Fangschuss bei Wildunfall in fremdem Revier?

G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
eichenlaub80 schrieb:
...

Ich wollte eigentlich mit diesem post nur sagen/zeigen, dass es auch ohne Streiterei geht, wenn man in einem fremden Jagdrevier ein Stück erlöst.

...
@eichenlaub80,
in der Tat, ein durchaus vorbildliches Verhalten des zuständigen JAB.

Und Dein Verhalten... (nach Schilderung der genaueren Umständen) Naja, :27:

Zum LKW Lenker: ein durchschnittlicher Radfahrer auf der Bundesstraße wiegt auch ca. 80 Kg. Unfallflucht bleibt es allemal (ist aber doch "nur eine Sau" gewesen :25: )

Ich hätte an Deiner Stelle nur noch gleich den Ersten in seiner Karre angesprochen und um Hilfe gebeten.
Vorausgesetzt, es wäre Männlein gewesen (manch Einer wartet halt erst auf schriftliche Einladung zu seiner Hilfeleistung ) :26: !
 
A

anonym

Guest
@ Gipfl: Ich widerspreche keineswegs, dass es Unfallflucht war.

Was das Bemerken eines solchen Aufpralls bei einem mehrere Tonnen wiegenden Gefährt betrifft scheiden sich zumindest bei uns Beiden aber die wohl die Geister...ich denke es passiert sogar relativ häufig, dass ein solcher Unfall vom Fahrer unbemerkt bleibt...

Nur ein Bsp (leider selbst erlebt, stand 10 m daneben): zu meiner Schulzeit, ca 20 Jahre her, Blitzeis...ein Schulbus biegt im rechten Winkel zur Haltestelle in eine Strasse ab, ein 14 Jähriger rutschte im gleichen Moment aus und schlitterte vor die Hinterachse des Busses. Der Bus überrollte den Jungen komplett mit einer Seite der Achse. Erst 200 m weiter hielt der Bus an, als dem Fahrer von den Fargästen das Unglück mitgeteilt wurde, der Fahrer hatte nichts bemerkt.

Der Junge starb leider noch an der Unfallstelle, besonders tragisch, es war der letzte Schultag vor den Weihnachtsferien.

Wie sich im Nachhinein herausstellte, warum der Junge ausgerutscht war...Im Bus hatten ihm ein paar Jugendliche seine Mütze weg genommen und der Bub ist dem Bus hinterhergelaufen...
 
A

anonym

Guest
Tiroler Bracke schrieb:
1. Der Münsinger hatte aber auch einen ausgesprochen schlechten Anwalt.
Der Jäger hatte natürlich noch weitere Probleme, wie besoffen vor der Polizei ins Gelände flüchten
2. Wurden dazu eigentlich keine Rechtsmittel eingelegt, bzw gibt es ein nächstinstanzliches Urteil?

1. Das stimmt, ändert aber nichts an einem dogmatisch und vor allem rechtswissenschaftlich falschen Urteil selbst in der 2. Instanz. Auf die übrigen Dinge gehe ich hier nicht mehr ein, schußbereit ist schußbereit, da gibts nur eine Definition im Waffenrecht, und den § 20 BJG hätte man stärker auslegen müssen, die Jagdausübung selbst bereitet eben generell und pauschal keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder sonstwen, auch nicht im Einzelfall, wenn man unterstellt, dass Aufsuchen als Teil derselben nicht mehr gefahrenschaffend ist als andere Alltagstätigkeiten und schon mit schußbereiter (laut Sachverhaltsangabe m.W. s.Zt. unterladen; also auch die per se "ungefährlich") Waffe nach 13 VI WaffG durchgeführt werden kann, wenigstens ohne im Auto zu sein, aber selbst im Auto fahrend nach WaffG jedenfalls nicht untersagt ist. Und mehr war die Fahrt zur Jagdausübung im eigenen Revier auch nicht. Und wenn das nach dem WaffG nicht verboten ist, nicht eingeschränkt, ja sogar erlaubt, dann kann man nicht solange suchen und Recht verbiegen, insbesondere den 20 BJG, bis man Jemanden hat, der sonst nur den Fehler gemacht hat, leicht angetrunken gewesen zu sein, mit allen Folgen dieser Trunkenheit. Das hat nicht die geringste Rolle bei einer waffenrechtlichen Bewertung dieses Falles zu spielen. UVV auch nicht.

2. Doch, aber auch in 2. Instanz hat man ja schließlich nicht obsiegt und hat dann vermutlich nicht mehr weiter prozessiert. Wir haben jetzt 2012, 5 Jahre später, und wenn da noch was gekommen wäre, hätte man es der Fachpresse entnehmen können.


eichenlaub80 schrieb:
Edit: Einen Fangschuss hätte ich (selbst wenn ich eine Waffe dabei gehabt hätte) in dieser Situation niemals angetragen. Mitten auf der Strasse, niemals, zu gross die Gefahr von Abprallern.

Dafür gibts Patronen mit Frangible Geschossen.
 
Registriert
20 Feb 2003
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@DWM
Die Definiition für schußbereit wurde erst nach Tatzeitpunkt eingefügt.
Zu diesem Zeitpunkt.konnte man aus dem Gesetz nur aus der Verwendung des Begriffes bei der Definition der Automaten auf dessen Bedeutung schließen. Und diese Bedeutung widerspricht eindeutig der späteren Definition.
Andererseits hatte sich die heutige Definition schon vor Gesetz 2004 fälschlicherweise in der Rechtspraxis durch einschlägige Urteile herauskristallisiert.
 
A

anonym

Guest
Eben. Und darum geht es auch letztlich nicht, weil "schußbereit" auf jeden Fall nach waffenrechtlicher Rechtslage damals und auch heute AUF JEDEN FALL eine Waffe ist, die teilgeladen ist. Strittig war nur das sogen. Schaftmagazin, aber nichts sonst.

Es ging also darum, ob er noch befugt jagt ( 1 IV BJG) und das dann durfte oder ob er nur noch im Zusammenhang damit unterwegs war, auf Jagdschutz sind die außerdem meines Wissens nicht eingegangen, auch das ein Riesenfehler. Aber wurscht, BW, wen wunderts noch..........
 

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