Gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen

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11 Aug 2011
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Soso, das Bundesverwaltungsamt is also nicht zustängig.
Genau, und daß Du dieses Merkblatt zeigst, ändert daran garnichts.
Du mußt das Merkblatt auch nicht photographieren, das bekommst Du dort auch als pdf-Datei. Ändert aber trotzdem nichts an deren Zuständigkeiten.

Ps. Dieses gezeigte Merkblatt enthält zumindest keine Fehler, die mir direkt ins Auge springen. In dem vom BVA herausgegebenen Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls steht schon ein wenig Bockmist.
 
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11 Aug 2011
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Hier erklärt das BVA selbst, für welche Personengruppen sie sich zuständig fühlen.
Außerdem kümmern sie sich um die Anerkennung von Schießsportverbänden (dürfte eher keine abendfüllende Tätigkeit sein) und darum, was in der Sachkundeprüfung so gefragt wird.
 
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Wenn ihr die Voraussetzungen für gemeinsame Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft erfüllt und das gleiche Erlaubnisniveau habt, dann ist das zulässig, auch wenn einer von Euch beiden keine Erlaubnis für eine Kurzwaffe besitzt.
Genau so ist es. Ich habe Kurzwaffen, der Sohn ist allerdings noch Jungjäger und besitzt nur Flinte und Büchse, wir haben beide den Eintrag auf "Zugriff auf die Langwaffen" des jeweils anderen in der WBK vornehmen lassen und dürfen auch beide (wir sind im selben Haushalt gemeldet!) den selben Waffentresor benutzen. Er darf aber nicht an meine Kurzwaffen. Den Eintrag in den WBKs haben wir vornehmen lassen, weil wir häufiger Langwaffen tauschen und nicht jedesmal einen Leihvertrag zuhause ausfüllen wollten.

Etwas kompliziert wird es, weil ich auch noch einen alten Schrank mit Bestandsschutz und Schlüssel habe (siehe NRW Schlüssselurteil). Da darf der Jungjäger natürlich nichts einlagern! Ich Altjäger kann aber alles in seinen Nuller Schrank mit Zahlenschloss packen. Erstaunlicherweise auch die Schlüssel vom alten Schrank. Ob das alles so zwingend logisch ist, ist eine andere Frage.

Ich behaupte mal weiterhin, das Thema ist ziemlich verwirrend und jeder tut gut daran, mit seiner Behörde vor Ort den Einzelfall zu besprechen und alles zu dokumentieren, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten. Ich habe seinerzeit auch die angeforderten Fotos der Waffenschränke und der "Raumsituation" ohne Diskussion sofort übermittelt. Allein zu dem Thema "darf die Behörde ein Foto meines Privatraumes anfordern" gibts hier irgendwo einen langen Faden. Ich seh´ das pragmatisch: freundliche Kooperation hat noch nie geschadet.
 
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16 Aug 2023
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So ist es bislang. Diese Konstruktion beruht auf § 13 Abs. 8 AWaffV. Ein Obergericht sagt nun, dass eine solche gemeinsame Aufbewahrung auf die Norm nicht gestützt werden kann, da sonst die Regelung in der AWaffV rechtswidrig sei.

Man muss (genau wie beim Schlüsselurteil aus NRW) abwarten, was daraus wird. Immer hilfreich ist die schriftliche Bestätigung der eigenen Behörde, dass die gewählte Aufbewahrung rechtmäßig ist.
 
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Ja, denn er ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Ist das denn tatsächlich noch möglich? Bei uns (Sachsen) wird nur noch derjenige in eine andere WBK eingetragen, der noch keine eigene hat. Somit wäre beim Antragsteller der Voreintrag einer KW ohnehin nicht möglich.

(Hintergrund: Ich wollte in die WBK meines Vaters eingetragen werden (häusliche Gemeinschaft: ja, gleicher Haushalt: nein), damit ich bei ihm auch mal die Kirrung bewachen kann, ohne jedes Mal einen Leihschein ausfüllen oder meine Waffe mitbringen zu müssen.)
 
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22 Jul 2024
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Wie wäre die Handhabe im folgenden Szenario:


Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung und haben beide ihre Jagdscheine gelöst.

Der Waffenschrank wurde gekauft.

Person A hat sich eine Bockdoppelflinte gekauft und möchte die WBK nun beantragen. In der Rubrik "weitere Personen mit Zugriff auf Waffenschrank" ist sich Person A nun nicht so sicher.

Person B hat zwar einen Jagdschein, aber noch keine WBK. Zudem hat sich Person B eine Büchse bestellt, die in zwei Wochen abholbereit wäre. Dann würde Person B direkt auch die WBK beantragen und die Büchse auch in den gemeinsamen Waffenschrank stellen.

Folgende Frage / Unschlüssigkeit:

Beide Personen leben in einem Haushalt und können somit ihre Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren. Jedoch besitzt keiner der beiden eine WBK und somit hätten sie Zugang zu Waffen für die sie nicht berechtigt sind (?).

Oder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
 
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Wie wäre die Handhabe im folgenden Szenario:


Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung und haben beide ihre Jagdscheine gelöst.

Der Waffenschrank wurde gekauft.

Person A hat sich eine Bockdoppelflinte gekauft und möchte die WBK nun beantragen. In der Rubrik "weitere Personen mit Zugriff auf Waffenschrank" ist sich Person A nun nicht so sicher.

Person B hat zwar einen Jagdschein, aber noch keine WBK. Zudem hat sich Person B eine Büchse bestellt, die in zwei Wochen abholbereit wäre. Dann würde Person B direkt auch die WBK beantragen und die Büchse auch in den gemeinsamen Waffenschrank stellen.

Folgende Frage / Unschlüssigkeit:

Beide Personen leben in einem Haushalt und können somit ihre Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren. Jedoch besitzt keiner der beiden eine WBK und somit hätten sie Zugang zu Waffen für die sie nicht berechtigt sind (?).

Oder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
Natürlich dürfen sie gemeinsam aufbewahren. Beide haben das gleiche Bedürfnis
 
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17 Sep 2020
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Wie wäre die Handhabe im folgenden Szenario:


Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung und haben beide ihre Jagdscheine gelöst.

Der Waffenschrank wurde gekauft.

Person A hat sich eine Bockdoppelflinte gekauft und möchte die WBK nun beantragen. In der Rubrik "weitere Personen mit Zugriff auf Waffenschrank" ist sich Person A nun nicht so sicher.

Person B hat zwar einen Jagdschein, aber noch keine WBK. Zudem hat sich Person B eine Büchse bestellt, die in zwei Wochen abholbereit wäre. Dann würde Person B direkt auch die WBK beantragen und die Büchse auch in den gemeinsamen Waffenschrank stellen.

Folgende Frage / Unschlüssigkeit:

Beide Personen leben in einem Haushalt und können somit ihre Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren. Jedoch besitzt keiner der beiden eine WBK und somit hätten sie Zugang zu Waffen für die sie nicht berechtigt sind (?).

Oder reicht vorweg erstmal der Jagdschein und macht somit beide Personen zu "berechtigten Personen" ?
Ich habe meine Frau mit ihrem Jagdschein in meine WBK eintragen lassen als Mitnutzerin.
Sie hat weder Waffe noch logischerweise eine WBK.
 
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21 Aug 2008
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Meine Frau und ich bewahren die Waffen getrennt auf
Meine Frau und ich bewahren die Waffen gemeinsam auf, wobei ich eine Kurzwaffe besitze und meine Frau zwei. Da wir auch alle Waffen gemeinsam/wechselseitig benutzen, haben wir uns sicherheitshalber gegenseitig Leihverträge geschrieben-wobei das eigentlich überflüssig ist bei Ehepartnern mit gleichem Erlaubnisniveau. Aber trau schau wem, die deutschen Bürokraten….,🤨
 
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12 Jul 2016
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Es geht nicht um das Erlaubnisniveau, es geh darum, dass beide eine waffenrechnliche Erlaubnis haben.
Jeder nimmt nur das ausm Schrank, was ihm gehört.
Aus.
Mehr gibt es dazu nicht zu wissen.
EGAL, was da ein Sachbearbeiter rumbratwurstiert.
Es steht den Verwaltungsbütteln nun mal nicht zu, Gesetze und Verordnungen auszulegen, sie sollen sie nur befolgen.
 

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