Führen von Waffen

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JMB schrieb:
@hemo

1. Ist dieses unsinnige (generell, nicht auf den konkreten Fall bezogen) Urteil rechtskräftig?

2. Was tut der DJV in der Sache?

1. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Nix.

Den Betroffenen kenne ich.
 
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JMB schrieb:
Ist den mit dem Fall befassten Richtern klar, dass auch heute noch gewildert wird und das oft vom Auto aus?
In solchen Fällen Jagdschutz (der zweifelsfrei zur Jagdausübung gehört) ohne Waffe, bzw. mit erst langwierig zu ladender Waffe zu verlangen ist ein Unding.
Bitte keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit den Jagdschutz so auszuüben, es geht hier nur um die rechtl. Zulässigkeit.


WaiHei

Das muss ja nicht mal ein wilderer sein. das einfachste beispiel ist die wildernde katze. Das erlegen vom fahrzeug aus ist erlaubt, sogar mit künstlichem licht. dem ganzen steht nur die UVV zuwieder, welche aber keinen einfluss auf die legalität hat. öffentliche wege gehören zum jagdrevier. rein theoretisch dürfte ich die katze sogar aus dem fahrenden auto aus beschiessen.
Ich hatte den eindruck den menschen in dem genannten urteil hats erwischt, weil er betrunken gefahren ist, sie ihm aber lieber waffenrechtlich was anhaben wollten. Alle gutmenschelnden soziforisti haben damals aufgejubelt: der hats verdient, weil er ein schlechter mensch ist war der tenor. So was macht man nicht etc. etc. . warten wir mal drauf, dass es mal einen erwischt ders "nicht verdient hat". lang kanns nicht mehr dauern...
 
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Schweiget also und lasset euch Böses widerfahren und vergebt denen, die es tun. Haltet ihnen auch noch eure anderen WBKs hin, damit man sie euch nehme.
Zürnet nicht und heget keinen Groll gegen sie, denn sie wissen genau, was sie tun. :roll:
 
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@saujager
Völlig richtig!!! Unsere Verbände könnten ruhig mal sich nicht zu fein dafür sein, öffentliche Schelte an diesem skandalösen Urteil zu üben.
hemo
:shock:
 
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Wie wäre das dann eigentlich, wenn man

a) von einer öffentlichen Straße aus schießt

oder

b) über eine solche hinwegknallt?

Das ist doch nicht zu Ende gedacht.
 
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Und noch besser, laut Artikel darf ich meine Kanone noch nicht mal zu Hause geladen führen.... ergibt sich aus UVV :oops:
Na :roll:
WH Michael
 
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Man darf über Straßen hinweg schießen, wenn Gefährdung Dritter ausgeschlossen, Schußfeld frei und Kugelfang vorhanden sind. :D
 
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hemo schrieb:
Der böse Jäger hat also unerlaubt die geladene Waffe im Revier geführt, weil er auf der öffentlichen Straße keine befugte Jagdausübung betreiben "konnte", was § 13 Abs. 6 1. Halbsatz des Waffengesetzte zu entnehmen ist.
Nun gibt es aber auch noch einen 2. Halbsatz. Nach diesem ist es legales "Führen ohne Erlaubnispflicht", wenn jemand eine ungeladene Waffe zufriffsbereit auf dem Weg zum Jagdrevier transportiert.
Man kann davon ausgehen, daß der nach Halbsatz 2 Fahrende öffentliche Straßen befährt, jedenfalls ist die Art der Widmung der Zuwegung nicht im Gesetz definiert.
Wenn die Hinfahrt außerhalb des Jagdreviers zum Jagdrevier mit ungeladener, aber zugriffsbereiter Waffe legal ist, und dieser 2. Halbsatz auch auf unseren eingangs genannten Delinquenten Anwendung findet, dann ist das Urteil des OLG Stuttgart falsch.
Es sieht fast so aus, als haben die Damen und Herren Richter das Führen mit "geladen" verknüfen wollen, quasi "er hat geführt, weil die Waffe geladen war". Diese Verknüpfung war jedoch stets waffenrechtlich nie gedeckt, weil es beim Führen einer Waffe nie auf deren Ladezustand ankam und immer noch nicht ankommt.
Ferner sorgen die Begriffe verschlossen, geschlossen, abgeschlossen, mit Schloß versehen für Verwirrung. Da sieht man doch tatsächlich Leute, die ein schweres Vorhängeschloß an ihrem Stoff-Futteral baumeln haben. Das sieht nicht nur witzig aus, das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben.
Darüberhinaus: Reißverschluß ist ein Verschluß, der heißt ja auch so. Durch Reißverschluß verschlossen ist gleich verschlossen. Das sagt die deutsche Sprache. Die Gesetze werden in Deutscher Sprache geschrieben.
:roll:

Amadeus ?
 

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