Offensichtlich gibt's hier bei ein paar Leuten ein Problem das Gelesene zu verstehen.
Da schließe ich mich Solms an.
Das Amt weigert sich, eine Erwerbserlaubnis für LW-Mun in die WBK des Jägers einzutragen.
Das ist nachvollziehbar, denn der Jäger kauft die Mun auf JS.
Das kann er aber nur solange er einen gültigen JS hat.
Was spricht dagegen, dass ein Jäger auch dann üben geht, wenn er (aus welchen Gründen auch immer) mal keinen JS löst oder nur im Ausland jagt?
Was er braucht, ist eine Besitzerlaubnis in der WBK für den Fall, dass er den JS nicht rechtzeitig löst. Also etwas in der Art des in Bayern immer häufiger anzutreffenden Vermerks "Der Inhaber ist berechtigt zum Besitz von LW-Mun die nicht nach BJagdG verboten ist" in der WBK.
Und auf welcher Rechtsgrundlage soll das eingetragen werden?
Wo genau im WaffG wird denn zwischen Munitionserwerb und -besitz unterschieden?
Und warum nicht einfach den Munitionserwerb in die entsprechende Spalte der WBK eintragen?
Es gibt bei verschiedenen UWBen SB, die das Recht bis zur Beugung verbiegen.
Z.B. die Weigerung Mun-Erwerb für Wechselsysteme einzutragen.
Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, dass für kalibergleiche oder -kleinere Kaliber kein zusätzliches Bedürfnis erforderlich ist.
Die Weigerung Mun-Erwerb dafür einzutragen führt den Willen des Gesetzgebers ad absurdum - was aber die Staatsdiener nicht anficht.
Viele von denen haben nämlich vergessen, dass sie eben nicht der Staat, sondern nur dessen (also unser aller) Diener sind.
WaiHei