Keine Steuerermäßigung für Jagdhunde

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Im übrigen können Förster ihre Hunde mit den Unterhaltskosten wenigstens absetzen.....

Sollte sich daß geändert haben bitte um Berichtigung
Bei einem Forstbeamten hat der BFH die Aufwendungen für Jagdhunde als Werbungskosten anerkannt. Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass ein Hund bei einem Revierförster zu den Arbeitsmitteln zu rechnen sei (NWB PAAAB-47398). Der BFH hat insoweit darauf abgestellt, dass die vorgesetzte Behörde des Steuerpflichtigen wünschte, dass ihre Forstbeamten Hunde halten, die bei der Jagd verwendet werden können und dass die beiden Hunde des Steuerpflichtigen für die Jagdausübung geeignet waren. Diese rechtliche Beurteilung kann jedoch nur für Hunde gelten, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Jagdausübung gehalten werden. Anders wäre es zum Beispiel zu beurteilen, wenn ein Forstbediensteter Hunde zur Zucht hält und diese erst in zweiter Linie zur Jagd verwendet. In Einklang damit hat der BFH die Aufwendungen für einen privateigenen Dienstwachhund eines Schulhausmeisters nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang privaten Zwecken dient (NWB KAAAB-31965). Nach Auffassung des Finanzministeriums Thüringen (NWB YAAAA-85063) sind Aufwendungen für den im Eigentum des Dienstherrn stehenden Diensthund, der dem Diensthundeführer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch zur Betreuung überlassen wird, grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach den vorgenannten Maßstäben sind unter den im Streitfall gegebenen Umständen die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Bei dem Diensthund handelte es sich um ein Arbeitsmittel. Denn der Hund diente unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Klägers als Diensthundeführer. Die Haltung eines Diensthundes war keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung des Klägers. Die Entscheidung, einen Diensthund zu halten, traf nicht der Kläger sondern der Dienstherr. Ob der Kläger sich der Haltung des Diensthundes dadurch hätte entziehen können, dass er versuchte, eine andere dienstliche Verwendung als Diensthundeführer zu erreichen, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Denn für die Frage, ob ein Arbeitsmittel vorliegt, kommt es auf die jeweilige, vom Steuerpflichtigen tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit und nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige auch eine andere Tätigkeit hätte ausüben können, für die er das Arbeitsmittel dann nicht benötigt hätte. Eine private Verwendung des Diensthundes ist im Streitfall nicht feststellbar. Nach der Dienstvorschrift des Klägers ist eine private Verwendung des landeseigenen Diensthundes ausdrücklich untersagt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen dieses Nutzungsverbot verstoßen hat, sind vom FA weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit das FG München (NWB ZAAAB-83136) die Auffassung vertreten hat, polizeiliche Diensthunde würden vom Diensthundeführer normaler Weise auch aus privaten Gründen, zum Vergnügen und zur Unterhaltung gehalten, beruhte dies auf der Würdigung des vom FG München zu entscheidenden Einzelfalls. Im Streitfall liegt für die Haltung des Diensthundes demgegenüber nach Auffassung des Senats keine private Mitveranlassung vor.
 
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Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein Revier zu pachten.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Hund zu halten und /oder zu einem Brauchbaren abzurichten.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Jäger zu werden.
Es gibt eine ges. Plicht die Flächen die einen Eigenjagdbezirg bilden oder ein Gemeinschaftlicher Jagdbezirk sind zu Bejagen.

Es muß für ist den Jagdbezirk ein brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehen.

Es ist ges. nicht verboten Jäger zu werden. Will ich aber Jäger sein; dann habe ich mich dafür an ges. Regeln zu halten; dieses für Ausbildung und Prüfung; ich muss zur REgulären Jagdausübung mich bezüglich meiner Verläslichkeit und Zuverlässigkeit wiederholt überprüfen lassen; ich muss für die Jagdausübung eine gültige Haftpflichtversicherung abschliesen; deren gültigkeit für die gestzlich geforderte Verlängerung einen Gültigkeitsnachweis erbringen muss. Ohne gültige Haftpflichtversicherung behe ich ein stragbare Handlung. Mit der Verlängerung der gültigkeit meines Jagdscheines bin ich zur Zahlung einer gestzlichen Abgabe; der Jagdabgabe verpflichtet.
Die Zahlung der Jagdsteuer; die ich zur Jagdausübung auf die Flächennutzung zu zahlen habe; wird heute in vielen Gebieten verzichtet weil die Jagd nachdem Tierschutz ins Grundgesetz als Verbindlich aufgenommen wurde; eine öffentliches Interesse erfüllt. Und das ist von der Allgemeinheit nicht zusätzlich mit Steuern zu belasten.

FRage : werden auch HUndesteuer für Rettung und Suchhunde im Rahmen des Katastrophenschutzes und des REttungswesens erhoben ? Die erfüllen auch ein öffentliches INteresse im Dienste der Allgemeinheit; hier aber nicht peramanent wie Jagdhunde; sondern nur auf Abruf. Den Rest der Zeit sind diese Hunde zwar in der Rufbereitschaft; aber auch Privat gehaltene Familienhunde....



Wie auch z.B Diensthunde und Zollhunde im Polizeieinsatz. Oder müssen Polizeridiensthundefphrer ihren gesz geforderten Auftrag zu Haltung ihrer Diensthunde im Familiär gehaltenen Bereich auch die Steueren abführen ?

Jeder der alle Latten am Zaun hat wird das auch nicht verlangen.
 
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Will ich Auto fahren, muss ich eine Prüfung bestehen.
Will ich ein eigenes Auto fahren, muss ich dafür Steuern und Pflichtversicherung zahlen.
Will ich mit dem eigenen Auto zur Jagd fahren, muss ich dafür Steuern und Pflichtversicherung zahlen.

Jeder der alle Latten am Zaun hat wird das auch nicht in Frage stellen.
 
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Die Gegenstimmen enthalten die üblichen Verdächtigen bekannter Regierungsparteien.

Wobei auch unser CDU Bürgermeister nicht gewillt ist, die Ermäßigung im Gemeinderat nochmals einzubringen, bzw dort mit allen Stimmen abgelehnt wurde ( parteiunabhängige Mitglieder in einer Gemeinde Einzugsbereich Großraum Stuttgart)
Der überwiegende Teil der Bevölkerung sieht die Jagd und die Jäger kritisch bis negativ, warum sollten Gemeindevertreter uns Jagdhundeführern da einen Steuernachlass gewähren?
 
Zuletzt bearbeitet:
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Der überwiegende Teil der Bevölkerung sieht die Jagd und die Jäger kritisch bis negativ, warum sollten Gemeindevertreter uns Jagdhundeführern einen Steuernachlass gewähren?
Der Überwiegende Teil der Bevölkerung sitzt aber auch nicht in Politischen Gremien die über Steuerabgaben zu Befinden haben; das ist einem Gewählten Teilbereich der Bevölkerung gestattet die dann auf ihr Amt auch einen Eid ablegen und eine Auwandsentschädigung erhalten. Im Gegenzug sollen die Komunalen Palamentarierer in der Enscheidung schon über Fach- und Sachkunde verfügen.
 
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Der Überwiegende Teil der Bevölkerung sitzt aber auch nicht in Politischen Gremien die über Steuerabgaben zu Befinden haben; das ist einem Gewählten Teilbereich der Bevölkerung gestattet die dann auf ihr Amt auch einen Eid ablegen und eine Auwandsentschädigung erhalten. Im Gegenzug sollen die Komunalen Palamentarierer in der Enscheidung schon über Fach- und Sachkunde verfügen.
In den Gemeinde und Stadträten sitzt ein Abbild der Bevölkerung. Ich kann mir im Moment einfach nicht vorstellen, daß da häufig Steuernachlässe für Jagdhunde beschlossen werden.
 
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Bei mir in der Gemeinde werden leider ausdrücklich nur JAB, also Pächter und Eigenjagdbesitzer, von der Hundesteuer befreit und die Führer von Diensthunden. Nur der Jagdschein und der Hund reicht dagegen nicht für eine Befreiung. Man muss fairer Weise auch dazu sagen, daß es auf dem Land nun mal ziemlich viele Jagdscheininhaber gibt, bei denen einer oder mehrere Hunde übern Hof laufen. Zur Jagd gehen davon aber bei weitem nicht alle regelmäßig, wenn überhaupt. Warum die jetzt steuerbefreit sein sollten, würden die anderen Hundebesitzer nicht verstehen.
 
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In Anbetracht der Tatsache, was so ein Vierbeiner bei einem einzigen Besuch beim Tierarzt kostet, sind die paar Euro für die Hundesteuer doch eher Peanuts.

Hauptsache man kann sich mal aufregen.
Kommt auf die Hundesteuersatzung an. Die von mir erwähnte Gemeinde kassiert wie folgt:
1.Hund 180.-€ pro Jahr
2.Hund 360.-€ pro Jahr, plus Hund 1
3.Hund 720.-€ plus Hund 1&2
4.Hund 1.440.-€ plus 1,2&3
5.Hund 2.880.-€ plus 1,2,3&4
6.Hund 5.660.-€ plus 1,2,3,4 und 5

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