Fangjagdverordnung in Niedersachsen

A

anonym

Guest
Servus,
ich habe folgendes Anliegen, ich bin auf der Suche nach der Aktuellen Fangjagdverordnung für Niedersachsen, genauer suche ich eine Aufschlüsselung welche Fangeräte in Niedersachsen zugelassen und welche Verboten sind.
Speziel geht es um die Verwendung von Conibearfallen in Niedersachsen

Als Grundlage habe ich also erstmal ins Bundesjagdgesetz geschaut und dort die erste Einschränkung im § 19 (8) und (9) gefunden.
Da Fangjagd ja eigentlich Landersache ist, bin ich derzeit der Meinung das das Niedersächsiche Jagdgesetz die durchführungsverordnung ist.

Dort steht im §24:
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

und genau diese Auschlüsselung finde ich für Niedersachsen nicht, für NRW gibt es sowas aber für Niedersachsen nicht....

Wie ist da jetzt die Rechtslage?
Hat Niedersachsen eine andere Verordnung übernommen?
Gibt es eine eigene Verordung ?
Haben wir keine Verordung und definieren die Tauglichkeit von Fanggeräten über BJagdG §19 (8) (9) und NJagdG §24 (2) ?

Für eure Hilfe wäre ich sehr Dankbar,
WMH Sirvival
 
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Sirvival schrieb:
Dort steht im §24:
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

hm, ohne wirkliche Rechtskenntnisse würde ich sagen, Anfrage bei der obersten Jagdbehörde, die sollte dier weiterhelfen können

oder sich auf den Halbsatz beziehen....nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen..

deine Nachbarn in SH z.Bsp.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... e&aiz=true

hoffentlich klärt das noch jemand mit mehr Sachkenntnissen auf.
 
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Eine spezielle Fangjagdverordnung gibt es für Niedersachsen nicht.

Zu dem schon genannten § 24 Abs. 2 NJagdG gibt es kurze Ergänzungen in den Ausführungsbestimmungen.

Nach meiner Auffassung sind Conibear in Nds. und auch sonst nicht erlaubt, da diese Fallen auch auf Druck auslösen können. Mir ist nicht bekannt, dass diese Möglichkeit durch technische Veränderungen ausgeschlossen werden kann.
 
A

anonym

Guest
Küstenhase schrieb:
Eine spezielle Fangjagdverordnung gibt es für Niedersachsen nicht.

Zu dem schon genannten § 24 Abs. 2 NJagdG gibt es kurze Ergänzungen in den Ausführungsbestimmungen.

Nach meiner Auffassung sind Conibear in Nds. und auch sonst nicht erlaubt, da diese Fallen auch auf Druck auslösen können. Mir ist nicht bekannt, dass diese Möglichkeit durch technische Veränderungen ausgeschlossen werden kann.

Das stimmt, aber dann müssten sie doch auf höherer Ebene verboten sein weil sie dann, vom Grundsatz her, auch auf Tritt auslösen könnten.
In bestimmten Bundesländern dürfen sie aber genutzt werden...


Es gibt ja aber durchaus die Möglichkeiten sie so einzusetzen das sie in einem Fangbunker selektiv und /oder auf Zug fangen....
Ich weiß es aber auch nicht.... :19:
 
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Sirvival schrieb:
Das stimmt, aber dann müssten sie doch auf höherer Ebene
Ich meine EU-Recht, wie auch zum Verbot von Tellereisen
verboten sein weil sie dann, vom Grundsatz her, auch auf Tritt auslösen könnten.
In bestimmten Bundesländern dürfen sie aber genutzt werden...
wo denn?

Es gibt ja aber durchaus die Möglichkeiten sie so einzusetzen das sie in einem Fangbunker
selektiv muss doch immer..

und /oder auf Zug fangen....
eben nicht und/oder, wenn dann definitiv und ausschließlich nur auf Zug
Ich weiß es aber auch nicht.... :19:

Grundsätz ist die Conibear eine gute Falle, aber sie erfordert besonderen Sachverstand.
Da sie auch nicht Bestandteil der Fangjagdkurse ist, halte ich diese Falle aus den genannten Gründen in Nds. für nicht zulässig.
 
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Hallo,
in der Ausführungsbestimmung zu § 24 steht:

24.2.2 Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten
und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf-
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen
Bundesland zugelassen sein.

siehe:
http://www.ml.niedersachsen.de/download ... gesetz.pdf

und in S-H ist die Falle erlaubt.
siehe § 3 der Fangjagdverordnung für S-H
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... focuspoint

Die falle darf aber nur auf Zug auslösen.

Gruß Mahonie
 
A

anonym

Guest
HeiSo schrieb:


Der letzte Link hilft wirklich weiter!
Aus die Frage welche Falle in welchem Bundesamt erlaubt ist, antwortet er:

Die aufgeworfene Frage lässt sich am bestem ad contrario beantworten, nämlich in dem die verbotenen Fangeinrichtungen aufgezählt werden. Fällt das betroffene Jagdinstrument nicht unter das gesetzliche Verbot, ist es erlaubt. Hierzu ist anzumerken, dass diese Frage ohne Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht beantwortet werden kann, da die meisten Landesjagdgesetze ausdrücklich Bezug darauf nehmen.

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 ff. BjagdG ist es verboten, Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen beim Fang oder Erlegen von Federwild verwenden, Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen sowie Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden. Darüber hinaus ist untersagt, Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen.

Zwecks Ausführung des Bundesjagdgesetzes haben alle Bundesländer von der entsprechenden Ermächtigung Gebaruch gemacht und die eigenen Landesjagdgesetze verabschiedet. Bis auf fünf Bundesländer ­ Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ­ befassen sich die Landesjagdgesetze bzw. die auf der Grundlage dieser erlassenen Verordnungen unter anderem auch mit der Frage der Fangjagd, wobei, wie bereits angemerkt, die meisten Landesjagdgesetze sich unmittelbar auf den § 19 BJagdG beziehen.
 
A

anonym

Guest
in dem anderen Ring ist allerdings unter Punkt 8 die Conibear als verbotene Falle in NDS deklariert.
Die Quelle ist allerdings ein Fallenjagdkurs aus 2005 und verweise zu entsprechenden Gesetzestexten gibt es nicht....
 
A

anonym

Guest
Mahonie schrieb:
Hallo,
in der Ausführungsbestimmung zu § 24 steht:

24.2.2 Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten
und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf-
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen
Bundesland zugelassen sein.

siehe:
http://www.ml.niedersachsen.de/download ... gesetz.pdf

und in S-H ist die Falle erlaubt.
siehe § 3 der Fangjagdverordnung für S-H
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... focuspoint

Die falle darf aber nur auf Zug auslösen.

Gruß Mahonie

Sind wir konform in der Auffassung das die Falle nach deinen Links zugelassen ist?
 
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Sirvival schrieb:
Mahonie schrieb:
Hallo,
in der Ausführungsbestimmung zu § 24 steht:

24.2.2 Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten
und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf-
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen
Bundesland zugelassen sein.

siehe:
http://www.ml.niedersachsen.de/download ... gesetz.pdf

und in S-H ist die Falle erlaubt.
siehe § 3 der Fangjagdverordnung für S-H
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... focuspoint

Die falle darf aber nur auf Zug auslösen.

Gruß Mahonie

Sind wir konform in der Auffassung das die Falle nach deinen Links zugelassen ist?

Im Prinzip schon, aber vor Gericht kann alles passieren.

Gruß Mahonie
 
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habe jetzt nicht direkt nachgeschaut ob § 24 so noch aktuell ist (habe ich auch so gelernt)
habe bisher auch gedacht das ich sie nicht einsetzen darf
da ich jetzt aber die Vorgaben von S-H kenne darf ich sie doch einsetzen
als ich den Fangjagdschein gemacht habe. war die Coni in keinem Bundesland zugelassen und somit durfte ich sie nicht benutzen
frage wäre jetzt nur wie ich sie bentzen darf
 
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Die Argumentationsbais für den Einsatz der Conibear bleibt schmal.

Eine klare Regelung existiert zwar nicht, dennoch sind alle mir bekannten Fangjagdausbildungen von einer Nichtzulässigkeit dieser Falle ausgegangen. Daher war der spezielle Einsatz dieser Falle auch nicht Ausbildungsgegenstand.
Da der Lehrgang aber neben den rechtlichen Grundlagen auch die jeweils fallentechnischen, auch tierschutzrelevanten Gegebenheiten vermitteln soll, ist ein nds. Jäger auch mit Fallenschein i.d.r. nicht an der Conibear aus- bzw. fortgebildet.
Daher allein wäre der Einsatz der Conibear problematisch.

Zur Klärung könnte man das ML direkt anschreiben und um eine offizielle Stellungnahme bitten oder noch besser die LJN bitten, dies zu tun.

Ohne eine klare zustimmende Stellungnahme des ML als oberster Jagdbehörde in Nds. wäre mir das Eis zu dünn, um ggf. vor Gericht bestehen zu können.
 
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Küstenhase schrieb:
Da der Lehrgang aber neben den rechtlichen Grundlagen auch die jeweils fallentechnischen, auch tierschutzrelevanten Gegebenheiten vermitteln soll, ist ein nds. Jäger auch mit Fallenschein i.d.r. nicht an der Conibear aus- bzw. fortgebildet.
Daher allein wäre der Einsatz der Conibear problematisch.

Hallo,

habe gerade die Unterlagen nicht zur Hand, kann somit nichts begründen ... aber:
Im vor wenigen Wochen in NDS gemachten Fallenstellerkurs war Ansage des Ausbilder:

Conibear im jagdlichen ist verboten!
Conibear auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Wir wurden im Kurs übrigens intensiv an der Conibear ausgebildet. Der Ausbilder sprach in höchsten Tönen von der Conibear.
Andere erlaubte Fallen (z.B.: Rasenfalle, Drahtkastenfalle) wurden als "tierquälerischer Scheissdreck" bezeichnet; die Argumentation war durchaus nachvollziehbar.

Also imho Finger weg von der Conibear im Revier...

Waidmannsheil
 

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