Hypothetische Frage

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Moin Gemeinde,

mal angenommen Pächter "X" gerät in "finanzielle" Schwierigkeiten und kann seine Pacht nicht mehr so ohne weiteres bezahlen.
Daraufhin nimmt Pächter "X" einen Gast "Y" mit ins Revier und lässt diesen gegen Bares Abschüsse tätigen.

Das Problem: Gast "Y" hat gar keinen Jagdschein und erlegt das Wild mit den Waffen von Pächter "X".
Welche Straftaten liegen vor ?

:?:
Gruß
WB[/b]
 
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ein Stud jur, der zu faul ist für seine Hausarbeit selbst zu suchen.

:lol:
 
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Welche § beide jeweils vom WaffG und BJagdG gebrochen haben weis ich gerade nicht aufzuzählen.
Aber das hypothetische Endergebnis wird sein, dass der Pächter sein Problem mit der Pachtfinanzierung sicher gelöst hat...
Keine Waffenerlaubnis und kein Jagdschein = keine Pacht...
Wenn andere finanzielle Probleme doch auch so einfach zu lösen wären... :roll:
 

steve

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Waidblatt schrieb:
Moin Gemeinde,

mal angenommen Pächter "X" gerät in "finanzielle" Schwierigkeiten und kann seine Pacht nicht mehr so ohne weiteres bezahlen.
Daraufhin nimmt Pächter "X" einen Gast "Y" mit ins Revier und lässt diesen gegen Bares Abschüsse tätigen.

Das Problem: Gast "Y" hat gar keinen Jagdschein und erlegt das Wild mit den Waffen von Pächter "X".
Welche Straftaten liegen vor ?

:?:
Gruß
WB[/b]

M.E. liegt nur eine Straftat nach WaffG vor. Bei X durchs Überlassen und bei Y durch den Besitz und das Führen.
 
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@Steve

Mal angenommen :roll:
"Y" hat eine WBK und auch einen Jagdschein, allerdings keinen deutschen Jagdschein.
Ist deswegen auch das unberechtigte Überlassen + Führen zu ahnden?

Gruß
WB
 
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steve schrieb:
Waidblatt schrieb:
Moin Gemeinde,

mal angenommen Pächter "X" gerät in "finanzielle" Schwierigkeiten und kann seine Pacht nicht mehr so ohne weiteres bezahlen.
Daraufhin nimmt Pächter "X" einen Gast "Y" mit ins Revier und lässt diesen gegen Bares Abschüsse tätigen.

Das Problem: Gast "Y" hat gar keinen Jagdschein und erlegt das Wild mit den Waffen von Pächter "X".
Welche Straftaten liegen vor ?

:?:
Gruß
WB[/b]

M.E. liegt nur eine Straftat nach WaffG vor. Bei X durchs Überlassen und bei Y durch den Besitz und das Führen.

Nicht zu vergessen ggf erfolgte abschüssse dur einen nicht Jagdscheininhaber und möglicherweise nicht kundigen.
 
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Waidblatt: Wie wär's denn, wenn Du gleich mal alle Informationen auf den Tisch legtest und nicht Tröpfchen für Tröpfchen ?

Meiner Einschätzung nach liegen Verstöße gegen das Waffengesetz sowie der Straftatbestand Wilderei vor, sofern der Jagdschein in Deutschland nicht anerkannt ist. Wäre dieser anerkannt, stellte sich Deine Frage wohl erst gar nicht.
 
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Tierschutz - Tötung nur durch einen Kundigen -
Ein Verstoß dagegen ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit.
 
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Es währe leichter diejenigen Gesetzlichen Regelungen aufzuzählen, gegen die nicht verstoßen wurde...

Strafrechtlich;
Waffenrechtlich;
Jagdrechtlich;
Zivilrechtlich

sowohl vom " Pächter" als auch vom " Jäger"...

" Nur" mit einer Geldbuße ist das nicht mehr getan.


Andreas
 
A

anonym

Guest
SheepShooter schrieb:
.Aber das hypothetische Endergebnis wird sein, dass der Pächter sein Problem mit der Pachtfinanzierung sicher gelöst hat...... :roll:
Auch ohne Jagdschein besteht die Zahlungsverpflichtung aus dem Jagdpachtvertrag weiter.
Sonst wäre es ja zu einfach, aus jedem unliebsmen Pachtvertrag auszusteigen - wenn das Revier leergeschossen ist.- nur ein halbes Jahr keinen Jagdschein lösen...
Läuft nicht.
P. :roll:
 
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Waidblatt schrieb:
@Steve

Mal angenommen :roll:
"Y" hat eine WBK und auch einen Jagdschein, allerdings keinen deutschen Jagdschein.
Ist deswegen auch das unberechtigte Überlassen + Führen zu ahnden?

Gruß
WB

Ja, das Überlassen erfolgt nicht zu einem vom Bedürfnis des vorübergehend Berechtigten umfaßten Zweck und auch nicht im Zusammenhang damit also greift § 12 WaffG nicht.

Da es kein deutscher Jagdschein ist, greift auch § 13 WaffG nicht.

Es bleibt beim unberechtigten Überlassen durch X und unerlaubtem Waffenbesitz und unerlaubtem Führen durch Y.

Wilderei liegt nicht vor.

Hinzukommen die OWi nach dem WaffG unerlaubtes Schießen und die OWi Jagen ohne Jagdschein nach dem BJG aber danach ist nicht gefragt.

Welche und ob überhaupt Straftaten nach dem TierschG verwirklicht wurden darfst Du selber nachsehen.

WH
Amadeus
 
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@Bärentöter: :shock: so ein Mist... naja, aber zur Verlängerung wirds wohl hypothetisch nicht mehr kommen... :mrgreen:
 

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