[Sachsen] Finanzieller Ersatz ?

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Wir haben im Revier einen ähnlichen Fall, durch Verkauf eines Teils des Nachbarreviers verliert dieses seine Eigenständigkeit und der Rest wird unserem Revier angegliedert, aber erst nach dem Ablauf des dortigen Pachtvertrages ("Kauf bricht nicht Pacht"...)
Das sehe ich ebenso, allerdings hätte in meinem Fall ja diese Klausel dann keine aufschiebende Wirkung, da ja mit Sicherheit die PV schnellstmöglich errichtet werden soll/wird, ergo weit vor Ablauf der jetzigen Pacht.
Ich möchte mit dem Faden mal aufmerksam machen, welche Probleme vermutlich in vielen Bereichen jetzt auf uns zukommen mit der Inanspruchnahme größerer Flächen und bestehender Pachtverträge.Mir ist z.B. nicht bekannt, daß es im Pachtvertagsrecht Unterschiede zwischen Pachtverträgen lt. BGB und Jagdpachtverträgen gibt.
Mal ein anderer Fall speziell aus einem meiner Reviere, einer angepachteten Eigenjagd, wo der Inhaber eine 4ha große PV anlage errichtet hat. In dem Fall kann er das ohne Konsequenzen für meine Jagdpacht.
 
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Natürlich ist die Fläche weiterhin bejagbar, aber wie du schon sagst:
Das gibt halt eben dann schon mal Kollateralschaden.
Das ist dann nicht so gut.
Wenn das den Verpächtern und dem Betreiber klar ist,......

Und jetzt im Ernst:
Es scheint so, als wäre man als Pächter der gear....
Traurig, traurig, traurig.
Das wäre dann auch erstmal gerichtsfest zu ermitteln , ob bejagbar oder nicht. Wie der Begriff schon sagt, müßte die Fläche dann auch bejagbar sein und das, obwohl sie dann eingezäunt ist, was ja praktischerweise sämtliches Wild außer Flugwild ausschließt. Der Fall der Bejagbarkeit hätte dann ja auch Auswirkungen auf Wildschaden und versicherungstechnisch Jagdschaden. Dies wäre dann die nächste Baustelle. Ich glaube nicht, daß irgendeine Versicherung Jagdschäden an einer eingezäunten PVA bezahlt !
 
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Es ist wohl das kleinere Übel wenn man nicht gerichtlich eine Befriedung erstreitet sondern mit den Einschränkungen der Jagd bis zum Ende des Pachtvertrages lebt. Im Beschriebenen Fall wäre die Befriedung das Ende des Reviers.
 
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OT: In dem ganzen Thema (PV auf landw. oder natur.. Flächen) fragt man sich ob es nicht andere Flächen gibt die man besser nehmen kann und die schon versiegelt sind. Dächer/Straßen/Brücken usw. , dann gäbe es diese Diskussion auch nicht.
 
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Nochmal: Das bisherige Pachtgebiet beträgt 300 ha und erfüllt damit locker die Mindestreviergrenze eines eigenständigen Revieres von 250ha. Mit dem Wegfall von 150 ha verliert das Revier die geforderte Mindestgrenze und müßte mit 150ha an ein anderes Revier angegliedert werden, was bereits verpachtet ist.
Von dem jetzt verpachten Revier fällt nichts weg, nicht 1 Hektar, solange bis der Pachtvertrag abläuft. Nur eine Verlängerung bliebe wirkungslos bzgl. der 150 Ha.

1. Ist nicht sicher, ob die 150 ha eine Eigenjagd bilden (siehe § 7 BJagdG)
2. Selbst wenn sie eine Eigenjagd bilden, bleibt für den vor dem Grunderwerb gültigen Pachtvertrag alles beim Alten, heißt die 150 ha bleiben im bisherigen Jagdbezirk bis zum Ablauf des Pachtvertrages.
3. Auch wenn die Fläche befriedet werden würde, tangiert das den Pachtvertrag und den Bestand des Reviers im laufenden Pachtvertrag nicht. Allerdings Kann dann auf einem erheblichen Teil des Reviers die vertraglich vereinbarte Leistung (Jagdausübung) nicht mehr erbracht werden und der Pachtvertrag könnte fristlos gekündigt werden.
4. Auch ein örtliches Verbot nach § 20 BJagdG wäre denkbar. In dem Fall verhält es sich wie unter 3. beschrieben.
5. Ein Verlust des Jagdwertes führt zur Möglichkeit den Pachtzins zu verringer oder zur Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.

Ich weiß nicht, wo Du eine Regelungslücke siehst. Im Prinzip ist es so, wie wenn die Gemeinde ein neues Baugebiet am Ortsrand ausweist und aus den Wiesen eine Siedlung wird oder der Bauer ein Wildgehege zur Fleischerzeugung baut. Nichts Neues und alles geregelt, nur dass es jetzt halt ein Solarpark ist.
 
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Von dem jetzt verpachten Revier fällt nichts weg, nicht 1 Hektar, solange bis der Pachtvertrag abläuft. Nur eine Verlängerung bliebe wirkungslos bzgl. der 150 Ha.

1. Ist nicht sicher, ob die 150 ha eine Eigenjagd bilden (siehe § 7 BJagdG)
2. Selbst wenn sie eine Eigenjagd bilden, bleibt für den vor dem Grunderwerb gültigen Pachtvertrag alles beim Alten, heißt die 150 ha bleiben im bisherigen Jagdbezirk bis zum Ablauf des Pachtvertrages.
3. Auch wenn die Fläche befriedet werden würde, tangiert das den Pachtvertrag und den Bestand des Reviers im laufenden Pachtvertrag nicht. Allerdings Kann dann auf einem erheblichen Teil des Reviers die vertraglich vereinbarte Leistung (Jagdausübung) nicht mehr erbracht werden und der Pachtvertrag könnte fristlos gekündigt werden.
4. Auch ein örtliches Verbot nach § 20 BJagdG wäre denkbar. In dem Fall verhält es sich wie unter 3. beschrieben.
5. Ein Verlust des Jagdwertes führt zur Möglichkeit den Pachtzins zu verringer oder zur Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.

Ich weiß nicht, wo Du eine Regelungslücke siehst. Im Prinzip ist es so, wie wenn die Gemeinde ein neues Baugebiet am Ortsrand ausweist und aus den Wiesen eine Siedlung wird oder der Bauer ein Wildgehege zur Fleischerzeugung baut. Nichts Neues und alles geregelt, nur dass es jetzt halt ein Solarpark ist.
So sieht’s aus! Ich persönlich würde für die restliche Pachtdauer den Pachtzins anteilig mindern. Idealerweise einvernehmlich und mit den anderen Jagdgenossen abgesprochen. Nach Auslauf des Pachtvertrages hätte ich an so einem Handtuch großen Revier eh kein großes Interesse mehr, da müssten die Vertragsbedingungen dann schon sehr verlockend sein,
 
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Von dem jetzt verpachten Revier fällt nichts weg, nicht 1 Hektar, solange bis der Pachtvertrag abläuft. Nur eine Verlängerung bliebe wirkungslos bzgl. der 150 Ha.

1. Ist nicht sicher, ob die 150 ha eine Eigenjagd bilden (siehe § 7 BJagdG)
2. Selbst wenn sie eine Eigenjagd bilden, bleibt für den vor dem Grunderwerb gültigen Pachtvertrag alles beim Alten, heißt die 150 ha bleiben im bisherigen Jagdbezirk bis zum Ablauf des Pachtvertrages.
3. Auch wenn die Fläche befriedet werden würde, tangiert das den Pachtvertrag und den Bestand des Reviers im laufenden Pachtvertrag nicht. Allerdings Kann dann auf einem erheblichen Teil des Reviers die vertraglich vereinbarte Leistung (Jagdausübung) nicht mehr erbracht werden und der Pachtvertrag könnte fristlos gekündigt werden.
4. Auch ein örtliches Verbot nach § 20 BJagdG wäre denkbar. In dem Fall verhält es sich wie unter 3. beschrieben.
5. Ein Verlust des Jagdwertes führt zur Möglichkeit den Pachtzins zu verringer oder zur Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.

Ich weiß nicht, wo Du eine Regelungslücke siehst. Im Prinzip ist es so, wie wenn die Gemeinde ein neues Baugebiet am Ortsrand ausweist und aus den Wiesen eine Siedlung wird oder der Bauer ein Wildgehege zur Fleischerzeugung baut. Nichts Neues und alles geregelt, nur dass es jetzt halt ein Solarpark ist.
Das ist m.M. das beste Post bisher, was auch meine Starterfrage betrifft. Wichtig der Pkt.3.,der die 2 Möglichkeiten beschreibt. Da während der Pachtperioden( im Umfeld der Reviere) eine Eigenkündigung für den Betreffenden Pächter eher erstmal wegfällt(da ja überall schon verpachtet ist), stand ja eben meine Ausgangsfrage nach Entschädigung durch den Investor auf der Tagesordnung. M.W. betrifft das ja auch den Landwirtschaftsbetrieb, der ja ebenso mit den ehemaligen Eignern einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte und bekommt in dem Fall eine Entschädigung. Laut Landw. BG wird ja der/die Inhaber einer Jagdpacht , als landwirtschaftliches/forstw. Unternehmen geführt.
 
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meine Ausgangsfrage nach Entschädigung durch den Investor auf der Tagesordnung. M.W. betrifft das ja auch den Landwirtschaftsbetrieb,
Der Investor ist nicht Vetragspartner des Jagdpächters, das ist bis zum Ablauf des Pachtvertrages die Jagdgenossenschaft. Die JG schuldet auch die vereinbarte Leistung, nicht der Investor.

Beim Landpachtvertrag übernimmt der Grundstückskäufer den Pachtvertrag. Er, der Investor, ist/wird nun Vertragspartner und er schuldet nun dem Landwirt die vereinbarte Leistung, Nutzung des Bodens für landwirtschaftliche Zwecke etc. Auch beim Landpachtvertrag gilt grundsätzlich Kauf bricht nicht Pacht. Das könnte im Pachtvertrag aber anders geregelt sein und Landpachtverträge können ordentlich kündbar sein, also grundlos mit Frist. Will der Investor den Landpächter dazu bringen, dass er auf sein Nutzungsrecht früher verzichtet, muss er ihm etwas bieten. Das ist die von Dir genannte Entschädigung und die wird neben der Pacht auch den entgangenen Gewinn und ein Schmerzensgeld enthalten.
 

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