Jagdliche Selbstlader in Baden-Württemberg

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Seit der letzten Rechtsänderung dürfen in einem Jagdselbstlader drei Patronen sein - grundsätzlich.

Angeblich wäre das in Baden-Württemberg anders, angeblich wären 5 Schuss erlaubt.

Was stimmt da nun, bitte?
 
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In BW sind vom JWMG halbautomatische Waffen mit 5 Patronen geladen bei der regulären Jagd erlaubt. [JWMG § 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) ]

10 Patronen sind bei der Nachsuche für anerkannte Gespanne erlaubt (mehr gibt das WaffG nicht her) [DVO JWMG §17 Abs. 3]
 
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Wenn es sich mal wieder etabilieren würde, daß man nur dann den Finger krümmt, sollte man sich sicher sein zu treffen.....

10 im Magazin....

Ich geh nur mit 7 los....

War immer was übrig....
 
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Da das ganze wunderbar geklärt ist kapere ich den Thread jetzt.

Wie ist es in den übrigen Bundesländern eigentlich, wenn ich in ein Magazin 3 Schuss lade und es bei leerem Patronenlager in die Büchse einführe? Da unterladen als geladen gilt dürfte das doch eigentlich gegen das Gesetz verstoßen, da man sich auf der Jagd befinden, bis zu dem Zeitpunkt, wenn man durchlädt.
 
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Laut Bundesjagdgesetz ist es verboten, mit Haumlbautomaten zu jagen, die mit mehr als drei Patronen geladen sind. Völlig wumpe, ob 3 im Magazin oder 2 im Magazin und 1 im Patronenlager. Nur mehr als insgesamt 3 sind verboten.
 
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Halb(au)tomaten ....haben auf der Jagd sowieso nix verloren.....völlig egal wieviel da zugeführt wird....

Schlumpschützenplempen....

Geh raus nun...Die Sonne scheint ...;)
 
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Laut Bundesjagdgesetz ist es verboten, mit Haumlbautomaten zu jagen, die mit mehr als drei Patronen geladen sind. Völlig wumpe, ob 3 im Magazin oder 2 im Magazin und 1 im Patronenlager. Nur mehr als insgesamt 3 sind verboten.
Nicht ganz richtig. Laut Bundesjagdgesetz ist es verboten "mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen"

Schießt Du auf eine Wanderratte, sagt das BJagdG nichts dazu. Die BArtSchV sagt dazu aber: "Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten: .... mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann"
 
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Doch alles richtig! Da ich ja schrieb, "zu jagen" und laut §1 BJG Jagd sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild bezieht. Wanderratten und Co. sind kein Wild. Ergo kann man auch nicht auf Wanderratten im Sinne des BJG jagen.
 
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15 Jan 2024
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Will heuer auch einen Halbautomaten ausprobieren bei einer Drückjagd. Mal schauen wie sinnvoll sich das erweist. Mache mir aber auch keine Sekunde Sorgen, mit den 98'er Systemen fragen mich die Anderen ob ich mit einem Halbautomat waidwerke.
 

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