Genau, und daß Du dieses Merkblatt zeigst, ändert daran garnichts.Soso, das Bundesverwaltungsamt is also nicht zustängig.
Genau so ist es. Ich habe Kurzwaffen, der Sohn ist allerdings noch Jungjäger und besitzt nur Flinte und Büchse, wir haben beide den Eintrag auf "Zugriff auf die Langwaffen" des jeweils anderen in der WBK vornehmen lassen und dürfen auch beide (wir sind im selben Haushalt gemeldet!) den selben Waffentresor benutzen. Er darf aber nicht an meine Kurzwaffen. Den Eintrag in den WBKs haben wir vornehmen lassen, weil wir häufiger Langwaffen tauschen und nicht jedesmal einen Leihvertrag zuhause ausfüllen wollten.Wenn ihr die Voraussetzungen für gemeinsame Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft erfüllt und das gleiche Erlaubnisniveau habt, dann ist das zulässig, auch wenn einer von Euch beiden keine Erlaubnis für eine Kurzwaffe besitzt.
So ist es bislang. Diese Konstruktion beruht auf § 13 Abs. 8 AWaffV. Ein Obergericht sagt nun, dass eine solche gemeinsame Aufbewahrung auf die Norm nicht gestützt werden kann, da sonst die Regelung in der AWaffV rechtswidrig sei.Genau so ist es.
Hilft aber verwirrten Sachbearbeiterseelen wieder auf Linie. Auch und gerad solchen, die meinen, als Volljuristen Gesetze auslegen zu müssen...Ändert aber trotzdem nichts an deren Zuständigkeiten.
Ja, denn er ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Rechtlich möglich ist das. Deine Behörde fährt allerdings eine andere (ebenfalls mögliche) Verwaltungspraxis.Ist das denn tatsächlich noch möglich? Bei uns (Sachsen) wird nur noch derjenige in eine andere WBK eingetragen, der noch keine eigene hat.
Natürlich dürfen sie gemeinsam aufbewahren. Beide haben das gleiche BedürfnisWie wäre die Handhabe im folgenden Szenario:
Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung und haben beide ihre Jagdscheine gelöst.
Der Waffenschrank wurde gekauft.
Person A hat sich eine Bockdoppelflinte gekauft und möchte die WBK nun beantragen. In der Rubrik "weitere Personen mit Zugriff auf Waffenschrank" ist sich Person A nun nicht so sicher.
Person B hat zwar einen Jagdschein, aber noch keine WBK. Zudem hat sich Person B eine Büchse bestellt, die in zwei Wochen abholbereit wäre. Dann würde Person B direkt auch die WBK beantragen und die Büchse auch in den gemeinsamen Waffenschrank stellen.
Folgende Frage / Unschlüssigkeit:
Beide Personen leben in einem Haushalt und können somit ihre Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren. Jedoch besitzt keiner der beiden eine WBK und somit hätten sie Zugang zu Waffen für die sie nicht berechtigt sind (?).
Oder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
Ich habe meine Frau mit ihrem Jagdschein in meine WBK eintragen lassen als Mitnutzerin.Wie wäre die Handhabe im folgenden Szenario:
Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung und haben beide ihre Jagdscheine gelöst.
Der Waffenschrank wurde gekauft.
Person A hat sich eine Bockdoppelflinte gekauft und möchte die WBK nun beantragen. In der Rubrik "weitere Personen mit Zugriff auf Waffenschrank" ist sich Person A nun nicht so sicher.
Person B hat zwar einen Jagdschein, aber noch keine WBK. Zudem hat sich Person B eine Büchse bestellt, die in zwei Wochen abholbereit wäre. Dann würde Person B direkt auch die WBK beantragen und die Büchse auch in den gemeinsamen Waffenschrank stellen.
Folgende Frage / Unschlüssigkeit:
Beide Personen leben in einem Haushalt und können somit ihre Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren. Jedoch besitzt keiner der beiden eine WBK und somit hätten sie Zugang zu Waffen für die sie nicht berechtigt sind (?).
Oder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
ditoIch habe meine Frau mit ihrem Jagdschein in meine WBK eintragen lassen als Mitnutzerin.
Sie hat weder Waffe noch logischerweise eine WBK.
Beide haben das gleiche Erlaubnisniveau, also ja. Siehe Ziffer 36.2.14 WaffVwVOder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
Meine Frau und ich bewahren die Waffen gemeinsam auf, wobei ich eine Kurzwaffe besitze und meine Frau zwei. Da wir auch alle Waffen gemeinsam/wechselseitig benutzen, haben wir uns sicherheitshalber gegenseitig Leihverträge geschrieben-wobei das eigentlich überflüssig ist bei Ehepartnern mit gleichem Erlaubnisniveau. Aber trau schau wem, die deutschen Bürokraten….,Meine Frau und ich bewahren die Waffen getrennt auf