Fangjagdverordnung in Niedersachsen

Registriert
31 Aug 2006
Beiträge
1.388
scotch schrieb:
Im vor wenigen Wochen in NDS gemachten Fallenstellerkurs war Ansage des Ausbilder:

Conibear im jagdlichen ist verboten!
Conibear auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Diese Aussage ist rechtlich nicht zu halten. Die Vorgaben des Tierschutzes gelten im Revier genauso wie im befriedeten Bereich.
 
Registriert
11 Aug 2011
Beiträge
4.018
In meinem in NDS gemachten Fallenstellerkurs war Ansage des Ausbilder:
Conibearfallen bringen nicht die zum sofortigen töten erforderliche Mindestenergie und sind deshalb nicht erlaubt. Ich habe das jedoch nicht weiter hinterfragt sondern mich einfach nicht weiter mit diesen Fallen beschäftigt.
 
A

anonym

Guest
Küstenhase schrieb:
scotch schrieb:
Im vor wenigen Wochen in NDS gemachten Fallenstellerkurs war Ansage des Ausbilder:

Conibear im jagdlichen ist verboten!
Conibear auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Diese Aussage ist rechtlich nicht zu halten. Die Vorgaben des Tierschutzes gelten im Revier genauso wie im befriedeten Bereich.

Klugscheißmodus an: Nein, es gelten im jagdlichen Bereich grds. immer die Vorgaben der Waidgerechtigkeit nach § 1 III BJG oder den entspr. landesrechtl. Regelungen, wo sie das BJG verdrängen, den Tierschutz brauchen wir nicht explizit, der ist in der Waidgerechtigkeit schon mit drin und noch viel mehr.
 
Registriert
25 Dez 2006
Beiträge
5.348
wenn noch nichtmal die Lehrer wissen was Sie da erzählen, wie sollen es dann die Schüler lernen :?:
die Coni ist definitiv in NDS nicht verboten
ob sie zugelassen oder die nötige Klemmkraft besitzt ist eine andere Sache
 
Registriert
8 Jan 2008
Beiträge
1.334
Also mich interessiert das Thema Conibear ja auch, deshalb habe ich mich auch mal erkundigt.

1. Anruf bei UJB um mal zu hören was die wissen.
Der Mann sagte mir es gäbe ja nix konkretes in NDS daher würde man immer beim Jägerlehrhof in Springe nachfragen und sich darauf verlassen.
2. Anruf beim Jägerlehrhof
Mehrmals probiert keinen ranbekommen :-(

Selbst recherchiert und folgendes rausgefunden:

Auszug aus NDS Jagdgesetz

§ 24 Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

Dann habe ich noch im SH Landesverordnung für Fangjagd nachgeschaut und folgendes gefunden:

Auzug aus

§ 1
Verbotene Fanggeräte

Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte (Fallen):

1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden,
5. Drahtbügelschlagfallen, außer Fallen nach Conibear-Bauart,
6. Wippbrettkastenfallen.

Auzug aus
§ 3
Fallen für den Totfang

(1) Als Fallen für den Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:

Typ Mindestklemmkräfte Bügelweiten

Conibearfalle groß 300 Newton über 25 bis 33 cm

geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär

Conibearfalle mittel 250 Newton über 16 bis 22 cm

geeignet für Marder, Iltis und Wiesel

Conibearfalle klein 200 Newton über 11 bis 13 cm

geeignet für Marder, Iltis und Wiesel


Somit ist die Conibear aus meiner Sicht in NDS zugelassen, da sie Gemäß §24 Absatz (2) in einem anderen Bundesland die Zulassung hat und auch die Klemmkräfte genau geregelt sind.

Einzige Unsicherheit die ich jetzt noch habe ist das Thema "auf Abzug". Wie würdet ihr die Conibear "umfunktionieren"?

Bitte eure Meinungen dazu.

Danke & WMH

scharssen
 
Registriert
4 Dez 2008
Beiträge
2.812
Wenn ich mich recht, an eine in dem Zusammhang verlinkte PDF Datei erinnere darf die Conibaer dann auch nur auf Zug auslösen.

Sollte diese Falle dann eine Prüfplakete der DEVA erhalten dürfte dem Einsatz in Niedersachsen nichts entgegen stehen.

Diese Prüfung ist ja auch in anderen Bundeländern vorgesehen, dort bekommt die Falle eine "Nummer" aus der auch eindeutig der Besitzer / Aufsteller hervorgeht.

Es sollte aber auch möglich sein eine zugelassene Falle in aus einem anderen Bundesland zu erwerben und diese dann entsprechend in Niedesachsen der UJB zur Genehmigung / Registrierung vorzustellen. siehe Fangjagdverordnung Schleswig- Holstein.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
149
Zurzeit aktive Gäste
508
Besucher gesamt
657
Oben