Jagdpacht vererbbar ?

Registriert
24 Sep 2007
Beiträge
43
Hallo auch, Nach meiner Erkenntnis war es in der Vergangenheit so, dass man ein Jagdpachtverhältnis beim Todesfall vererben kann. Heute sagt mir ein guter Freund, dass es seit ein paar Jahren nicht mehr so ist und nicht mehr vererbt werden kann. Ist das so?
Besten Gruss.
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.377
friesischherb schrieb:
Hallo auch, Nach meiner Erkenntnis war es in der Vergangenheit so, dass man ein Jagdpachtverhältnis beim Todesfall vererben kann. Heute sagt mir ein guter Freund, dass es seit ein paar Jahren nicht mehr so ist und nicht mehr vererbt werden kann. Ist das so?
Besten Gruss.

Pacht und auch Miete ist vererbbar!
Da hat sich nichts geändert.
 

hem

Registriert
18 Feb 2006
Beiträge
2.242
Pacht und auch Miete ist vererbbar!

Das heißt aber auch, das die PFLICHTEN vererbt werden!
Stirbt etwa der Pächter vor Ende des Pachtvertrages, erben seine Angehörigen auch die Verpflichtung, die Jagdpacht für die noch ausstehenden Jahre weiter zu bezahlen!

Das kann kritisch werden, wenn

a. Die Mittel fehlen, oder
b. unter den Erben kein geeigneter Jäger ist.

Letztendlich kann man in so einem Fall nur versuchen, sich mit dem Verpächter zu arrangieren.
Alternativ könnte man versuchen, beim Abschluss des Pachtvertrages in diesen eine Klausel einzubauen, die die Erben freistellt
 
Registriert
7 Jul 2003
Beiträge
5.210
@friesischherb: guck in das für das Revier gültige Landesjagdgesetz - dort sind in aller Regelmäßigkeit Ausführungen für den Todesfall des Pächters zu finden.
Desweiteren können im Pachtvertrag dazu noch Regelungen getroffen sein - also mal rausholen und nachlesen.


Friese :?: :?: :?:

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) schrieb:
§ 21
Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des
Jagdpachtvertrages
(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin
oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die
Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten
Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll. Die
benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten
Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits
vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Frist nach § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmt die Jagdbehörde

Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein schrieb:
§ 14
Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

Stirbt eine Pächterin oder ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdausübungsberechtigte Erbin oder einen jagdausübungsberechtigten Erben zu benennen. Ist keine der erbenden Personen jagdausübungsberechtigt, so haben sie der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. Wird innerhalb einer den erbenden Personen gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der erbenden Personen treffen.
 
Registriert
14 Feb 2005
Beiträge
7.862
hem schrieb:
Das heißt aber auch, das die PFLICHTEN vererbt werden!
Stirbt etwa der Pächter vor Ende des Pachtvertrages, erben seine Angehörigen auch die Verpflichtung, die Jagdpacht für die noch ausstehenden Jahre weiter zu bezahlen!

Das kann kritisch werden, wenn

a. Die Mittel fehlen, oder
b. unter den Erben kein geeigneter Jäger ist.

Letztendlich kann man in so einem Fall nur versuchen, sich mit dem Verpächter zu arrangieren.
Alternativ könnte man versuchen, beim Abschluss des Pachtvertrages in diesen eine Klausel einzubauen, die die Erben freistellt

Es gibt keine Verpflichtung der Erben in den Jagdpachtvertrag einzusteigen.

Meines Wissens kann auch im Pachtvertrag vereinbart werden, das die Pacht mit dem Tod des Pächters endet, also keine Erben einsteigen können.
 
Registriert
24 Sep 2007
Beiträge
43
So...ich hab mich gestern Abend noch mal schlau gefragt, da sich gestern auf unserer Hegeringsversammlung weitere Jagdpächter genauso äusserten. Es ist so, dass bei uns in den umliegenden Jagdgenossenschaften in der Satzung festgelegt ist, dass Jagdpacht nicht vererbbar ist.
Hatte ich nicht gewusst und auch kaum für möglich gehalten.
 

IMI

Registriert
17 Feb 2009
Beiträge
2.133
friesischherb schrieb:
So...ich hab mich gestern Abend noch mal schlau gefragt, da sich gestern auf unserer Hegeringsversammlung weitere Jagdpächter genauso äusserten. Es ist so, dass bei uns in den umliegenden Jagdgenossenschaften in der Satzung festgelegt ist, dass Jagdpacht nicht vererbbar ist.
Hatte ich nicht gewusst und auch kaum für möglich gehalten.

Daher empfiehlt es sich, wenn einem etwas an der Pacht liegt, gleich 2 Pächter eintragen zu lassen. Dann bliebe die Pacht immer beim zweiten; oder gibts da Einschränkungen?
 
Registriert
26 Aug 2008
Beiträge
391
Hallo zusammen,

Hier ein Beispiel wie es in Hessen im Pachtvertrag geregelt werden kann Es stehen zwei Alternativen zur Wahl:

§ 17 Tod des Pächters
(1) Stirbt ein Alleinpächter oder Mitpächter, haben seine Erben eine jagdpachtfähige
Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen, die für sie die Rechte und
Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag wahrnimmt, sofern sie diese mangels eigener
Jagdpachtfähigkeit nicht ausüben können. Als Benannte haben Mitpächter,
Unterpächter und Inhaber einer Jagderlaubnis des betroffenen Jagdbezirks Vorrang
vor außenstehenden Dritten, ausgenommen vor Verwandten und Verschwägerten
des ersten und zweiten Grades des / der Erben. Die zur Benennung vorgesehene
Person bedarf der Zustimmung des Verpächters und der übrigen Mitpächter, die
Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Im übrigen gilt § 14
Abs. 2 HJagdG.
(2) Kommt eine nach Abs. 1 notwendige Benennung nicht zustande, endet der
Pachtvertrag beim Tod eines Alleinpächters mit der Neuverpachtung des
Jagdbezirks, beim Tod eines Mitpächters ihm gegenüber mit der Übernahme seines
Anteils durch die verbleibenden Mitpächter oder mit der Neuverpachtung seines
Anteils, jeweils spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab dem Ende
des Sterbemonats. Im voraus über das Ende des Pachtvertrages hinaus gezahlter
Pachtpreis ist dem / den Erben vom Verpächter zu erstatten.
(3) Beim Tode eines Mitpächters bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern
bestehen. § 13a BJagdG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass eine Kündigung
frühestens zum Ablauf des sechsten des auf den Sterbemonat folgenden Monats
zulässig ist.

Alternativ:

§ 17a Tod des Pächters
(1) Mit dem Tod eines Alleinpächters endet der Pachtvertrag. Dem Verpächter steht
noch längstens für den Sterbemonat und die drei anschließenden Monate der
Pachtpreis zu, darüber hinaus im voraus gezahlter Pachtpreis ist den Erben zu
erstatten. Nutzen und sonstige Lasten der Jagd während dieser Zeit fallen noch den
Erben an, soweit der Verstorbene davon betroffen wäre.
(2) Mit dem Tod eines Mitpächters endet der Pachtvertrag ihm gegenüber. Für den
Pachtpreis sowie die Nutzen und sonstigen Lasten der Jagd gilt Absatz 1 S. 2 und
S. 3 entsprechend. Für die übrigen Beteiligten findet § 13a BJagdG Anwendung mit
der Maßgabe, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf des dritten des auf den
Sterbemonat folgenden Monats zulässig ist.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
135
Zurzeit aktive Gäste
448
Besucher gesamt
583
Oben