgendwie im Sinne dieser Vorschrift. Die Beförderung solcher Waffen durch jeden WBK-Inhaber ist grds. erlaubnisfrei, steht im § 12 I WaffG, und die Frage eines Beschußzeichens spielt erstmal nicht die geringste Rolle. Beschießen lassen kann man immer noch, wenn das notwendig sein sollte. Bei Abgabe an einen Berechtigten wid "FUND" als Erwerbsgrund in dessen WBK eingetragen. Ende des Fällchens.
 
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@DWM 1915
Was das WaffG und die beiden von Dir genannten Paragraphen betrifft stimme ich Dir voll und ganz zu und war auch der Meinung das so händeln zu können. Allerdings war ich mir unsicher, da ich keinen Kurzwaffenvoreintrag in der WBK habe. Daher sah ich §12 I für mich anwendbar:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt.


Ich war heute auf der Behörde und man ermahnte mich sogleich mit Verweis auf das WaffG, das ich noch nicht einmal die beiden KW`s hätte dorthin bringen dürfen und drückte beide Augen zu!
Da vom verstorbenen Vorbesitzer zur Zeit keine WBK oder ähnliches auffindbar ist, wurden die Waffen erst einmal sichergestellt und sollten keine Unterlagen auftauchen und die Behörde aus dem Nachbarkreis auch nichts haben, werden die KW`s vom BKA beschossen und Kriminaltechnisch untersucht. Ebenso wird mit den LW`s verfahren!
Des weiteren werde ich über den Ausgang nicht mehr informiert, da der Finder (mein Nachbar) nun erst mal als Ansprechpartner für die Behörde gilt.

Letzte Aussage des SB war, das ich die beiden Waffen (cal. 7,65 und &,35) eh nicht zur Fang- und Fallenjagd gebrauchen könne und der Wert der Waffen die Kosten für das Eintragen weit unterschreiten werde.

Komische Welt . . .
 
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kinzigtaljäger schrieb:
Baumstumpfnix schrieb:
Die Beschusszeichen des Deutschen Reichs (zivil) werden anerkannt, nicht jedoch die der Wehrmacht


Tach auch,

wo ist denn da der Unterschied ? Ich kenn mich da nicht aus.

Wmh

Ktj

der damalige zivile Beschuß erfolgte nach den gleichen Vorgaben wie heute noch, derjenige der Wehrmacht nicht.
Die habe seinerzeit nach eigenen Vorgaben beschossen.
 
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sauenschreck schrieb:
Ich war heute auf der Behörde und man ermahnte mich sogleich mit Verweis auf das WaffG, das ich noch nicht einmal die beiden KW`s hätte dorthin bringen dürfen und drückte beide Augen zu!
Ich vermute mal, dass die Behörde nicht der Meinung war, dass Du die Waffen, wie in § 12 I WaffG gefordert, von einem Berechtigten erworben hast. Somit wäre der Erwerb oder Besitz nicht (mehr) erlaubnisfrei.
 
A

anonym

Guest
Volker4 schrieb:
sauenschreck schrieb:
Ich war heute auf der Behörde und man ermahnte mich sogleich mit Verweis auf das WaffG, das ich noch nicht einmal die beiden KW`s hätte dorthin bringen dürfen und drückte beide Augen zu!
Ich vermute mal, dass die Behörde nicht der Meinung war, dass Du die Waffen, wie in § 12 I WaffG gefordert, von einem Berechtigten erworben hast. Somit wäre der Erwerb oder Besitz nicht (mehr) erlaubnisfrei.

Der Finder ist aber über den § 37 WaffG erstmal Berechtigter, ihn treffen die Pflichten dieser Norm und er darf sich dieserhalb selbstverständlich eines WBK-Inhabers zur Beförderung bedienen. Sosnt wäre nämlich Ende Materie, die Waffen müßten dort verbleiben, wenn sie keine Behörde abholt. Im übrigen hat er dann auch zu entscheiden, sobald der Zweck der Sicherstellung beendet ist, ob er die Waffen unbrauchbar machen möchte oder sie einem Berechtigten überläßt, die Behörde hat daran kein Eigentum. Und hier kann niemand etwas für falsche Rechtsmeinungen von Behörden. Gottlob gibt es noch welche, die das richtig sehen. Nicht umsonst regelt die VwV auch den Eintrag "FUND" in den entsprechenden WBK.
 
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DWM1915 schrieb:
Der Finder ist aber über den § 37 WaffG erstmal Berechtigter, ihn treffen die Pflichten dieser Norm und er darf sich dieserhalb selbstverständlich eines WBK-Inhabers zur Beförderung bedienen.

Ist sauenschreck denn WBK-Inhaber im Sinn von § 37 WaffG? Eine WBK, in der nur eine 12/76er Pumpe drin steht ist doch sicher nicht aussreichend, oder?
 
A

anonym

Guest
Kurköln schrieb:
Ist sauenschreck denn WBK-Inhaber im Sinn von § 37 WaffG?

Ist der der Finder ? Verstehst Du eigentlich, um was es hier geht und hast Du wirklich alle Postings gelesen und verstanden ? Wer hat gefunden, wer hat nur befördert, wen treffen die Pflichten aus 37, wer hat einen Verstoß gegen diese zu vertreten usw. usf., und was lernt man aus solchen Fällen ?

Man handelt nicht, wenn die Rechtslage unbekannt ist.

Und nein, Sauenschreck ist kein WBK-Inhaber nach § 37 WaffG, weil der kein Finder ist und der Finder auch gar keine WBK für die gefundenen Waffen haben kann, sonst gäbe es den 37 WaffG nicht.

Für die Anderen: Im Grunde genommen muß der Finder faktisch über die Pflichten in der Norm insoweit Berechtigter sein, sonst könnte er gar nicht entsprechend handeln, um die Waffe(n) einem Berechtigten dauerhaft oder einem WBK-Inhaber vorübergehend im Rahmen des 12 I WaffG zu überlassen. Daß er überlassen darf oder sogar muß, das steht im Gesetz. Und wenn er dauerhaft überlassen darf, dann erst recht vorübergehend zur Beförderung zu einem Berechtigten. Der Beförderer hat eine evtl. Pflichtverletzung des Finders grds. nicht zu vertreten, wenn er gutgläubig ist.

Was hier und anderswo immer wieder auffällt ist das Handeln von Personen, die absolut keinen blauen Dunst von dem haben, was sie tun. Sie fragen auch gar nicht erst, sondern tun es einfach, und das geht mir auf den Zeiger, weil wenigstens in meinem Dunstkreis dann irgendwann das Gejammer immer lauter wird, wenn was falsch gelaufen ist. Hier im Forum ja auch. Es müssen ja nur noch Kriegswaffen im Fund sein, dann ist die Kacke am Dampfen, das wird dann nicht mehr vom Waffengesetz gedeckt und alle Beförderungen sind genehmigungspflichtig, andernfalls wird eine schwere Straftat verwirklicht. Auch bezweifele ich hier mal, dass ein gewöhnlicher Jagdscheininhaber Patronen aus den Weltkriegen eindeutig nach noch erlaubten oder verbotenen Gegenständen oder gar als Kriegswaffen einordnen kann, sodass ich dringend auch deshalb von solchem Tun ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden abrate, selbst wenn man bei gewöhnlichen nur unter das WaffG fallenden Funden tätig werden dürfte. Sonst wird bei jedem Mückenschiß gefragt, aber bei sowas tun das die Leute nicht, obwohl sie eigentlich als Jäger einen guten Draht zu den zuständigen Behörden haben müßten. Was ich darüber denke, verschweige ich besser aus Höflichkeit.
 
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.. ich kann mich ja irren, aber ich vermute mal, dass die Waffen mangels nachweisbarer legaler Herkunft eingezogen werden, bzw. die Aufforderung ergeht, sie zu vernichten oder abzugeben

mfg, api
 

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