Auch wenn die Zuverlässigkeitsbestimmungen im BJG und im WaffG durchaus unterschiedliche Ausgangspunkte haben, ist es rechtswidrig, jemand die Eintragung zu verweigern ohne gleichzeitig ein Entzugsverfahren für den JS zu initiieren weil waffenrechtlich vom Bedürfnis und der Erlaubnis auf den JS referenziert wird..
Eben, so sehe ich das auch!
ICH würde folgendes machen:
Langwaffe(-n) kaufen und mit nach Hause nehmen.
Innerhalb
einer (!!!) Woche einen Brief an die zuständige Sachbearbeiterin schreiben mit der Nachricht, daß diese Waffen jetzt in meinen Besitz übergegangen sind und diesen Brief (
und das ist jetzt das Wichtige!!!!!)
PER EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
an die Behörde senden (NICHT an die Sachbearbeiterin, denn die Behörden haben immer Postempfangsbevollmächtigte!) und um Zusendung des WBK an meine Adresse bitten.
Damit bin ich meiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Wielange die Sachbearbeiterin braucht, kann mir dann am Allerwertesten vorbeigehen.
Wenn man sie ärgern will, schreibt man nach einem Monat eine Mahnung auf Erledigung. :lol:
Selbstverständlich gilt: IMMER eine Kopie des Schreibens und des zurückgekommenen Rückscheins dabei haben, wenn man mit der Waffe unterwegs ist.
Rolf2
Nachtrag:
Folgende Informationen sind bei diesem Schreiben anzugeben:
- Datum der Überlassung (was durchaus unterschiedlich zum Kaufdatum sein kann, wenn z.B. die Waffe zuerst gekauft wird und dann aber noch ein ZF montiert wird).
- Überlasser (also der Verkäufer etc.)
- Waffentyp (Repetierer, Kipplauf usw.)
- Kaliber
- Waffennummer
Habe ich noch etwas vergessen?