Heute auf´m Amt

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Offensichtlich wird hier , dass es schon bei zwei "Sachkundigen" :wink: beliebige Auffassungen und Auslegungen gibt.
 
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gletscherpris schrieb:
Dennoch, es gibt keine klare Definition für "Jagdwaffe". Das Schreckschußteil muß nicht zwangläufig da rausfallen.
Die reine Zweckbestimmung - wie auch bei vielen anderen Dingen die unter das Waffenrecht fallen - macht die Jagdwaffe zur Jagdwaffe.
Die Schreckschußpistole ist eine Waffe nach Waffenrecht. Und wird zur Jagdausübung angeschafft. Und dann soll sie ein eigenes Papier zum Führen nötig machen? Nee, das ist nie und nimmer haltbar.
Moin gletscherpris,
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung zuweilen ungemein :wink:
daher :
Anl.1 (Definitionen = Fehlanzeige für "Jagdwaffen")
§ 13:
1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1.glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
Also haben wir eine Legaldefinition, das die Schußwaffe zur Jagdausübung benötigt wird und gleichzeitig nicht verboten ist.
Verboten ist das PTB-Dingens und der Launcher nicht; leider kann man sie aber nicht zur Jagdausübung (=ANEF: Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen) benötigen sondern nur zur Hundeausbildung. Auch zum Training im jagdlichen Schießen wären Platzpatronen eher suboptimal...

Der "rechtliche Hund" liegt hier bei der engen Definition der "Jagdausübung" begraben - stünde da nur "zur Jagd benötigen", gäbe ich Dir recht...

Man könnte allerdings tricksen: Gäbe es eine anerkannte jagdliche Methode, Wild vor dem Erlegen mit einem Hebeschuß aus der Signalwaffe hochzumachen, dann würde die Knallwaffe zur Jagdausübung benötigt :wink: Also laßt uns in den Blase reinschreiben, dass es schon immer waidmännische Übung war, Enten per Signalpistole zum Aufstehen zu bewegen um sie dann waidmännisch wieder runterzuholen und das Problem ist gelöst... :lol:
 
A

anonym

Guest
Schwarzbär13 schrieb:
gletscherpris schrieb:
Dennoch, es gibt keine klare Definition für "Jagdwaffe". Das Schreckschußteil muß nicht zwangläufig da rausfallen.
Die reine Zweckbestimmung - wie auch bei vielen anderen Dingen die unter das Waffenrecht fallen - macht die Jagdwaffe zur Jagdwaffe.
Die Schreckschußpistole ist eine Waffe nach Waffenrecht. Und wird zur Jagdausübung angeschafft. Und dann soll sie ein eigenes Papier zum Führen nötig machen? Nee, das ist nie und nimmer haltbar.
Moin gletscherpris,
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung zuweilen ungemein :wink:
daher :
...

Jo, das tut er, der berühmte Blick ins Gesetz.

Da steht der erweiterte Bedürfniszweck. Davon dass bei der Schußwaffe auch ein Geschoß mit rausfliegen muss beim Abfeuern finde ich nichts.
(§ 13)
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
Die Verwendung gemäß dem Bedürfniszweck macht die Waffe zur Jagdwaffe.
Absätze 1 + 2 betreffen Erwerb und Besitz, die sind aber bei der Schreckschußwaffe kein Thema sondern lediglich das Führen.
 
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A.M.A.D.E.U.S schrieb:
Duckdichundwech schrieb:
..glaubs mir..Du brauchst für den Range Launcher einen kleinen Waffenschein :idea:

Feststellungsbescheid des BKA

DDUW - Das ist das Problem der Waffenbesitzer, Behörden und deren Vertreter die etwas glauben. Das richtet sich übrigens nicht gegen Dich. Letztlich haben die SB oft nur zu vollziehen was höheren Ortes vorgegeben wird. Stichwort Ministerialbürokratie - Windisch lässt grüßen.
 
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Männer..auch ich bin lernfähig..ich lass es offiziell klären..... :!:
..nur einen Einwand hab ich noch......diese "Wurfpistolen" werden bei uns nicht im befriedeten Bezirk verwendet.....sondern auf "fremden" Eigentumsflächen....hat das evtl. damit was zu tun, warum Hundeausbilder in diesen Fällen einen kleinen Waffenschein beantragen????? ..ich glaub, dass sind die Feinheiten der Gesetzgebung :wink:
 
A

anonym

Guest
Im Revier heißts.
Anderswo wäre der kl. Waffenschein dann schon wieder nicht das Schlechteste.
 
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gletscherpris..wir haben uns verstanden...... :roll:
.."im Revier" hab ich einfach überlesen....sorry.....wie gesagt:
Die Feinheiten des Gesetzes :idea:
 
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AMADEUS..erlaub mir trotzdem noch ne Frage....
...dieser Range Launcher wird doch meines Wissens mit einer
Patrone geladen und aus einem Aufsatz des Gerätes wird das Seilwurfgeschoss abgeschossen...dass hat doch sehr viel mit dem
Wesen einer Schreckschusswaffe zu tun...gleiches Prinzip mit dem Verschiessen von Leuchtraketen aus ner Schreckschusswaffe...
da wird ein Becher aufs Laufgewinde gedreht......
..und die Verwendung einer Schreckschusswaffe außerhalb des befriedeten Bezirkes ist erlaubnispflichtig....würden Sie mir da beipflichten?
 
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Ein Küchenmesser mit 10 cm Klinge hat doch sehr viel mit dem Wesen eines Grabendolches, eines Kampfmesser, eines Rambo-Kurzschwertes usw. zu tun. Es sticht, schneidet und ist aus Blech.
Leider unterliegt es in keinem Bereich dem WaffG, nicht einmal dem quasi ungültigen 42a.
Knapp vorbei ist auch hier, voll daneben.
 
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Dummy-Luncher werden mit einer Treibladungsmunition im Kaliber 9mm PAK
geladen. Das Gerät ist somit von der Anwendung identisch mit einer
Schreckschusswaffe.....wer Schreckschusswaffen außerhalb des befriedeten Bezirkes führt, benötigt einen kleinen Waffenschein.
Jagdscheininhaber sind von der Erteilung einer Erlaubnis für Schreckschusswaffen nicht befreit. Die erlaubnisfreien Arten des Umgangs mit Waffen sind im Waffengesetz abschließend aufgeführt. Waffen- und Jagdscheininhaber sind danach hinsichtlich des Führens einer Schreckschusswaffe nicht priviliegiert. (OVG Lüneburg; 12.11.2007)
 

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