Irrer Nachbarshund und Leberwurst

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR> Die Anbindehaltung, auch an einer Kette, ist erlaubt, wenn der Hund an einer Laufvorrichtung und mit zwei drehbaren Wirbeln angebunden ist. Wenn man den Hund an einer Kette halten will, muss sich der Hund jederzeit in einer Schutzhütte zurückziehen können

Grundsätzlich verboten ist die Anbindehaltung bei:
(1) Hunden bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
(2) tragenden Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit,
(3) säugende Hündinnen und
(4) bei kranken Hunden, denen die Anbindung Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen eine mindestens sechs
Meter lange Laufvorrichtung zur Verfügung steht, an der sie frei gleiten können und die ihnen
einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet.
3. Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden,
die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
4. Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muss von geringem Eigengewicht und gegen
Verkürzung durch Aufdrehen gesichert sein, beispielsweise mittels zwei drehbarer Wirbel.
5. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes
behindern oder zu Verletzungen führen können. Insbesondere muss dem Hund das ungehinderte
Aufsuchen der Schutzhütte möglich sein.
6. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

OlafDie Anbindehaltung, auch an einer Kette, ist erlaubt, wenn der Hund an einer Laufvorrichtung und mit zwei drehbaren Wirbeln angebunden ist. Wenn man den Hund an einer Kette halten will, muss sich der Hund jederzeit in einer Schutzhütte zurückziehen können

Grundsätzlich verboten ist die Anbindehaltung bei:
(1) Hunden bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
(2) tragenden Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit,
(3) säugende Hündinnen und
(4) bei kranken Hunden, denen die Anbindung Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen eine mindestens sechs
Meter lange Laufvorrichtung zur Verfügung steht, an der sie frei gleiten können und die ihnen
einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet.
3. Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden,
die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
4. Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muss von geringem Eigengewicht und gegen
Verkürzung durch Aufdrehen gesichert sein, beispielsweise mittels zwei drehbarer Wirbel.
5. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes
behindern oder zu Verletzungen führen können. Insbesondere muss dem Hund das ungehinderte
Aufsuchen der Schutzhütte möglich sein.
6. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

Olaf <HR></BLOCKQUOTE>

Korrekt und allgemein bekannt. Darum gings aber nicht, es war eindeutig nur von Kettenhaltung die Rede, ohne Lauf.
Gruß...
 
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28 Sep 2004
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stimmt das eigentlich, daß die mast-schweine alle extra mit aujetzki geimpft werden/wurden, damit man erkennen kann, ob sie überhaupt geimpft worden sind? jetzt fragt bitte nicht, wo ich das her hab, hab ich jedenfalls immer geglaubt, aber vielleicht haben mir das meine eltern nur erzählt, damit unser hund von mir auf gar keinen fall schweinefleisch kriegt?? irgendwer, der sich da mehr auskennt?
 

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