Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.

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AW: Re: Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.

Meine Frau dürfe zwar weiterhin Zugriff auf meine Sportwaffen haben, aber keinesfalls Zugriff auf meine Jagdwaffen. :unbelievable:

Frage: Was ist eine Jagdwaffe? Da ich ja immernoch keine Jagdschein habe, nutze ich die DT10 rein sportlich, zum Wurfscheibenschießen. Aber - außer dem Gewicht - hält mich nichts davon ab, mit der Flinte auch jagen zu gehen (Jagdschein vorausgesetzt). Wird die Flinte mit dem Jagdschein dann zur Jagdwaffe? Oder bleibt sie Sportwaffe? Oder wechselt das nach Einsatzzweck? Und ist es dabei erheblich, ob ich beim Wurfscheibenschießen jagdlich oder sportlich schieße? Falls ja, wäre es jetzt schon eine Jagdwaffe. Ganz ohne Jagdschein. :unbelievable:

Kurzum: Die Lady redet Müll.
 
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Viele SB meinen auch, die Auffassung vertreten zu müssen, dass das zum Erwerb erforderlich gewesene Bedürfnis sozusagen Eigenschaft der Waffe würde.

Fiktive Auswirkung: ein Sportschütze dürfte seine Sportwaffen nicht auf der Jagd verwenden und vice versa.
 
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Derartige SBs würden sich sicherlich gut mit dem Vogel vom Kreisschützenverein verstehen. Der ist ja auch der Auffassung, dass man den Waffensachkundelehrgang erst machen dürfte, wenn man ein Jahr im Verein ist. Dabei ist nur für die Erteilung einer WBK erheblich, ob man ein Jahr im Verein ist. Den Lehrgang kann man eigentlich machen, wann man will, unter anderem auch dann, wenn man vielleicht gar keine WBK beantragen will und nur Standaufsicht machen möchte (wie z.B. bei den Lufti-Schützen).
 
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Die Unterteilung in Jagd- und Sportwaffen hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Selbst bei der europaweiten Einteilung der Waffen in Kategorien ist man auf so einen Unsinn noch nicht gekommen. Ausschlaggebend ist allein die Konstruktion: LW/ KW, Mehrlader/Einzellader, Glatter Lauf/gezogen, Magazinkapazität und so weiter.

Wenn man die Feuerwaffen noch nach ihrer Bestimmung einordnen müsste, fehlt noch unbedingt z.B. Mordwaffe ("Keine Mordwaffe als Sportwaffe"), Polizeiwaffe usw.
 
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Viele SB meinen auch, die Auffassung vertreten zu müssen, dass das zum Erwerb erforderlich gewesene Bedürfnis sozusagen Eigenschaft der Waffe würde. Fiktive Auswirkung: ein Sportschütze dürfte seine Sportwaffen nicht auf der Jagd verwenden und vice versa.

Ja, die Auffassung "durfte" ich von einer Sachbearbeiterin meiner Behörde auch schon vernehmen.
Ich lasse diese das sein, was sie eben ist: eine Auffassung. Davon kann der Mensch ja viele haben...

Die Aufteilung in "sportliche" und "jagdliche" Verwendung bei Waffenbesitzern, die beide Bedürfniszwecke in sich vereinen, ist glatter Unsinn.

Endgültig die praktische Bedeutung verliert diese Differenzierung aber durch die Möglichkeit der Waffen-Leihe zum berechtigten Zweck.
 
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So, es geht in die nächste Runde. :roll:

Nachdem ich seit gut zwei Wochen noch nichts von "meiner" Behörde gehört habe, wollte ich mal schauen ob es sie noch gibt. Und eine bessere Gelegenheit, als einen Voreintrag zu beantragen, fiel mir nicht ein... :twisted:

Die Sachbearbeiterin hat die Angelegenheit noch nicht abschließend klären können. Aber aus $36.2.14 WaffVwV ergeben sich zwei Dinge:

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz
10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des
gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung
durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten,
Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher
Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch,
wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim
aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit
besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit
der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit
eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,
die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und
Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt
werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten
müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen.
Zulässig
ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von
Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere
Sportschütze ist.
Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,
wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen
erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer
SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf
Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Das Wort "Erlaubnisniveau" stört sie immer noch. Sie interpretiert dies so, daß ein Jäger ein höheres Erlaubnisniveau hat, als ein Sportschütze.
Und da der fett markierte Satz nur KW erwähnt, sei das wohl für LW nicht anwendbar. :unbelievable:
Immerhin waren wir uns einig, daß diese Interpretation nicht sinnvoll sei.

Ich bleibe weiterhin gespannt, wie sie dies begründet.
 
A

anonym

Guest
So

Das Wort "Erlaubnisniveau" stört sie immer noch. Sie interpretiert dies so.........

...........ohne Berücksichtigung des nächsten Satzes, der als Erläuterung ohne jede weitere Interpretationsmöglichkeit, will man nicht in den Bereich der Rechtsbeugung geraten, so eindeutig ist, dass es eindeutiger nicht mehr geht?
 
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Moin!

Anscheinend wäre es der Dame lieber, das "z. B." stünde vor den "Kurzwaffen". So wie ausgeführt bezieht sie das "z.B." wohl auf die Personen ... :no:

Viele Grüße

Joe
 
A

anonym

Guest
Moin!

Anscheinend wäre es der Dame lieber, das "z. B." stünde vor den "Kurzwaffen". So wie ausgeführt bezieht sie das "z.B." wohl auf die Personen ... :no:

Viele Grüße

Joe

Sorry, aber für sowas kann man kein Verständnis aufbringen.......... Der letzte Satz im Zitat hilft auch noch bei der einfachen Lösung, so blöd kann man eigentlich gar nicht sein, das ist ja schon beinahe strafbar.
 
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@Thersites

die war gut. Die Idioten haben doch tatsächlich das Problem gelöst. Nur wenn das Gerät unter Mordwerkzeug eingetragen ist darfst du es bestimmungsgemäß verwenden. Cool!
Jetzt darf man aber fragen, warum deutsche Behörden diesen Eintrag mehrheitlich ............. geben, Dir und mir aber verweigern.
Vielleicht fehlt uns das Bedürfnis?

Ts, ts ts Sachen gibts:no:
 
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@Thersites

die war gut. Die Idioten haben doch tatsächlich das Problem gelöst. Nur wenn das Gerät unter Mordwerkzeug eingetragen ist darfst du es bestimmungsgemäß verwenden. Cool!
Jetzt darf man aber fragen, warum deutsche Behörden diesen Eintrag mehrheitlich ............. geben, Dir und mir aber verweigern.
Vielleicht fehlt uns das Bedürfnis?

Ts, ts ts Sachen gibts:no:

Ich denke auch, dass dies unser Sicherheitsproblem z.T lösen könnte.
Die Behörden dürften dann nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Doppel-0) unter der Rubrik: Waffenbestimmung (dies lässt sich doch einfach in die WBK einschieben) "Mordwaffe" eintragen.

Es ist aber Mördern nicht erlaubt, ihre Mordwaffe gemeinsam mit der Sportwaffe der Ehefrau (Nichtmörderin) aufzubewahren, es sei denn, die Ehefrau macht einen Aufbaukurs.

Und jeder bestimmungswidrige Gebrauch (Mordwaffe als Sportwaffe einfach nur so auf dem Schießstand) wäre bußgeldbewehrt.

(Anhang an die Schießstandsordnung: Keine Mordwaffe als Sportwaffe)
 
Zuletzt bearbeitet:
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Hm - und da Sport ja völlig ungefährlich und im gesellschaftlichen Interesse ist (man frage mal die Krankenkassen :roll: ) entfällt auch das Bedürfnisprinzip bzw. die Eintragepflicht (Golfschläger sind ja auch nicht GBK-pflichtig) für Jagd- und Sportwaffen und nur Mordwaffen müssen genehmigt werden. Man kann da dann gleich eine Quote festsetzen (um die kontinuierliche Abnahme der Schusswaffen-Kriminalität in D weiter fortzusetzen) bzw. benötigt dafür einen Bedürfnisnachweis (Führungszeugnis über den Chef oder die Ehefrau, Unterlagen über Nachbarschaftsstreitereien, ...).

:twisted:

Viele Grüße

Joe
 
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Das mit dem Bedürfnis geht klar, wo aber legt man den Nacheis der Befähigung ab?
Erst der Nachweis von beidem führt zum Austellen einer Waffenbesitzkarte für eine Mordwaffe.
Wie ist es mit Totschlag? Darf ich eine Mordwaffe auch bei Totschlag einsetzen, oder wird durch die Verwendung einer Mordwaffe automatisch zu Mord?
Wo bekommt man die Genemigung zum Besitz einer Selbstmordwaffe, braucht es ein psychatrisches Gutachten oder ist ein herzhaftes "Ich habs satt" ausreichend?

Womit wir bei der Pinguinfrage angelangt sind, wurde auch Zeit?
Darf ein Pinguin mit einer Mordwaffe erlegt werden oder führt dies in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten.
 

JMB

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Golfschläger sind ja auch nicht GBK-pflichtig
Sollten sie aber sein!:
"Angeklagter, sie haben Ihre Frau mit einem Golfschläger erschlagen?"
"Jawoll, Herr Richter"
"Welches Eisen?"
"Nummer 7"
"Gute Wahl!"
:twisted:


WaiHei
 
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.....
Darf ein Pinguin mit einer Mordwaffe erlegt werden oder führt dies in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

Naja, es kommt darauf an!
Wenn er auf "James" hörte nicht! Der ist aber so etwas vom Silvesterpinguinartenschutzabkommen geschützt, der darf überhaupt gar nie nicht erlegt werden!
Schon alleine wegen Miss Sophie!

Der Seyffenstein-Pinguin (Der nicht mit dem gewöhnlichen Kaiserpinguin verwechselt werden darf! -> Ansprechübungen!!!) hingegen darf mit kaiserlichen Pinguinmordwaffen stilecht in Schlössern und Gärten erlegt werden!

Magelanpinguine nur auf Segelschiffen und s.w.u.f.

Es bleibt schwierig! :sad:
 

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