<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alttier:
Ich bin hier vielleicht nicht ganz richtig mit meiner Frage....aber mit Recht hat sie ja was zutun.
Wo kann man denn erfahren, ob die Spaziergänger ihre Hunde im offenen Feld anleinen müssen?
Wenn ja....welches Gesetz? Und gilt dies nur für die Brut- u. Setzzeiten? Oder reicht es aus, wenn die Hunde ihrem "Herrchen" gehorschen?
Also ich bräuchte wenn ja genauen Gesetzestext, für Hessen falls es da Unterschiede von den Bundesländern her geben sollte.
Wo ist denn der Olaf....der könnte mir das jetzt bestimmt sagen
Gruß Sonja<HR></BLOCKQUOTE>
Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614
§ 10a
Verhalten in der Flur
Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des § 10, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
1. das Radfahren,
2. das Anleinen von Hunden,
3. die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs,
4. die Benutzung von Sportgeräten,
Hessisches Jagdgesetz §
(HJG)
vom 12. Oktober 1994 (GVB1. I, S606) geändert durch Gestz vom 15. Juli 1997 (GVB1. I, S.217) durch Gestz vom 8. Juni 1998 (GVB1. I, S.222) durch Gestz vom 17. Dezember 1998 (GVB1. I, S.562) und zuletzt geädert durch Gestz vom 21. Dezember 1999 (GVB1. I, S.474)
§ 32 Befugnisse von Jagdschutz und Jagdausübungsberechtigten
2.Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
4.Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
Ergo gibt es keine generelle Anleinpflicht in Hessen, man muß sich die Gemeindesatzung anschauen.
Olaf