JMB schrieb:@hemo
1. Ist dieses unsinnige (generell, nicht auf den konkreten Fall bezogen) Urteil rechtskräftig?
2. Was tut der DJV in der Sache?
1. Das Urteil ist rechtskräftig.
2. Nix.
Den Betroffenen kenne ich.
JMB schrieb:@hemo
1. Ist dieses unsinnige (generell, nicht auf den konkreten Fall bezogen) Urteil rechtskräftig?
2. Was tut der DJV in der Sache?
JMB schrieb:Ist den mit dem Fall befassten Richtern klar, dass auch heute noch gewildert wird und das oft vom Auto aus?
In solchen Fällen Jagdschutz (der zweifelsfrei zur Jagdausübung gehört) ohne Waffe, bzw. mit erst langwierig zu ladender Waffe zu verlangen ist ein Unding.
Bitte keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit den Jagdschutz so auszuüben, es geht hier nur um die rechtl. Zulässigkeit.
WaiHei
hemo schrieb:Der böse Jäger hat also unerlaubt die geladene Waffe im Revier geführt, weil er auf der öffentlichen Straße keine befugte Jagdausübung betreiben "konnte", was § 13 Abs. 6 1. Halbsatz des Waffengesetzte zu entnehmen ist.
Nun gibt es aber auch noch einen 2. Halbsatz. Nach diesem ist es legales "Führen ohne Erlaubnispflicht", wenn jemand eine ungeladene Waffe zufriffsbereit auf dem Weg zum Jagdrevier transportiert.
Man kann davon ausgehen, daß der nach Halbsatz 2 Fahrende öffentliche Straßen befährt, jedenfalls ist die Art der Widmung der Zuwegung nicht im Gesetz definiert.
Wenn die Hinfahrt außerhalb des Jagdreviers zum Jagdrevier mit ungeladener, aber zugriffsbereiter Waffe legal ist, und dieser 2. Halbsatz auch auf unseren eingangs genannten Delinquenten Anwendung findet, dann ist das Urteil des OLG Stuttgart falsch.
Es sieht fast so aus, als haben die Damen und Herren Richter das Führen mit "geladen" verknüfen wollen, quasi "er hat geführt, weil die Waffe geladen war". Diese Verknüpfung war jedoch stets waffenrechtlich nie gedeckt, weil es beim Führen einer Waffe nie auf deren Ladezustand ankam und immer noch nicht ankommt.
Ferner sorgen die Begriffe verschlossen, geschlossen, abgeschlossen, mit Schloß versehen für Verwirrung. Da sieht man doch tatsächlich Leute, die ein schweres Vorhängeschloß an ihrem Stoff-Futteral baumeln haben. Das sieht nicht nur witzig aus, das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben.
Darüberhinaus: Reißverschluß ist ein Verschluß, der heißt ja auch so. Durch Reißverschluß verschlossen ist gleich verschlossen. Das sagt die deutsche Sprache. Die Gesetze werden in Deutscher Sprache geschrieben.
:roll: