Kauf von Schalldämpfer über Internet in Österreich

Registriert
15 Nov 2003
Beiträge
3.062
...
Wie sie das ohne Eintrag im ZWR überhaupt überprüfen wollen, wer da jetzt aller einen SD besitzt wäre auch interessant, zumal jeder mit JK SD kaufen darf.
Ich nehme an das wollen die gar nicht überprüfen, was auch vernünftig ist.
Die wollen aber im Anlassfall feststellen können ob die Berechtigung zum Besitz gegeben ist, und das können sie an Hand der Jagdkarte.
 
Registriert
27 Aug 2018
Beiträge
3.095
Ich nehme an das wollen die gar nicht überprüfen, was auch vernünftig ist.
Die wollen aber im Anlassfall feststellen können ob die Berechtigung zum Besitz gegeben ist, und das können sie an Hand der Jagdkarte.
Somit ist die 6-Monatsregelung nur Papierkrieg. Würd ich zB mal ein Jahr keine JK lösen, und im Jahr darauf wieder, hätte ich 6 Monate einen SD unberechtigterweise besessen. Solange mich dabei niemand anzündet wird nichts passieren.
 
Registriert
30 Dez 2004
Beiträge
20.331
Okay, danke. Waffen sind im EUFWP eingetragen, kein Problem. Dämpfer ist nicht eintragungsfähig, wenigstens hier ...

Das mit der gültigen Jagdkarte wäre noch mal zu prüfen, ich habe ja eine gültige Jagdkarte für Tirol, auch wenn mir die für eine Einladung in Salzburg oder im Burgenland etc. nix nützt ...

Einer der wenigen Vorteile in D, mein bayrischer gilt deutschlandweit ...
Du hast aber eine gültige österreichische Jagdkarte, das genügt. Auch wenn die Jagdkarte nicht mehr gültig ist darfst du den Schalldämpfer noch maximal 6 Monate besitzen, dann musst du ihn aber an einen Berechtigten abgeben.

Das mit der Einreise war eine Auskunft von der BH.
 
Registriert
30 Dez 2004
Beiträge
20.331
So, nachdem hier doch einige meine Aussage bzgl. Schalldämpfereinfuhr anzweifeln stell ich noch das Antwortschreiben bzw. einen Auszug davon ein.

Zitat:
Vorerst darf darauf hingewiesen werden, dass Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gem. § 17 Abs. 1 Z 5 nach wie vor verbotene Waffen der Kategorie A Waffengesetz (WaffG) darstellen.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit 1.1.2019 im § 17 Abs. 3b WaffG eine besondere Regelung für Inhaber einer gültigen Jagdkarte geschaffen, diese lautet wie folgt:

Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt 2 von 2 ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.

Dies bedeutet, dass Einfuhr, Erwerb, Besitz und Führen von Schalldämpfer für Inhaber einer gültigen Jagdkarte daher seit 1.1.2019 an keine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist.
Das Mitbringen oder Einführen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles in das Bundesgebiet ist Jägern unter der Voraussetzung erlaubt, wenn sie nachweisen, dass sie die mitgebrachten oder eingeführten Schalldämpfer zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden. Eine Eintragung in einem Europ. Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.
Ob für die Einfuhr der genannten Vorrichtung in einen anderen Staat eine Bewilligung erforderlich ist, wäre vor einer geplanten Reise bei der jeweiligen nationalen Behörde zu erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
14. Januar 2019
Für den Bundesminister:
Zitatende:

Jetzt sind hoffentlich auch die letzten Zweifel ausgeräumt.

Übrigens... Beim Kauf eines Schalldämpfers übers Internet für einen Österreicher braucht man nur die Kopie einer gültigen Jagdkarte mitshcicken und fertig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Jan 2010
Beiträge
4.803
So, nachdem hier doch einige meine Aussage bzgl. Schalldämpfereinfuhr anzweifeln stell ich noch das Antwortschreiben bzw. einen Auszug davon ein.

Zitat:
Vorerst darf darauf hingewiesen werden, dass Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gem. § 17 Abs. 1 Z 5 nach wie vor verbotene Waffen der Kategorie A Waffengesetz (WaffG) darstellen.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit 1.1.2019 im § 17 Abs. 3b WaffG eine besondere Regelung für Inhaber einer gültigen Jagdkarte geschaffen, diese lautet wie folgt:

Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt 2 von 2 ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.

Dies bedeutet, dass Einfuhr, Erwerb, Besitz und Führen von Schalldämpfer für Inhaber einer gültigen Jagdkarte daher seit 1.1.2019 an keine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist.
Das Mitbringen oder Einführen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles in das Bundesgebiet ist Jägern unter der Voraussetzung erlaubt, wenn sie nachweisen, dass sie die mitgebrachten oder eingeführten Schalldämpfer zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden. Eine Eintragung in einem Europ. Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.
Ob für die Einfuhr der genannten Vorrichtung in einen anderen Staat eine Bewilligung erforderlich ist, wäre vor einer geplanten Reise bei der jeweiligen nationalen Behörde zu erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
14. Januar 2019
Für den Bundesminister:
Zitatende:

Jetzt sind hoffentlich auch die letzten Zweifel ausgeräumt.

Übrigens... Beim Kauf eines Schalldämpfers übers Internet für einen Österreicher braucht man nur die Kopie einer gültigen Jagdkarte mitshcicken und fertig.

du hast doch gerade Bundesgesetz zitiert. Das ist für ganz Österreich gleich. Aber es gelten
in den einzelnen Bundesländern individuelle Landesjagdgesetze welche zu beachten sind.
ZB. in OÖ darf ich den Dämpfer besitzen, mitbringen und einführen, aber damit jagen
bis zu Änderung des Landesjagdgesetzes darf ich noch nicht. Ist das in den anderen
Bundesländern unterschiedlich? Bitte um Aufklärung, danke ...

kreuz
 
Registriert
27 Aug 2018
Beiträge
3.095
In Nö sind sie ebenfalls erlaubt...
wenn ich das bisher richtig gehört habe, sind sie bis auf OÖ überall schon im JG genehmigt.
 
Registriert
30 Dez 2004
Beiträge
20.331
du hast doch gerade Bundesgesetz zitiert. Das ist für ganz Österreich gleich. Aber es gelten
in den einzelnen Bundesländern individuelle Landesjagdgesetze welche zu beachten sind.
ZB. in OÖ darf ich den Dämpfer besitzen, mitbringen und einführen, aber damit jagen
bis zu Änderung des Landesjagdgesetzes darf ich noch nicht. Ist das in den anderen
Bundesländern unterschiedlich? Bitte um Aufklärung, danke ...

kreuz
meines Wissens ist OÖ das einzige Bundesland das noch hinterherhängt und in dem vom Jagdgesetz her die Verwendung des Schalldämpfers zur Jagd verboten ist.
 
Registriert
2 Nov 2015
Beiträge
264
Übrigens... Beim Kauf eines Schalldämpfers übers Internet für einen Österreicher braucht man nur die Kopie einer gültigen Jagdkarte mitshcicken und fertig.
Wobei manche Händler in Österreich verbotene Waffen wie Schalldämpfer wegen des Versandhandelverbots von Waffen und Munition an Endverbraucher (Gewerbeordnung Paragraf 50/2) nicht versenden wollen.
 
Registriert
30 Dez 2004
Beiträge
20.331
ich muss mich korrigieren.... der Schalldämpfer darf auch in Wien noch nicht zur Jagd eingesetzt
Wobei manche Händler in Österreich verbotene Waffen wie Schalldämpfer wegen des Versandhandelverbots von Waffen und Munition an Endverbraucher (Gewerbeordnung Paragraf 50/2) nicht versenden wollen.

Schalldämpfer ist KEINE Waffe sondern ein Gegenstand.
 
Registriert
15 Jan 2010
Beiträge
4.803
meines Wissens ist OÖ das einzige Bundesland das noch hinterherhängt und in dem vom Jagdgesetz her die Verwendung des Schalldämpfers zur Jagd verboten ist.

das Antwortschreiben anlässlich meines Mails an den OÖLJV wegen Schalldämpergebrauch lautet:

Wir haben den Landesgesetzgeber vor geraumer Zeit darauf hingewiesen, dass wohl das Jagdgesetz an die Verwendung des Schalldämpfers angepasst werden müsse.
Derzeit ist die Verwendung des Schalldämpfers im Revier ja nicht relevant, aber sehr wohl ab 1. Mai. Dem Oö Landesjagdverband wurde seitens der Politik versprochen, dass bis dahin das Jagdgesetz angepasst wird.

Beste Grüße und Weidmannsheil,
Christopher Böck


Mag. Christopher Böck
Geschäftsführer / COO
Wildbiologe
OÖ Landesjagdverband
4490 St. Florian, Hohenbrunn 1


WmH - kreuz
 
Registriert
2 Okt 2008
Beiträge
5.564
Jagdnet schreibt mit Eintrag vom 26.02.2019, dass die Ausübung der Jagd mit Schalli in Salzburg ebenfalls (noch) verboten ist.

In Stegenwald sollte man den Schalli verwenden dürfen. Bevor ich das nächste mal hinpilgere, frage ich trotzdem sicherheitshalber bei der Salzburger Jägerschaft, ob das ok geht.
 
Registriert
2 Jan 2011
Beiträge
101
Jagdnet schreibt mit Eintrag vom 26.02.2019, dass die Ausübung der Jagd mit Schalli in Salzburg ebenfalls (noch) verboten ist.

In Stegenwald sollte man den Schalli verwenden dürfen. Bevor ich das nächste mal hinpilgere, frage ich trotzdem sicherheitshalber bei der Salzburger Jägerschaft, ob das ok geht.
Das Jagdrecht greift auf Schießplätzen nicht
 
Registriert
2 Okt 2008
Beiträge
5.564
Danke für den Hinweis.

Auf allen Schießständen, wo ich nicht regelmäßig vorbeikomme, erfrage ich trotzdem gerne vorher den aktuellen Hausbrauch. Ist ja nicht immer alles logisch, was da an Sicherheitsvorschriften herumgeistert.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
157
Zurzeit aktive Gäste
497
Besucher gesamt
654
Oben