Ist dieser Möbeltresor als Waffenschrank zulässig?

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Sorry, aber die Entwicklung des Tröts ist irgendwie aberwitzig.
Öffentlich diskutieren wir, wie Schlüssel (ja, bestimmte) aufzubewahren sind. :19: **
Gibt es eine Vorschrift dazu?
Eben.
Also bleibt die Frage wie nun der Schlüssel tatsächlich aufzubewahren ist.
Richtig halt!

Die Frage "angemessen" (womöglich gar ein unbestimmter Rechtsbegriff?*) oder nicht, wird auch vom Richter aus seiner ex post-Sicht zu bestimmen sein.
Aber vorher gilt ex ante. Da unternehme ich alles, was ich für angemessen halte! Es sei denn, es gibt eine Vorschrift dazu! Und das wird der Richter dann zu beurteilen haben. Mein Wissen, die Umstände etc pp.
Weshalb wohl gilt für die unbewohnte Jagdhütte etwas anderes, als für mein ständig bewohntes Haus? Eben, weil da gewisse Dinge von vorne herein wahrscheinlicher erscheinen.

Bsp. Söhnchen fährt ungefragt mit Dadds Benz. Ohne Fahrerlaubnis!
so, und?
Macht er das öfters, dann hat Dadd ein Problem! Aber wenn er nicht damit rechnen musste, das erste mal?
Wo war gleich der Schlüssel? Eben!
Väterchen konnte oder musste damit rechnen, weshalb dann ein anderer Maßstab anzulegen ist! Also kommt es auf die Situation und das an, was ich in dieser Situation vernünftigerweise zu tun hatte.

Also lasst Entspannung einkehren.



* wen es interessiert, was das ist: klick





** Ah, Edith sagt, die Eingangsfrage alleine ist ja gerechtfertigt. Also nicht missverstehen!
 
A

anonym

Guest
Ich hab das hier schon tausendmal geschrieben. Wer den Schlüssel nicht wenigstens gleichwertig wie die Waffen oder am Mann aufbewahrt, wird wegen Problemen mit dem § 36 WaffG sehr wahrscheinlich seine Pappen verlieren, wenn die Waffen wegen eines Schlüssels im falschen Behältnis einfach(er) entwendet werden, als es der Täter beim Öffnen der Schränke sonst normal gehabt hätte. Und der Waffenbesitzer tut uns zudem dann allen wieder einen Bärendienst damit, wenn mit den Plempen dann wieder mal was Grauenhaftes passiert. Es muss nicht immer für alles Vorschriften geben, man kann auch mal den gesunden Menschenverstand einschalten. Die Klassen für Waffen stehen auf Papier, es versteht sich von selbst, dass bei Unterbringung der Schlüssel von den gleichen Klassen ausgegangen werden MUSS, weil man sonst die Schränke oder Schrankklassen im Extremfall bis hin zur Zigarrenkiste abwerten würde. Es kann daher nur geraten werden, bei Waffen für B oder höher auch den Schlüssel in B oder höher aufzubewahren, will man nicht riskieren, Eigentum und viel Geld zu verlieren. Und es ist nach herrschender RSpr. auch nicht von einem Gnadenerweis der Verwaltungsgerichte auszugehen, sondern stringent von einem Urteil, wie Muck und ich es hier schon zigfach geschrieben haben. Ganz sicher sogar. Wer wettet mit mir?
 
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DWM1915 schrieb:
Ich hab das hier schon tausendmal geschrieben. Wer den Schlüssel nicht wenigstens gleichwertig wie die Waffen oder am Mann aufbewahrt, wird wegen Problemen mit dem § 36 WaffG sehr wahrscheinlich seine Pappen verlieren, wenn die Waffen wegen eines Schlüssels im falschen Behältnis einfach(er) entwendet werden, als es der Täter beim Öffnen der Schränke sonst normal gehabt hätte. Und der Waffenbesitzer tut uns zudem dann allen wieder einen Bärendienst damit, wenn mit den Plempen dann wieder mal was Grauenhaftes passiert. Es muss nicht immer für alles Vorschriften geben, man kann auch mal den gesunden Menschenverstand einschalten. Die Klassen für Waffen stehen auf Papier, es versteht sich von selbst, dass bei Unterbringung der Schlüssel von den gleichen Klassen ausgegangen werden MUSS, weil man sonst die Schränke oder Schrankklassen im Extremfall bis hin zur Zigarrenkiste abwerten würde. Es kann daher nur geraten werden, bei Waffen für B oder höher auch den Schlüssel in B oder höher aufzubewahren, will man nicht riskieren, Eigentum und viel Geld zu verlieren. Und es ist nach herrschender RSpr. auch nicht von einem Gnadenerweis der Verwaltungsgerichte auszugehen, sondern stringent von einem Urteil, wie Muck und ich es hier schon zigfach geschrieben haben. Ganz sicher sogar. Wer wettet mit mir?

Lieber DWM. Kommt ja sonst nicht vor, aber hier bin ich nicht ganz deiner Meinung. Was ich geschrieben habe, deckt sich zum Teil mit deinem obigen, aber eben erst im casus belli.
Was ich mit dem Schlüssel mache unterliegt zunächst mal meiner (Vernunfts-) Entscheidung und das meine ich vor allem in bezug auf eine Nachschau. Da würde ich es nicht akzeptieren, wenn ich gerügt würde, nur weil der Schlüssel nicht in gleichem Stufengelass bewahrt würde.
Ich kann ja auch den Schlüssel stets bei mir haben, und wenn ich zu hause bin, setcke ich ihn in eine Verwahrgelass etwelchter Art. Ich kann ja darüber wachen. Habe ich dieses im Schlafzimmer, dürfte es auch im Einbruchsfall angemessen gewesen sein. Gegen Gewaltverbrecher bin ich (ohne Waffe) eh machtlos.
 
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solmspruefung schrieb:
Ich kann ja auch den Schlüssel stets bei mir haben, und wenn ich zu hause bin, setcke ich ihn in eine Verwahrgelass etwelchter Art. Ich kann ja darüber wachen. Habe ich dieses im Schlafzimmer, dürfte es auch im Einbruchsfall angemessen gewesen sein. Gegen Gewaltverbrecher bin ich (ohne Waffe) eh machtlos.

Hier liegt der grösste Denkfehler:

Es wird allzu häufig angenommen, die vom Gesetzgeber erlassenen Aufbewahrungsvorschriften sollten die Waffen vor Einbruchdiebstahl schützen. Dann wären wir aber mindestens verpflichtet worden, die Schränke zu verankern.
Wovor die Waffen in erster Linie geschützt werden sollen, ist der unberechtigte Zugriff von im Haushalt lebenden Personen.

Wenn sich dein Sohn morgens um halb Drei in dein Schlafzimmer schleicht um dir den Schlüssel vom Nachtkästchen zu ziehen, dürfte diese Aufbewahrung in den Augen vieler Richter daher eher unangemessen gewesen sein.
 
A

anonym

Guest
solmspruefung schrieb:
1. Lieber DWM. Kommt ja sonst nicht vor, aber hier bin ich nicht ganz deiner Meinung.
.........
2. Ich kann ja auch den Schlüssel stets bei mir haben .... Ich kann ja darüber wachen.

1. Ist ja kein Beinbruch, damit werd ich schon fertig ;-) Ich nehm das niemandem übel. Ich gehe bei VG und AG und Thema Waffenrecht inzwischen vom Regelfall der Rechtsbeugung aus, daher ist meine Meinung zu solchen Dingen sooo restriktiv, dass man bei Übernahme derselben ins richtige Leben wenigstens nicht damit rechnen muss, durch einen Provinzrichter sein Eigentum zu verlieren. Es nützt nichts, recht zu haben, wenn man kein Recht bekommt, wenns drauf ankommt. Das heißt ja nicht, dass ich solche Zustände nicht immer wieder an unterschiedlichen Stellen entsprechend verurteile, ich nehme sie ja keineswegs klaglos hin..........

2. Das wäre ja dann so in Ordnung. Für den Fall der Kontrolle rate ich dennoch, diese Typen vor dem Haus stehen zu lassen und augenblicklich keine Zeit zu haben. IN JEDEM FALL, UNABHÄNGIG VOM HIER IN REDE STEHENDEN SACHVERHALT. Dann müssen die entweder einen Termin machen oder nochmal unangekündigt kommen. Wenn das der Fall ist, rate ich, den Schlüssel am Mann zu haben, dann liegt auch ggf. keine Patrone mehr vor oder neben einem Schrank, die man nachts vom Ansitz kommend dort aus dem Mantel fallend "verloren" hat, das kann alles inzwischen negative Folgen haben. Man vergibt sich nichts mit allem und kann so derlei behördlicherseits verfassungswidriges Tun wenigstens halbwegs unbeschadet überstehen. Ich rate jedenfalls nicht dazu, die Grenzbereiche so wie dargestellt auch auszureizen. Wenn man das aber tut, muss man es ja nicht jedem und auch nicht der Behörde gegenüber kundtun. :27:
 
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.44-40 schrieb:
solmspruefung schrieb:
Ich kann ja auch den Schlüssel stets bei mir haben, und wenn ich zu hause bin, setcke ich ihn in eine Verwahrgelass etwelchter Art. Ich kann ja darüber wachen. Habe ich dieses im Schlafzimmer, dürfte es auch im Einbruchsfall angemessen gewesen sein. Gegen Gewaltverbrecher bin ich (ohne Waffe) eh machtlos.

Hier liegt der grösste Denkfehler:

Es wird allzu häufig angenommen, die vom Gesetzgeber erlassenen Aufbewahrungsvorschriften sollten die Waffen vor Einbruchdiebstahl schützen. Dann wären wir aber mindestens verpflichtet worden, die Schränke zu verankern.
Wovor die Waffen in erster Linie geschützt werden sollen, ist der unberechtigte Zugriff von im Haushalt lebenden Personen.

Wenn sich dein Sohn morgens um halb Drei in dein Schlafzimmer schleicht um dir den Schlüssel vom Nachtkästchen zu ziehen, dürfte diese Aufbewahrung in den Augen vieler Richter daher eher unangemessen gewesen sein.

Erstens hätte der Gesetzgeber sicher nicht den 0-er schrank zunächst als Standard ins Gesetz geschrieben, wenn das - trotz Winnenden - der Fall wäre. Und verankern ist in bestimmten Fällen durchaus vorgeschrieben.

Zweitens geht mir der Hut hoch, wenn Beiträge entweder nicht gelesen oder nicht verstanden werden und unsinnige Kommentare dazu kommen.
Wo habe ich denn irgendwas über Nachtkästchen als Aufbewahrungsort geschrieben?
Den Schlüssel vom Nachtkästchen kann der Sohnemann ruhig abziehen, der passt aber nicht am Waffenschrank.
Mir ging es im gesamten Thread nicht um Leichtsinn oder Dummheit, sondern um vernünftige Schlüsselaufbewahrung und nicht um den vorauseilenden Gehorsam laut BLKA.
Genauso wie ich den vorauseilenden Gehorsam bei erlaubnisfreien Führen ablehne. all dies - und da widerspreche ich DWM vehement - führt nur dazu, dass die selbst auferlegten Restriktionen irgendwann ins Gesetz münden.
Rechtsbeugung macht auch nicht vor völlig gesetzeskonformem Verhalten halt. (DWM, das weißt Du am besten)
 

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